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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Tawda; Tawilah; Taxameter; Taxation; Taxe; Taxidermie; Taxierung; Taxineen; Taxis

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Tawda - Taxis (in der Chirurgie)

Satakunda, östlich an Savolaks, südlich an Nyland grenzend, besteht aus Teilen der heutigen Läns Tawastehus, Wasa, Kuopio und St. Michel.

Tawda, linker Zufluß des Tobol im russ. Gouvernement Tobolsk, gebildet durch den Zusammenfluß der Loswa und Soswa, schiffbar, mündet nach einem meist südöstl. Lauf von 1046 km (mit der Loswa).

Tawilah oder Kischm, pers. Insel am Eingange zum Persischen Meerbusen, vor der pers. Provinz Kirmân, ist meist dürr und unfruchtbar, liefert aber auch Korn, Datteln, Wein und Melonen. An der Südküste entspringen Naphthaquellen. Am Ostende liegt der Hauptort Kischm. Die Bewohner sind arab. Stammes und treiben Fischerei.

Taxameter (lat.-grch.), Taxameterdroschken, s. Wegmesser.

Taxation (lat.), Schätzung, Wertbestimmung, s. Taxe und Abschätzung; in der Landwirtschaft s. Bonitierung und Ertragsanschlag; im Forstwesen s. Forstabschätzung; im Bauwesen s. Bautaxe; bei Münzen s. Valvation.

Taxe (mittellat. taxa), die durch ein obrigkeitliches oder behördlich bestelltes Organ (Taxator) oder auch durch die Behörde selbst vorgenommene Schätzung und Wertbestimmung (Taxierung, Taxation) einer Sache oder Dienstleistung. Taxiert werden Mobilien und Immobilien, welche verkauft, bei Erbauseinandersetzung geteilt oder beliehen werden sollen, Inventarien von Gütern oder gewerblichen Betriebsanstalten, Grundstücke behufs der Separation, Gemeinheitsteilung, Zusammenlegung, Besteuerung, Häuser von der Feuerversicherung u. s. w. (S. Abschätzung.) Obrigkeitliche Preisfestsetzungen (Preistaxen) kommen sowohl für allgemeine Lebensbedürfnisse und andere Gegenstände (Warentaxen) als auch für bestimmte Dienstleistungen (Lohntaxen, Gebührentaxen) vor. Die T. ersterer Art sind die Brot-, Fleisch-, Medizinal-(Apotheker-) Taxen (s. diese Artikel). Im Deutschen Reich sind die Lohn- und Warentaxen durch Art. 72 der Gewerbeordnung im allgemeinen beseitigt worden; nur für solche Personen, die für ihren Gewerbebetrieb öffentliche Straßen und Plätze benutzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, kann die Ortspolizeibehörde in Übereinstimmung mit der Gemeindebehörde T. festsetzen. Es gilt dies also für Lohndiener, Dienstmänner, Droschken-, Kahnführer u. s. w. Die Bäcker und Gastwirte können nur angehalten werden, Verzeichnisse ihrer Preise anzuschlagen. Die Arzneitaxe der Apotheker und die Gebührentaxe für Notare und Rechtsanwälte (s. Gerichtskosten) haben einen besondern Charakter und sind durch die Gewerbeordnung nicht aufgehoben. Ärztliche T. aber können nur als Normen für streitige Fälle aufgestellt werden.

Im allgemeinen sind derartige obrigkeitliche T. nur dann und dort empfehlenswert, wo es keine hinreichend entwickelte Konkurrenz giebt und daher ein Teil leicht der Übervorteilung ausgesetzt wäre. Daher kommt es auch, daß am Ausgang des Mittelalters mit der Entwicklung der Zunftprivilegien und Monopole die T. immer allgemeiner werden. Aber auch die Zeit der Gewerbefreiheit kennt Verhältnisse, wo eine Partei nicht wohl im stande ist, ihre Interessen zu schützen, oder der Bestand eines festen Tarifs den Gesamtverkehr fördert und der Bequemlichkeit dient (z. B. bei öffentlichen Mietwagen, Sehenswürdigkeiten u. s. w.). Lohntaxen, die früher vielfach vorkamen, um den Lohn niederzuhalten, sind heute außer Gebrauch; sie kamen insbesondere im 14. Jahrh. nach der unter dem Namen des Schwarzen Todes bekannten Pest vor und in Deutschland verordnete noch der Reichsschluß vom 4. Sept. 1731, daß jede Obrigkeit in ihrem Bezirk die Lohnsätze festsetzen solle. Vereinzelt erscheinen Lohntaxierungen auch noch später. Auch die früher vorkommenden Zinstaxen (s. Wucher) haben sich als unhaltbar erwiesen. Die Aufstellung von Preistaxen ist oft sehr schwierig, und die T. ist namentlich dort, wo es verschiedene Qualitätsgrade giebt, leicht zu umgehen. (S. auch Bautaxe.)

Mit dem Worte T. bezeichnet man auch gewisse Abgaben, besonders nach einem Tarif bemessene Gebühren; so spricht man auch von Stempeltaxe u. dgl. - Vgl. von Rohrscheidt, Geschichte der Polizeitaxen in Deutschland und Preußen (in den "Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", Neue Folge, Bd. 17, Jena 1888, S. 353 fg.).

Taxidermie (grch.), die Kunst, die den Häuten höherer Tiere eine Form zu geben sucht, die derjenigen lebender Tiere möglichst genau entspricht. In ihr Bereich gehört aber nicht bloß das Ausstopfen der Tiere (Dermato- oder Dermoplastik), sondern auch das Konservieren ganzer Tiere oder von deren Teilen in Flüssigkeiten, das Vergiften, Trocknen, Aufspannen und Aufstellen niederer Tiere, das Skelettieren und noch andere Verrichtungen mehr. Die solches ausübenden Personen heißen Präparatoren oder Konservatoren.

Die älteste Manier des Ausstopfens ist franz. Ursprungs; sie bestand darin, daß man in die präparierte Haut eines Vogels oder Säugetiers entsprechend starke Drähte durch die Extremitäten brachte, die, im Mittelpunkt des Körpers zusammenlaufend, untereinander befestigt wurden, worauf mittels Umstopfen derselben durch Heu, Werg oder Baumwolle die Körperform zu geben versucht wurde. Bei dieser Manier hing das Gelingen viel vom Zufall ab. Die Naumannsche Methode (vgl. dessen Taxidermie, 2. Aufl., Halle 1848) basiert schon auf der Anwendung fester Körper, die, aus Stroh, Heu oder Werg dem Fleischkörper durch Umwickeln mit Faden nachgeformt, dem Präparat größere Festigkeit und Naturtreue gaben. Die Methode Oppermanns, dessen "Ausstopfen der Tiere u. s. w." zu Delmenhorst 1835 erschien, verwendet zu den künstlichen Körpern den plastischen und leichten norddeutschen Torf, wodurch sie aber auch nur lokale Verbreitung gefunden hat. Der Schwerpunkt von Ph. L. Martins Werk "Die Praxis der Naturgeschichte", Tl. 1: "Taxidermie" (4. Aufl., Weim. 1897); der zweite Teil: "Dermoplastik und Museologie" (2. Aufl., ebd. 1880) liegt in der strengen Befolgung der anatom. Verhältnisse, wodurch allein es möglich wird, korrekte Darstellungen zu erzielen, was bei großen Tierhäuten darauf beruht, daß die Peripherie des künstlichen Körpers vor dem Überziehen der Haut mittels leichten plastischen Thons hergestellt wird, wodurch jede Zusammenziehung der Haut beim Trocknen unmöglich und die gegebenen Formen in aller Schärfe erhalten bleiben. - Vgl. auch Grotrian, Praktische Anweisung zum Ausstopfen von Vögeln und Säugetieren (5. Aufl., Lpz. 1897) und Floericke, Praktische Anweisung zum Ausstopfen der Säugetiere (ebd. 1897).

Taxierung, s. Taxe.

Taxineen, s. Nadelhölzer.

Taxis (grch.), in der Chirurgie das Zurückbringen eines eingeklemmten Eingeweidebruches, s. Bruch.