Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Stralzio; Strambotto; Stramin; Strand; Strandamt; Strandasseln; Strandbatterien; Strandbehörden

408

Stralzio - Strandbehörden

geben. S. ist Sitz der Regierung, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald), Seeamts, Seemannsamts, einer Handelskammer, Reichsbankstelle, mehrerer Konsuln und eines Bezirkskommandos, und hat (1895) 30097 (14548 männl., 15549 weibl.) E., darunter 1074 Katholiken und 109 Israeliten, in Garnison Stab, 1. und 2. Bataillon des Infanterieregiments Prinz Moritz von Anhalt-Dessau (5. pommersches) Nr. 42, Postamt erster Klasse mit Zweigstelle, Telegraphenamt erster Klasse, Fernsprecheinrichtung, ein Grabdenkmal (1859) Schills, ein Kriegerdenkmal, vier got. Hauptkirchen: die Marienkirche mit hohem Turm, die Nikolaikirche, die Jakobi- und die Heilige Geistkirche, ein schönes Rathaus (13. und 14. Jahrh.) mit restaurierter Façade und dem Neuvorpommerschen Museum; ferner ein Regierungsgebäude, Zeughaus (ursprünglich Klosterkirche) und Johanniskloster (jetzt großenteils Armenhaus). Ferner bestehen ein Gymnasium (seit 1560, früher Kloster) mit Bibliothek und Münzsammlung, Realgymnasium, Navigationsschule, öffentliche (Rats-)Bibliothek, Wasserleitung, Kanalisation, Gaswerk, Waisenhaus, Krankenhaus, Taubstummen-, Provinzialirrenanstalt, Neuvorpommersche Privatbank, Kreditverein und Sparkasse, städtische Sparkasse, Signalstelle der Seewarte und Agenturen mehrerer Seeversicherungs- und Schiffsklassisizierungsgesellschaften. Es bestehen Fabriken für Spielkarten, Öl, Maschinen, elektrische Bogenlampen und Stärke, Fischräuchereien und bedeutende Fischerei. Der Seehandel erstreckt sich besonders auf die Ausfuhr von Getreide, Malz und Zucker, und Einfuhr von Kohlen, Holz und Teer. Der Hafen im Westen von der Stadt am Stralsunder Fahrwasser oder Strelasund, von dem er durch Spundwände (Balkenwände) und Quaimauern getrennt ist, ist durch sechs Einfahrten zugänglich und hat im nördl. Teile durchschnittlich 5 m, im südl. Teile durchschnittlich 3 m Wassertiefe. Die Quaianlagen und Bollwerke sind 600 m lang. Die Reederei ist stark zurückgegangen, wie an der Ostsee überhaupt. S. war Anfang 1897 Heimathafen von 89 Segelschiffen mit 4138 Registertons netto und 5 Dampfern mit 469 Registertons. Es liefen 1896 ein 958 Seeschiffe mit 161897 Registertons, darunter 328 Dampfer mit 74282 Registertons; es liefen aus 665 Seeschiffe mit 126824 Registertons, darunter 282 Dampfer mit 60708 Registertons. Im Küstenverkehr liefen ein (aus) 4588 (3721) Segler mit 95543 (61251) und 517 (516) Dampfer mit 20358 Netto-Registertons Raumgehalt. S. hat Personendampferverbindung mit Schweden (Saßnitz-Trelleborg), Barth, Stettin, Rostock, Lübeck und verschiedenen Orten der Insel Rügen.

S. wurde 1209 von dem Fürsten Jaromar von Rügen gegründet, aber wiederholt zerstört. Als Mitglied der Hansa hob es sich zu hohem Wohlstande. 1370 wurde hier ein Friede zwischen der siegreichen Hansa und Waldemar IV. von Dänemark geschlossen. Im Dreißigjährigen Kriege wurde die Stadt 13. Mai bis 24. Juli 1628 von Wallenstein vergeblich belagert. Im Westfälischen Frieden (1648) kam S. mit ganz Vorpommern und Rügen an Schweden. Nach einem heftigen Bombardement mußte sie sich im Okt. 1678 dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg ergeben; doch wurde sie 1679 an Schweden zurückgegeben. Auch im Nordischen Kriege wurde sie 1715 von den Verbündeten genommen, jedoch 1720 ebenfalls wieder an Schweden abgetreten. Bei dem Einfall der Franzosen in Schwedisch-Pommern wurde S. im Aug. 1807 von Marschall Brune belagert und zur Übergabe gezwungen. Am 31. Mai 1809 wurde die von Schills Freischaren besetzte Stadt von Dänen und Holländern erstürmt. Durch den Frieden zu Kiel von 1814 kam S. nebst ganz Schwedisch-Pommern an Dänemark und von diesem durch den Vertrag vom 4. Juli 1815 an Preußen; doch behielt es seine alte, sehr ausgebildete Verfassung und Verwaltung. Seit 1849 ist die städtische Gerichtsbarkeit aufgehoben.

Vgl. Zober, Geschichte der Belagerung S.s durch Wallenstein (Strals. 1828); Stralsundische Chroniken, hg. von Mohnike und Zober (2 Bde., ebd. 1833-34); Brandenburg, Geschichte des Magistrats der Stadt S. (ebd. 1837); Kruse, Geschichte der Stralsunder Stadtverfassung (ebd. 1848); Fabricius, Der Stadt S. Verfassung und Verwaltung (ebd. 1851); Francke, Aus S.s Franzosenzeit (ebd. 1870); ders.. Das Verfestungsbuch der Stadt S. (Halle 1875); Fock, Wallenstein und der Große Kurfürst vor S. (Lpz. 1872); Lorenz, S., Plan und Fremdenführer (Strals. 1883); Israel, Die Stadt S. (ebd. 1893).

Stralzio (ital. stralcio), soviel wie Liquidation oder Geschäftsauflösung; stralzieren, liquidieren.

Strambotto, ursprünglicher Name für die der sicil. Volkspoesie (daher auch Siciliane genannt) eigene Form von acht Versen auf zwei Reime, die sich kreuzen. Im 15. Jahrh. ward es eine beliebte Form der litterar. Lyrik, die aber dafür gewöhnlich einfach die Oktave anwandte. Einer der ersten Strambottodichter war der Venetianer Lionardo Giustiniani (gest. 1446), später Cariteo (gest. um 1515). Das S. der sicil. Volkslieder kann sich auf sechs Verse verkürzen und bis auf zwölf erweitern.

Stramin (holländ. stramijn), s. Kanevas. - Schuhstramin oder Schuhkord heißt ein namentlich zu Pantoffeln verwendeter Stoff, der teils aus grobem Kammgarngespinst, teils aus Baumwolle besteht und auf einfarbigem Grunde kleine, bunte Muster zeigt.

Strand, s. Küste.

Strand (spr. strännd), Stadtteil und Parlamentsborough Londons (s. d.), zwischen City und Westend, mit 64733 E. in 6216 Häusern.

Strandamt, s. Strandbehörden.

Strandasseln, s. Asseln.

Strandbatterien, s. Küstenbatterien.

Strandbehörden, Behörden zur Verwaltung der Strandungsangelegenheiten, insbesondere zur Beaufsichtigung und Durchführung der Bergung sowie der Hilfsleistung in Seenot. Als S. im Deutschen Reich fungieren die Strandämter (bureaukratisch organisierte Behörden) und unter ihnen die Strandvögte (Lokalbeamte). Die deutsche Küste ist insgesamt in 97 Strandbezirke eingeteilt; Abgrenzung derselben, Anstellung der Beamten ist den Einzelstaaten überlassen unter Oberaufsicht des Reichsamtes des Innern. Im Ausland sollen die Konsuln mit Hilfe der Ortsbehörden die Funktionen der S. ausüben. Die S. können bei "gemeiner Gefahr oder Not" jeden Strandbewohner behufs Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Funktionen requirieren und solcher Requisition ist bei Strafe nachzukommen. Das Verfahren in Strandungssachen ist sehr sorgfältig geordnet. Besondere Strafvorschriften enthält noch das Strafgesetzbuch (§§. 322-326) gegen vorsätzliche Gefährdung oder Verursachung der Strandung von Schiffen. (S. auch Strandrecht.) - Vgl. Artikel S. in Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts", Bd. 2 (Freib.