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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Universal-Rollenliniiermaschine - Universitäten

nezar (Dan. 2, 31 fg.) stützt, daß vier Weltreiche sein sollten: das Nebukadnezars, das Perserreich, das macedonische und das römische, daß aber das vierte, das römische, dauern solle bis an das Ende der Tage. Darum konnte sich auch das Heilige römische Reich deutscher Nation nur als Fortsetzung des römischen fühlen. Im weitern Sinne nennt man U. auch die Reiche Ludwigs XIV., Karls V., Napoleons I., also alle, die mehrere bisher selbständige Staaten und Völker ganz oder teilweise unterdrückten und nach einer Oberherrschaft, wenigstens in Europa, strebten.

Universal-Rollenliniiermaschine, s. Buchbinderei.

Universalschraubenschlüssel, s. Schraubenschlüssel.

Universalsprache, Bezeichnung für eine künstlich herzustellende Weltsprache (s. d.).

Universalsuccession, s. Erbfolge und Erwerben.

Universaltransit, ein zur Beobachtung des Durchgangs der Gestirne durch beliebige Höhenkreise bestimmtes Instrument. Dasselbe ist gewöhnlich als Passageninstrument (s. d.) mit gebrochenem Fernrohr gebaut, dessen Stativ aber noch eine Bewegung um eine vertikale Achse besitzt; auch ist dasselbe meist noch mit einem Fadenmikrometer versehen. Eins der größten U. besitzt die Berliner Sternwarte.

Universalwalzwerk, s. Walzwerk.

Universalwerkzeugmaschinen, s. Werkzeugmaschinen.

Universalzeit, die in neuerer Zeit von der Regierung der Vereinigten Staaten in Amerika vorgeschlagene Einführung einer gleichen Zeit für alle Völker der Erde, wodurch die Zeitdifferenz (s. d.) der verschiedenen Orte aufgehoben würde. Der allgemeinen Einführung einer U. im bürgerlichen Leben stehen aber große praktische Schwierigkeiten entgegen, welche dieselbe überhaupt als unmöglich erscheinen lassen. Sogar für rein wissenschaftliche Zwecke hat sich trotz mehrfach abgehaltener Kongresse eine solche keinen Eingang verschaffen können, namentlich weil keine Nation den von ihr für ihre Zeitrechnung einmal gewählten Anfangsmeridian (s. Länge, geogr.) aufgeben will.

Universell (frz.), soviel wie universal.

Universĭtas personārum (lat.), Personengesamtheit, s. Juristische Person.

Universĭtas rerum distantĭum (lat.), s. Gesamtsache.

Universitäten, Hochschulen oder Hohe Schulen, die oberste Stufe der Unterrichtsanstalten. Sie unterscheiden sich von andern Schulen durch die freiere Stellung der Schüler (Studenten) und durch die wissenschaftliche Haltung des Unterrichts. Der Name Universität wird jetzt auf die Gesamtheit (lat. universitas) aller Wissenschaften bezogen; man fordert deshalb, daß an einer Universität alle Fakultäten vertreten sein müssen, und spricht sonst von unvollständigen U. Im Mittelalter, als die U. entstanden, bezeichnete dieses Wort dagegen die Korporation der an der Hochschule beteiligten Personen, zunächst der Lehrer und Schüler. Diese faßte man entweder unter der gemeinsamen Bezeichnung scholares zusammen oder man gebrauchte scholares (oder studentes) im engern Sinne für die Schüler allein, und sprach je nachdem von der universitas scholarium oder von der universitas magistrorum et scholarium.

Geschichte. 1) Mittelalter. Mit den Schulen des Altertums haben die U. keinen Zusammenhang, wenn auch die gleiche Aufgabe hier und da bereits im Altertum, namentlich in der röm. Kaiserzeit z. B. in Athen, Einrichtungen hervorrief, die mit den U. des Mittelalters Ähnlichkeit zeigen. Die U. des Mittelalters waren ein Produkt des wissenschaftlichen Lebens, das im 9. und 10. Jahrh. beginnend, sich im 11. und 12. bedeutend steigerte. Um die Mitte des 12. Jahrh. waren Bologna und Paris die berühmtesten Mittelpunkte dieses Treibens, und zwar blühten in Paris die philos.-theol. Studien, in Bologna die juristischen. In diesen Orten zeigte sich um die Wende des 12. und 13. Jahrh. das Bedürfnis, die Rechtsverhältnisse dieser vielleicht nach Tausenden zählenden Massen von jungen, anspruchsvollen, genußkräftigen, aber oft mittellosen oder doch von ihren Hilfsquellen entfernten Männern in festen Formen zu regeln und zugleich ihren Studiengang, vor allem die Willkür zu beseitigen, mit der bis dahin jeder beliebige Scholar nach kurzen Studien als Lehrer auftrat. Das erste und einflußreichste Privileg erließ für sie Kaiser Friedrich I. 1158, die Authentica Habita quidem, die er in das Corpus juris einreihen ließ, sodann erwarben sich mehrere Päpste Verdienste um diese Entwicklung, vor allem Alexander III. und Honorius III. Die U. des Mittelalters zerfielen der Verfassung nach in drei Gruppen:

a. Die Stadtuniversitäten Italiens. Der Magistrat hatte die Oberleitung, durch seine Autorität erlangten die von der universitas erlassenen Statuten Gesetzeskraft, er bestimmte und bezahlte die Gehalte der Professoren, strafte das Aussetzen von Vorlesungen, das Überspringen von Abschnitten, wie das Nichtbeendigen der Vorlesungen durch Einbehalten des Gehalts, und erließ auch methodische Vorschriften gegen das Diktieren, gegen das Auskramen unnützer Gelehrsamkeit u. s. w. An manchen Orten und zu manchen Zeiten trat dieser Einfluß stärker hervor, an andern, wie in Bologna, war die Leitung mehr Sache der universitas und der Doktorenkollegien. In Bologna bezahlte der Magistrat auch erst im 14. Jahrh. den Professoren Gehalt, was die andern Städte bereits im 13. Jahrh. thaten. Neben Bologna waren es Padua, Modena, Reggio, Perugia, Florenz, Siena, Vercelli, Pisa, Arezzo, Piacenza, Parma u. a. Bologna stritt vielen dieser Städte das Recht ab, Schulen für das Corpus juris zu haben, indem es eine Stelle der Constitutio: "Omnem reipublicae", in welcher Kaiser Justinian Anordnungen über die Rechtsschulen seines Reichs getroffen hatte, gewaltsam interpretierte. Diese Theorie ist nicht durchgedrungen, hat aber dazu beigetragen, die Vorstellung zu bilden, daß ein studium generale durch eine der universalen Gewalten, Papst oder Kaiser, privilegiert werden müsse. Im 14. und 15. Jahrh. gelangte diese Theorie mehr und mehr zur Herrschaft, namentlich bei den Gründungen der deutschen U.; ital. Städte haben sich dagegen auch im 17. Jahrh. für befugt erachtet, studia generalia einzurichten. Doch mußten etwa seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. die Städte für ihre neu gegründeten studia generalia das jus doctorandi vom Kaiser oder vom Papst erbitten. Für die Kenntnis der Verfassung dieser Gruppe sind besonders wichtig der Kontrakt, den die Stadt Vercelli 1228 mit mehrern universitates scholarium abschloß, und die einander nahe verwandten Statuten von Bologna ("Statuti delle Università e dei Collegi dello Studio Bolognese", hg. von C. Malagola, Bologna 1888), von Padua (hg. von Denifle im "Archiv für Litteratur und Kirchengeschichte des Mittelalters", Bd. 6, Freib. i. Br. 1892), von Perugia (hg. von Padelletti in den "Documenti in-^[folgende Seite]