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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Transportkontrolle - Transscendente Linien

neuen Seite das Wort Vortrag (Transport, frz. report oder reporté; engl. brought [carried] over). Erfolgt die Transportierung nicht auf die folgende Seite, so giebt man auch die betreffenden Folien der Bücher an; z. B. Übertrag auf fol...., Vortrag von fol.... (S. Latus.)

Transportkontrolle, s. Transportausweis.

Transportmaschinen, alle maschinellen Einrichtungen zur Ortsveränderung (Transport) von festen, flüssigen oder gasförmigen Körpern. Es gehören hierher die Fuhrwerke (Wagen, Lokomotiven, Dampfschiffe), die Hebeapparate, die Transportapparate (im engern Sinne), die Seilbahnen, die Pumpen, die Gebläse, die Säe-und Erntemaschinen.

Transportschiffe, leicht oder nicht bewaffnete Schiffe, die die Marinen zum Transport von Truppen, Proviant u. s. w. benutzen und die sie entweder selbst besitzen oder im Bedürfnisfall aus der Handelsmarine mieten oder kaufen. Die engl. Marine besitzt T., die auf einmal 3000 Mann auf weite Entfernungen befördern.

Transportschnecke, Transportschraube, s. Transportapparate.

Transportverkehrsteuer, eine von der Personenbeförderung oder dem Warentransport, ohne Rücksicht auf die Natur der Waren erhobene Steuer, die im allgemeinen den Charakter einer indirekten, in manchen Fällen aber auch den einer Gewerbesteuer besitzt. Hierher gehören Tonnengelder, Wegegelder, Licenzen für Droschken-, Omnibus- oder Mietwagen-Unternehmungen, Schiffahrtsabgaben, Stempelabgaben von Frachtbriefen, Konnossementen u. s. w. (s. Stempel). Eine größere finanzielle Bedeutung haben in der neuern Zeit die Eisenbahnabgaben erhalten, die in einigen Staaten in Form eines Stempels auf Fahrkarten, Frachtbriefe u. s. w. erhoben werden (s. Eisenbahnsteuer).

Transportversicherung, im engern Sinne so genannt zum Unterschiede von der Seeversicherung (s. d.), die Versicherung gegen die Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung, denen Transportmittel (Wagen, Schiffe u. s. w.) sowohl wie Güter und Wertsendungen (Valoren) auf dem Transport ausgesetzt sind, zu Lande (mit Wagen und Eisenbahn) und auf Flüssen (Binnengeschäft). Die Versicherung des Transports auf Eisenbahnen war eine notwendige Folge der Ausdehnung des Schienennetzes und dient wesentlich der Erleichterung und Sicherung des Verkehrs. Die meist auf Aktien gegründeten Transportversicherungsgesellschaften betreiben gewöhnlich die Seeversicherung als Hauptgeschäftszweig, und andere Geschäftszweige nebenbei, z. B. Unfall- oder Feuerversicherung. Die meisten der T. dienenden zahlreichen Anstalten gehören einem Internationalen Transport- oder einem Valorenversicherungsverband an und haben gemeinsame Versicherungsbedingungen vereinbart. Schiffer, Eisenbahnverwaltungen und Spediteure u. s. w. pflegen für den Transportschutz, den sie gesetzlich (deutsches Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895, in Kraft getreten am 1. Jan. 1896, internationales Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr, in Kraft getreten am 1. Jan. 1893) gewähren müssen, bei Transportversicherungsanstalten Pauschal- oder Generalpolicen zu nehmen, durch die sie für jeden Anspruch aus Transportschäden gedeckt sind. Doch ist auch Versicherung getrennt möglich für einzelne bestimmte Reisen und Wege oder auf gewisse Zeiträume, z. B. nach Meßplätzen. Die Haftung des Frachtführers aus dem Transportvertrage erlischt meist erst mit erfolgter Auslieferung der Güter nach Beendigung des Transports am Bestimmungsorte. Eine Abart ist die bei Eisenbahnen übliche Versicherung des Interesses an der Lieferung, d. h. gegen den besondern Schaden, welcher dem Versicherten aus der Nichtankunft oder der nicht rechtzeitigen Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte erwächst (§§. 84-87 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. Nov. 1892). Auch bei der T. ist die Rückversicherung (s. d.) eine wichtige und unentbehrliche Hilfseinrichtung. Der erste Versicherer behält auch hier auf ein Fahrzeug nur ein gewisses Maximum für eigene Rechnung. Der Wert der gegen Binnentransportschäden geschützten bewegten Güter ist bedeutend, die Prämie bei dem im Vergleich zur Seegefahr nur geringen Risiko sehr gering und die Gelegenheit, das Versicherungsbedürfnis der Handelswelt zu befriedigen, in genügendem Maße, in Deutschland bei 49 Anstalten, vorhanden. Dem internationalen Transportversicherungsverbande gehörten 1896: 71 Gesellschaften des Kontinents an.

Ein wichtiger Zweig der T. ist die Valorenversicherung. Sie entstand, als den Schutzbedürfnissen des Verkehrs der geringe Ersatz nicht mehr genügte, den die Post, im Besitze des Monopols für den Wertversand, für Verluste an deklarierten Sendungen leistete, die eine bestimmte Versicherungsgebühr zahlen müssen. Die Valorenversicherung haftet gegen billigere Prämie für den Verlust oder Schaden, von dem versicherte Postsendungen während der Reise durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen oder irgend einen andern Unfall betroffen werden. Die Versicherung wird in der Weise abgeschlossen, daß ein für allemal von der betreffenden Gesellschaft eine Generalpolice gelöst wird, mit der man zugleich ein Transportbuch (Versicherungsjournal) erhält, in welches unmittelbar vor Versand alle abzusendenden Wertstücke seitens des Versicherten eingetragen werden. Die Haftpflicht der Versicherungsgesellschaft beginnt mit dieser Eintragung und endet, sobald das Wertstück am Bestimmungsorte abgeliefert ist. Der volle Wert der in dem versicherten Wertstück enthaltenen Werte ist der Versicherungswert. Die Versicherungssumme darf aber den Wert des Inhalts nicht übersteigen; soweit dies dennoch der Fall, hat die Versicherung keine Geltung. Die zu versichernden Werte können nicht nur durch Vermittelung der Post, sondern auch durch Transportunternehmungen, deren sich jene zur Beförderung bedient, oder auch durch direkte Vermittelung von Messagerien, Eisenbahnen oder Postdampfern versendet werden. Die versicherten Sendungen dürfen bloß enthalten: Effekten, Wechsel, Checks, Papiergeld, Coupons, Edelsteine, echte Perlen, Gold, Silber und Platin.

Im J. 1896 erzielten 49 im Binnenlande domizilierende Transportversicherungsgesellschaften eine Nettoprämieneinnahme von 49,7 Mill. M., worauf 39,8 Mill. M. Nettoschäden zu vergüten waren. - Vgl. Hatschek, Das deutsche Binnenschiffahrtsrecht (Lpz. 1896).

Transportverwaltung, s. Eisenbahnbetrieb.

Transrhenanisch (lat.), jenseit des Rheins.

Transscendent, Transscendental u. s. w., andere Schreibung für Transcendent, Transcendental.

Transscendente Linien, s. Algebraische Gleichungen.