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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Tiers-argent; Tierschutz

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Tiers-argent - Tierschutz

der sog. Reinaert Ⅱ, viel größern Erfolg. In der Bearbeitung Hinrics von Alkmar (s. d.), der die (kath.) Glosse hinzuthat, wurde sie die unmittelbare Vorlage des niederdeutschen Reineke Vos (s. d.), worin das niederländ. Original lediglich übersetzt ist. (S. auch Sage.) – Vgl. Jakob Grimm, Reinhart Fuchs (Berl. 1834); O. Keller, Untersuchungen über die Geschichte der griech. Fabel (im 4. Supplementband von Fleckeisens «Jahrbüchern für klassische Philologie», 1862); Krohn, Bär und Fuchs, übersetzt von Heckmann (Helsingf. 1888).

Tiers-argent (spr. tĭährsarscháng), soviel wie Drittelsilber (s. d.).

Tierschutz, die Gesamtheit derjenigen Bestrebungen, welche die Verhinderung der Tierquälerei bezwecken. Der T. entspringt dem sittlichen Gefühl des Menschen, welches auch andern Wesen das Recht des ungestörten Lebensgenusses zugesteht. Die grausamen Kampfspiele der alten Römer ließen das Mitgefühl für die Tierwelt nur spät erwachen, und erst der neuesten Zeit gehören die jetzt fast überall wirksamen Tierschutzvereine an, wozu England den Anstoß gab. In Deutschland folgten der Verein in Dresden 1839, Hamburg 1841, München und Berlin 1842, Wien 1847, Stuttgart 1862 u. s. w. Auch fanden wiederholt schon internationale Tierschutzkongresse statt und zwar der letzte (elfte) 1894 zu Bern, bei dem auch Delegierte aus Amerika erschienen waren. Im Juli 1895 wurden an bestehenden Tierschutzvereinen gezählt: 200 deutsche, 24 österreichisch-ungarische, 243 englische (davon 195 auf den Londoner Verein und seine Zweigvereine entfallend), 19 schottische, 7 irische, 22 schweizerische, 6 dänische, 28 schwedische, 4 norwegische, 10 französische, 10 italienische, 2 portugiesische, 5 spanische, 22 russische, 15 finländische, 122 in den Vereinigten Staaten, 18 in Britisch-Nordamerika, 10 im sonstigen Amerika, 12 in Afrika, 8 in Asien, 8 in Australien. Die Vereine einzelner Staaten haben Verbände geschlossen, von denen der bedeutendste der 108 Vereine umfassende deutsche Verband ist. Derselbe hält alle drei Jahre Zusammenkünfte, die letzte 1895 in Braunschweig. Die Tierschutzvereine überwachen die Behandlung der Zugtiere (Pferde und Esel, Ochsen, Kühe, Hunde), den Transport des Schlachtviehes und dessen schnelle Tötung, das Mästen und Töten des Geflügels, der Frösche, Fische u. s. w., bringen den Frevler zur Bestrafung, belohnen andererseits aber gute Behandlung der Tiere. Zu den offenen Fragen der Zeit gehören indes noch die Einschränkung der Vivisektionen (s. d.) an den höhern Lehranstalten, ferner das sog. Schächten (s. d.), das Taubenschießen, die Distanzritte, Parforcejagden und andere Dinge mehr. Das wirksamste Mittel zur Verhütung der Tierquälerei ist die Erziehung des Menschen, weshalb auf diese alle Aufmerksamkeit verwendet werden muß. Dem humanen oder moralischen T. schließt sich der ökonomische an, dessen Aufgabe darin besteht, das gestörte Gleichgewicht im Haushalt der Natur durch den Schutz nützlicher Tiere nach Möglichkeit wiederherzustellen. Zu ihm gehört der Vogelschutz (s. d.).

Die älteste Gesetzgebung gegen Tierquälerei weist England auf, indem daselbst schon im vorigen Jahrhundert dagegen strafweise vorgegangen wurde. Im 19. Jahrh. folgte eine Reihe von Gesetzen zum Schutze der Haustiere, dem Verbote der Tierkämpfe und der Einschränkung der Vivisektion. In Deutschland brachte, abgesehen von polizeilichen Maßnahmen, das Sächs. Kriminalgesetzbuch vom 30. März 1838 die erste allgemeine Vorschrift, welche die Polizei zur Bestrafung von Excessen in der an sich erlaubten Benutzung der Tiere ermächtigte. Bald darauf folgten dann zum Teil mit weitergehenden strafrechtlichen Bestimmungen die thüring. Staaten, Württemberg, Preußen u. a. Gegenwärtig gilt §. 360, 13, des Reichsstrafgesetzbuches, wonach durch Strafbefehl oder Schöffengericht mit Geld bis zu 150 M. oder mit Haft zu bestrafen ist, wer öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise Tiere boshaft quält oder grob behandelt. Außerdem befassen sich noch viele Specialverordnungen der Verwaltungsbehörden in den einzelnen Staaten mit der Abstellung von bestimmten Tierquälereien oder mit Vorkehrungen zu Gunsten einer angemessenen Tierbehandlung, so besonders mit Vorschriften über Transport der Tiere, Zughunde, Schlachtwesen, Überlastung von Fuhrwerken. In Österreich gilt neben örtlichen Specialverboten die Ministerialverordnung vom 15. Febr. 1855, die die öffentliche, Ärgernis erregende Mißhandlung von Tieren strafbar erklärt, in Frankreich das sog. Gesetz Grammont vom 2. Juli 1850 zum Schutz der Haustiere u. s. w. Die Vertreter des T. wirken dahin, daß die Strafbarkeit ausgedehnt und nicht an so einschneidende Beschränkungen, wie z. B. die Öffentlichkeit der Tierquälerei, gebunden werde, welcher Forderung namentlich schon vielfach in Schweizer Gesetzen (auch im Vorentwurf eines gemeinsamen Schweiz. Strafgesetzbuches von 1896, Art. 250), Italien (Art. 491 Codice penale von 1889), Belgien (Code penal von 1867), Nordamerika u. s. w. Rechnung getragen erscheint. (S. auch Schächten.)

In Bezug auf die Erhaltung von größeren Tieren haben sich namentlich die Fürsten verschiedener Länder ein großes Verdienst erworben, so um die des Auerochsen (Wisent) in der Bjelowjeschen Heide, des Elchs an der Kurischen Nehrung, des Steinbocks in den Savoyer Alpen, des Bibers an der Elbe u. s. w. In Nordamerika: der Schutz des Seelöwen am Cliffhaus bei San Francisco; die Erhebung des Yellowstonegebietes zum Nationalpark und das Büffelschutzgesetz in Canada. Deutschland ist sogar durch ein Reichsgesetz vom 4. Dez. 1876 (und die hierauf bezügliche Verordnung vom 29. März 1877) der Massenvertilgung der Robben in den nordischen Gewässern entgegengetreten, ebenso für das Beringmeer der 15. Aug. 1893 in dem Streit der Vereinigten Staaten und Englands um das Beringmeer zu Paris gefällte Schiedsspruch (Schonzeit vom 1. Mai bis 31. Juli). Ganz besonders wünschenswert wäre eine internationale Einigung über den Schutz der Wander- und Zugvögel, die durch ein 1875 zwischen Österreich und Italien abgeschlossenes Übereinkommen wohl angebahnt ist, aber bis jetzt nur zu einer im Juni 1895 in Paris abgehaltenen offiziellen Konferenz für internationalen Vogelschutz geführt hat.

Litteratur. An Zeitschriften zum Zweck des T. existieren in Deutschland: Ibis (Berlin), Allgemeine Tierschutz-Zeitschrift (Darmstadt), Androklus (Dresden), Zeitschrift des Verbandes rhein.-westfäl. Tierschutzvereine (Köln), Tierfreund (Stuttgart), Cimbria (Schleswig) und Der Tier- und Menschenfreund (Dresden). In Wien erscheint der «Tierfreund». Unter den zahlreichen Schriften sind hervorzuheben: Roche, Le martyrs du travail (Par. 1884); Hippel, Die Tierquälerei in der Gesetzgebung des In- und Auslandes (Berl. 1891); Bregenzer, Tierethik (Bamb. 1894), und zahlreiche Specialschriften über Vogelschutz und anderes.