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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Subtropen - Succursalpfarreien

Minuendus und Subtrahendus gesetzt wird. In der Gleichung 11 - 8 = 3 ist 11 der Minuend, 8 der Subtrahend und 3 die Differenz. Um zu prüfen, ob das Resultat einer S. richtig ist, addiert man die Differenz zum Subtrahend; als Summe muß der Minuend herauskommen.

Subtropen, die die Tropen beiderseits mit den gemäßigten Zonen verbindenden Gürtel der nördl. und südl. Halbkugel. Sie greifen in die Region der Passatwinde über. So gehört die nördl. Subtropenzone im Sommer zur Passatregion, liegt im Winter aber außerhalb, da alsdann der ganze Passatgürtel sich mehr nach der südl. Halbkugel verlegt.

Subucula (lat.), die untere der beiden Tuniken (tunica intima), auch die Tunicella (s. d.) der liturgischen Gewänder.

Subulirostres, Pfriemenschnäbler, s. Singvögel.

Subungulata, s. Meerschweinchen.

Subur, Fluß in Marokko, s. Sebu.

Suburbikarische Bistümer, die Diöcesen der 6 Kardinalbischöfe (s. Kardinal). Diese Bistümer bilden mit Rom, der Diöcese des Papstes, eine Kirchenprovinz.

Subursina, s. Bär.

Sub utraque specie (lat.), unter beiderlei Gestalt. (S. Hussiten.)

Subvenieren (lat.), zu Hilfe kommen; unterstützen; Subvention, Beihilfe, Unterstützung; subventionieren, unterstützen (namentlich aus öffentlichen Mitteln).

Subversion (lat.), Umsturz; subversiv, Umsturz bezweckend.

Sub voce (lat.), unter oder bei dem Worte (Stichworte).

Succadanholz, s. Jacaranda.

Succade (ital.), soviel wie Citronat (s. d.).

Succedieren (lat.), nachfolgen; gelingen.

Succès d'estime (frz., spr. ßückßäh destihm), Achtungserfolg.

Succeß (lat.), glücklicher Erfolg.

Successio graduum et ordinum (lat), successive Berufung, die Berufung der nächstfolgenden Verwandten, welche für den Fall eintritt, daß der zunächst als gesetzlicher Erbe Berufene nicht Erbe wird. Infolge derselben ist, wenn der dem Grade nach zunächst Berufene nicht Erbe wird, der dem Grade nach Nächstfolgende berufen (successio graduum); sind die zu einer Erbklasse Gehörenden (s. Gesetzliche Erbfolge) erschöpft, so sind die der nächstfolgenden Klasse Angehörenden (successio ordinis) berufen. Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1930.

Succession (lat.), das Aufeinanderfolgen, das Nacheinandersein in der Zeit (s. d.) im Unterschied von der Gleichzeitigkeit (Simultaneität).

In der Rechtswissenschaft ist S. (Nachfolge, Rechtsnachfolge) der Eintritt in das Rechtsverhältnis oder die Rechtsverhältnisse, in welchen ein anderer (Rechtsvorgänger) steht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 221). Die S. kann so erfolgen, daß der Nachfolger in die gesamten privatrechtlichen Vermögensverhältnisse eines Verstorbenen (seine Rechte und Pflichten) eintritt (successio naturalis), ihn beerbt (s. Erbfolge), oder so, daß er in einzelnen rechtlichen Beziehungen an seine Stelle tritt, wie der Thronfolger an Stelle des verstorbenen Staatsoberhauptes, auch hier mit der Verpflichtung, die von seinem Vorgänger im Namen des Staates geschlossenen Verträge u. s. w. zu halten. Oder der Nachfolger überkommt ein einzelnes Recht seines Vorgängers, z. B. Eigentum (s. Abgeleiteter Erwerb) durch Übergabe oder Auflassung infolge Kaufs oder Vermächtnisses, ein Forderungsrecht durch Cession oder Subrogation (successio singularis). Hier gilt der Grundsatz, daß der Nachfolger in der Regel nicht in diejenigen Verpflichtungen eintritt, welche sein Rechtsvorgänger bezüglich des abgetretenen Rechts eingegangen ist, sofern er diese Verbindlichkeiten nicht übernommen hat. Doch giebt es davon Ausnahmen (s. Kauf bricht Miete). Dagegen gilt für die Regel der andere Rechtsgrundsatz, daß niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat, so daß der Singularsuccessor (Sonderrechtsnachfolger) denselben Einschränkungen unterworfen ist wie sein Vorgänger. Allein auch dieser Satz hat Ausnahmen, beim Eigentum und den dinglichen Rechten an Sachen einschließlich der Inhaberpapiere (s. d.) durch die Rechtssätze über den Schutz des redlichen Erwerbs (s. Bona fides), bei den Forderungen durch die Rechtssätze über das Indossament (s. d.). Es ist keine S. in das Recht des Vorgängers, wenn der Nachfolger das, was sein Vorgänger hatte, erhält, nicht weil, sondern nachdem es dieser hatte. Beim Familienfideïkommiß (s. d.) tritt zwar der Folger an die Stelle seines Vorgängers, aber er tritt nicht in dessen Recht, sondern in das von dem Stifter des Familienfideïkommisses allen seinen Nachfolgern der Reihe nach hinterlassene Recht; man spricht deshalb hier von einer Successio ex pacto et providentia majorum. Endlich giebt es auch eine einzelne Verpflichtung des Vorgängers (s. Schuldübernahme).

Successiv (lat.), aufeinanderfolgend, nach und nach stattfindend.

Successive Berufung, s. Successio graduum et ordinum.

Successor (lat.), Nachfolger (s. Succession).

Succinate, die Salze der Bernsteinsäure (s. d.).

Succinea, s. Bernsteinschnecke.

Succinit, s. Bernstein.

Succinum (lat., richtiger Sucinum), der Bernstein.

Succinylsäure, s. Bernsteinsäure.

Succisa pratensis, s. Scabiosa.

Succulent (lat.), saftig, kräftig; Succulenz, Saftigkeit, Saftfülle. Succulenten nennt man auch die Fettpflanzen (s. d.).

Succumbenzgelder, im frühern Civilprozeß der Einsatz, welchen eine Partei, die gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einlegte, auf den Fall, daß sie in der höhern Instanz mit dem Rechtsmittel unterläge (in casum succumbentiae), an die Staatskasse verlor. Das franz. Recht kennt dieselben bei der "requète civile" (Code de procédure civile Art. 494, 500), während die Deutsche und die Österr. Reichscivilprozeßordnung solche nicht übernommen haben.

Succurrieren (lat.), zu Hilfe eilen; Succúrs, Hilfe, Beistand, Truppenverstärkung.

Succursalpfarreien. Nach Einziehung des gesamten Kirchengutes infolge der Französischen Revolution erfolgte die Wiederherstellung der kath. Kirchenverfassung in Frankreich durch das Napoleonische Konkordat von 1801 derart, daß der Staat nur eine ungenügende Anzahl wirklicher, fest und ausreichend dotierter Pfarreien zugestand. Zugleich aber wurde den Bischöfen gestattet, unter der Bezeichnung S. kirchliche Verbünde herzustellen, die, sonst in allem den wirklichen Pfarreien gleich, nur geringer dotiert und mit beliebig abberufbaren (ad nutum amovibiles) Geistlichen, Succursalpfarrern (franz. curés desservants), besetzt waren. Diese Einrichtung besteht noch jetzt in Frankreich, Belgien, Irland, Nordamerika, Holland und auf dem linken Rheinufer. Da nach kanonischem Recht alle Pfarreien definitiv be-^[folgende Seite]