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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Trauzls Dynamit; Travancore; Travaux forcés; Trave; Traveller; Travemünde; Traventhal

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Trauzls Dynamit - Traventhal

tung, im Geltungsbereiche der Ehevorschrift des Tridentinischen Konzils jedoch nur noch dann, wenn die Erklärung in Gegenwart der Pfarrer der Brautleute und vor zwei oder drei Zeugen abgegeben ist (vgl. Fleiner, Die tridentinische Ehevorschrift, Lpz. 1892). Die von dem Tridentinischen Konzil vorgeschriebene priesterliche Einsegnung (benedictio) ist nur eine kirchliche Disciplinarvorschrift, deren Nichtbeobachtung die Ehe nicht ungültig macht. Bei der Abschließung von Gemischten Ehen (s. d.) nimmt die kath. Kirche neuerlich das Recht der kirchlichen T. für den kath. Geistlichen allein in Anspruch; dadurch ist die frühere Sitte, nach der die T. sowohl von dem kath., als von dem evang. Geistlichen vollzogen zu werden pflegte, beseitigt worden. Das schon bei den alten Griechen, Römern und Germanen übliche Wechseln der Trauringe gehört zu den notwendigen Formalitäten der katholischen T.

In der griech. Kirche wird die T. auch durch den Geistlichen vollzogen. Die Verlobten wechseln die Ringe schon bei der Verlobung, werden bei ihrer ersten Verheiratung mit grünen Kränzen gekrönt, trinken Wein aus einem vom Priester dargereichten Becher und küssen sich nach der Einsegnung vor dem Altar.

Die Reformatoren des 16. Jahrh, haben an der bestehenden Volkssitte nichts geändert. Luther erklärte die Ehe für eine weltliche Angelegenheit, zugleich aber, daß die Geistlichen auf Ansuchen schuldig seien, für das Brautpaar zu beten, es zu segnen oder auch zu trauen. Indessen kam frühzeitig in prot. Ländern die Anschauung auf, daß die priesterliche T. zum Anfang der Ehe wesentlich notwendig sei, daß daher kein ohne diese kirchliche Einsegnung geschlossener Ehebund Gültigkeit habe, und die staatlichen Gesetzgebungen erkannten demzufolge die priesterliche T. als die Form der rechtsgültigen Eheschließung an. Das Wechseln der Ringe wurde auch in der evang. Kirche beibehalten. Ebenso erhielt sich die Sitte des Brautkranzes als Bild der unverletzten Jungfrauschaft, und die Verweigerung desselben als ein Mittel der Kirchenzucht. In neuerer Zeit sind die Staaten immer allgemeiner veranlaßt worden, den rechtlichen Abschluß der Ehe durch eine besondere, von bürgerlichen Beamten oder vor solchen zu vollziehende Handlung bewirken zu lassen. Neben dieser obligatorischen bürgerlichen T. oder Civiltrauung (s. Civilehe) besteht die kirchliche T. nach staatlichem Recht als rein religiöse Handlung des Gelübdes (der Brautleute) und der Segnung (durch den Geistlichen) also ohne rechtliche Bedeutung für das bürgerliche (staatliche) Leben (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1588) fort. Deshalb darf die kirchliche T. auch erst nach der bürgerlichen vollzogen werden. Durch diese Trennung der früher in der kirchlichen T. vereinigten beiden Stücke, des rechtsgültigen Eheabschlusses und seiner religiösen Weihe, in zwei besondere Handlungen, ist es den Kirchen unmöglich gemacht, den Abschluß einer nach den Staatsgesetzen zulässigen Ehe durch Versagung der T. zu verhindern. Aber andererseits haben die Kirchen dadurch auch freien Raum erhalten, die Gewährung ihrer T. an bestimmte, ein für allemal festgesetzte Bedingungen zu knüpfen. Dies ist für die evang. Landeskirche der ältern preuß. Provinzen durch die Trauungsordnung vom 27. Juli 1880 geschehen, die zugleich in Beziehung auf die Form der kirchlichen T. dem neuen Verhältnis Rechnung getragen hat. Ahnlich hat die Einführung der Civiltrauung auch in andern evang. Landeskirchen Deutschlands ihren Einfluß auf die kirchliche T. ausgeübt, überall aber hat diese dadurch, daß es in den freien Willen der in die Ehe Tretenden gestellt ist, sie nachzusuchen oder nicht, an Würde und an innerer Bedeutung gewonnen. - Vgl. Friedberg, Verlobung und T. (Lpz. 1876); Sohm, T. und Verlobung (Weim. 1876); Dieckhoff, Civilehe und kirchliche T. (Rost. 1880), und die Litteratur bei Ehe und Civilehe.

Trauzls Dynamit, mitunter auch Schießwolldynamit genannt, ein Sprengstoff aus der Klasse der Abelite (s. d.), besteht aus 73 Teilen Nitroglycerin, 25 Teilen Schießbaumwolle und 2 Teilen Kohle. T. D. ist erheblich stärker als das gewöhnliche Dynamit (s. d.), laugt im Wasser nicht so schnell aus wie dieses und kann auch in der Kälte mit geringern Mengen von Knallpräparaten zur Explosion gebracht werden.

Travancore, Travankur, s. Trawankur.

Travaux forcés (frz., spr. trawoh forßeh), s. T. F., Bagno und Brandmarkung.

Trave, Fluß in Norddeutschland, entspringt im oldenb. Fürstentum Lübeck bei Giesselrade zwischen Eutin und Ahrensböck, 5 km westlich von Gleschendorf, tritt dann nach Holstein über, fließt durch den Wardersee, dann über Segeberg nach Oldesloe, tritt ins lübecksche Gebiet, wo sie rechts die schiffbare Stecknitz (s. d.), dann bei Lübeck selbst die Waknitz oder Wakenitz, d. i. den schiffbaren Abfluß des Ratzeburger Sees, und weiterhin links die Schwartau aufnimmt. Etwa 6 km unterhalb Lübeck (s. d. nebst Plan) erweitert sich die T. zu dem sog. Binnenwasser oder Bretling, weiterhin zum Schlutuper, Pötenitzer oder Dassower Wick oder See, in welches rechts die Stepenitz mündet, und tritt dann bei Travemünde in die Ostsee, die hier den Travebusen, auch Lübecker Bucht oder Lübisches Fahrwasser genannt, bildet. Für kleine Fahrzeuge schon bei Oldesloe fahrbar, wird sie bei Lübeck für 5 m tief gehende Segel- und sämtliche Seedampfschiffe fahrbar, die früher bei Travemünde, dem Außenhafen, anlegten. Der Stecknitzkanal (s. d.) wird jetzt zum Elbe-Trave-Kanal erweitert. Der Boden an der T. und ihren Nebenflüssen ist fruchtbarer Marschboden.

Traveller (engl., spr. träwweler), Reisender; über T. in der Spinnerei s. d.

Travemünde, Stadt im Gebiet der Freien und Hansestadt Lübeck, 15 km nordöstlich von Lübeck, am Ausfluß der Trave in die Ostsee, an der Nebenlinie Lübeck-T. (19,8 km) der Lübeck-Büchener Eisenbahn, Sitz eines Nebenzollamtes, hat (1895) 1691 E., Postamt zweiter Klasse, Telegraph, Fernsprecheinrichtung, evang. Kirche mit bleigedecktem Turm (1557-1620), Lotsenstation, Rettungsstation für Schiffbrüchige, Leuchtturm, Wasserleitung, Schifffahrt, Fischerei (Heringe), ein Warmbad und ein besuchtes Seebad (1894: 2698 Kurgäste). Die alten Wälle sind 1882 abgetragen. T. ist der Hafenort Lübecks, jedoch fahren Seeschiffe bis zu 4 1/2 m Tiefgang bis an die Stadt Lübeck selbst. In der Gegend baute Heinrich der Löwe um 1160 einen festen Turm zum Schutz der Travemündung, den die Dänen 1219 zu einer Burg (Müggenburg) erweiterten, um die nun ein Dorf entstand. Durch Verträge mit dem Grafen von Holstein kam T. 1329 durch Kauf in den Besitz von Lübeck.

Traventhal, Travendal, Dorf im Kreis Segeberg des preuß. Reg.-Bez. Schleswig, 5 km von Segeberg, an der Trave, hat (1895) 215 evang. E., das Landgestüt für Schleswig-Holstein, und ist be-