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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Thäter - Thaumatrop

holung von Zeugnissen und sachverständigen Gutachten (z. B. ärztlichen Befundberichten [visa reperta] bei Tötung, Verwundung u. s. w.), ist aber nach dem heute geltenden Grundsatz der freien BeweisWürdigung im allgemeinen nicht mehr an feste Regeln gebunden.

Im Civilprozeß ist T. die einen Teil des Urteils bildende gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf Grund der mündlichen Parteivorträge. Dieser T. liefert rücksichtlich des Parteivorbringens Beweis, welcher nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Der T. der Vorinstanzen ist für das Revisionsgericht maßgebend; Unrichtigkeiten desselben können durch Beschluß des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, auf Antrag einer Partei nach mündlicher Verhandlung jedoch ohne Beweisaufnahme berichtigt werden. Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 284, Nr. 3, 291; Österr. Civilprozeßordn. §§. 417 fg.

Thäter, Jul. Cäsar, Kupferstecher, geb. 7. Jan. 1804 zu Dresden, erhielt auf der Akademie daselbst seine Ausbildung, kam 1820 in das Atelier des Professors Seifert und wurde zuerst durch den Stich nach einer Zeichnung von Cornelius: Spaziergang am Ostertage, bekannt. Ein Stich nach Vogel von Vogelstein: Allegorische Figur der Baukunst, empfahl ihn Rauch in Berlin. Nachdem er dort einige Zeit zugebracht, begab er sich nach München, wo er an Sam. Amsler einen Lehrer und Freund fand. 1842 wurde er an die Kunstschule zu Weimar, 1844 an die Akademie zu Dresden berufen, 1849 Amslers Nachfolger in München, wo er später auch die Konservatorstelle am königl. Kupferstichkabinett erhielt. Er starb 13. Nov. 1870. Seine Stiche zeichnen sich bei einfacher Behandlungsweise in strengem zeichnerischen Stil durch treue Wiedergabe des Charakters der Originale aus. Hervorzuheben sind: Kriemhild beim Leichnam Siegfrieds, nach Schnorr; die Demütigung der Mailänder durch Friedrich Barbarossa, nach Mücke; Die Hunnenschlacht, nach Kaulbach; Deckenbilder aus der Glyptothek, nach Cornelius; Die Nacht und die Parzen, nach Carstens; Die Sachsenschlacht, nach Kaulbach (für den Sächsischen Kunstverein, 1840); Ritter Curts Brautfahrt, nach Schwind (1846); Die Apokalyptischen Reiter, nach Cornelius (1849); Der Turmbau zu Babel, nach Kaulbach (1852); Die Werke der Barmherzigkeit der heil. Elisabeth, nach Schwind (1854); Rudolf von Habsburg, nach Schnorr; Paulus predigt in Athen, nach Raffael (1861). Seine letzte, unvollendete Arbeit war: Der wunderbare Fischzug, nach Raffael. - Vgl. A. Thäter, Julius T. (Frankf. a. M. 1887).

Thäterschaft, im Strafrecht die hauptsächlichste, selbständige Form der Begehung eines Verbrechens gegenüber der an die Hauptthat sich anlehnenden Form der Teilnahme (s. Concursus ad delictum) und der nach der That etwa eingreifenden Begünstigung (s. d.). Man spricht von der Thäterschaft bei demjenigen, durch dessen Wirksamkeit der gesetzliche Thatbestand des Verbrechens völlig verwirklicht wird. (Urkundenfälscher ist, wer die Urkunde fälscht und von der gefälschten Gebrauch macht.) Dies kann geschehen durch eigne körperliche Thätigkeit oder Unterlassung, aber auch durch Benutzung von Naturkräften, durch die eines Werkzeugs oder Tieres (der ist der Dieb, welcher durch seinen Hund ein Stück Fleisch aus dem Fleischerladen holen läßt), durch Verwendung eines unzurechnungsfähigen oder zu bestimmtem Verhalten genötigten oder über den Charakter der Handlung getäuschten Menschen. (Wer einen andern durch Täuschung bestimmt, einem Dritten Arsenik statt Zucker zu geben, ist Mörder.)

Thatfrage, s. Thatsache und Quaestio facti.

Thatsache (lat. factum), das, was "in der That" so ist, wie wir es annehmen, d. h. wovon wir die Erfahrung machen oder gemacht haben, daß es stattfinde. Man denkt dabei meist nicht an ein ruhendes Verhalten, sondern an Veränderungen. Die T. ist der eigentliche Gegenstand der Erklärung aus kausalen Gesetzen; das Gesetz ist nur die allgemeine T. oder das Allgemeine in den T. Eine T. konstatieren heißt, sie in bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnissen zu andern feststellen.

In der Jurisprudenz spricht man von juristischen T. als solchen Begebenheiten, einschließlich der menschlichen Handlungen, durch welche sich die Begründung, der Erwerb, die Verletzung, die Sicherung, die Veränderung oder der Verlust von Rechten vollzieht. In jedem Rechtsstreit werden unterschieden: die Thatfrage (quaestio facti) und die Rechtsfrage (questio juris), oder thatsächliche Feststellung und rechtliche Beurteilung. Die Rechtsfrage ist insoweit bestimmend für die Thatfrage, als juristisch unerhebliche T. nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit zu prüfen sind; die T. ist insoweit bestimmend für die Rechtsfrage, als T., welche nicht zu erweisen sind oder deren Nichtexistenz bewiesen ist, ausscheiden. Wo der höchste Gerichtshof (wie in Deutschland und Frankreich) nur die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ist er an die thatsächliche Feststellung des Vorderrichters gebunden. Die strenge Durchführung dieses Grundsatzes hat große Übelstände gezeitigt. Dem schwurgerichtlichen Verfahren liegt zwar die Idee zu Grunde, daß die Geschworenen die Thatfrage zu entscheiden haben, auf welche der Gerichtshof das Gesetz anwendet. Doch hat sich auch hier die strenge Trennung beider Fragen undurchführbar erwiesen. Über die Beweislast der streitigen T. s. Beweislast; über notorische T. s. Notorietät; über Präsumtion von T. s. Vermutung.

Thatsächliche Datumscheidelinie, s. Datumdifferenz und Übersichtskarte des Weltverkehrs, beim Artikel Weltverkehr.

Thau (spr. to), Etang de, s. Etang und Cette.

Thaumatograph, soviel wie Kinematograph (s. d., Bd. 17).

Thaumatologie (grch.), Lehre von den Wundern.

Thaumatrop (grch.) oder Wunderscheibe, ein von Paris 1827 erfundener Apparat, der auf der Nachdauer genügend kräftiger Lichtempfindungen beruht, nachdem die Lichtquelle bereits erloschen ist. Das T. besteht gewöhnlich aus einer kreisförmigen Pappscheibe, die sich vermöge zweier Fäden, von denen einer in der Verlängerung eines Durchmessers jener Scheibe liegt, um letztern schnell drehen läßt. Hat man z. B. auf der einen Seite dieser Scheibe einen wagerechten und auf der andern einen diesen halbierenden senkrechten Strich gezeichnet, so erblickt man bei rascher Umwendung der Scheibe ein Kreuz. In solcher Weise kann man durch die Thaumatropie die Bilder zusammengehöriger Dinge, die auf den verschiedenen Seiten der thaumatropischen Scheiben getrennt dargestellt sind, auf der Netzhaut zu einem einzigen Bilde vereinigen. Enthält z. B. das T. auf der einen Seite einen Käfig, auf der andern einen Vogel, so sieht man beim schnellen Umdrehen des T. den Vogel im Käfig. In ausgiebigerer Weise wird die Nachdauer der Lichtein-[folgende Seite]