Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

127

Urinfistel – Urkundenfälschung

gegeben haben; die Pinguine sind in ihrer ganzen Organisation so abweichend von allen andern Vögeln, daß sie sicher eine eigene, und zwar die niedrigste, den Reptilien am nächsten stehende Familie bilden müssen.

Urīnfistel, Harnfirstel (Fistula urinaria), ein widernatürlicher geschwüriger Gang zwischen der Schleimhaut der Harnorgane und der äußern Haut oder den Wandungen einer Körperhöhle, durch den Urin abträufelt. Die innere Öffnung der U. befindet sich in den Nieren, den Harnleitern, der Harnblase (Blasenfistel) oder der Harnröhre, während die äußere am Damm, am Penis, im Mastdarm oder in der Scheide gelegen sein kann. Wird durch die Fistel die Harnblase mit dem Mastdarm in abnorme Verbindung gebracht, so spricht man von einer Mastdarmblasenfistel (s. d.); verläuft dagegen der fistulöse Kanal von der Harnblase nach der Scheide, so entsteht die Blasenscheidenfistel (Fistula vesicovaginalis), die fast immer die Folge schwerer und langdauernder Geburten ist. Die U. ist ein überaus lästiges Übel, das sich nur auf operativem Wege (Anlegen der blutigen Naht) beseitigen läßt.

Urīnsäure, soviel wie Harnsäure (s. d.) und Hippursäure (s. d.).

Uri-Rothstock, Gipfel der Dammagruppe in den Berner Alpen (s. Westalpen), erhebt sich als steiler, firngekrönter Felsstock 8 km westsüdwestlich von Altdorf zu 2932 m Höhe ü. d. M.

Urissa, Division in Bengalen, s. Orissa.

Urjádnik (russ., «Ordner»), Name des Unteroffiziers bei den Kosaken in Rußland.

Urjupínskaja Staníza oder Urjupinó, Bezirksort im Choperschen Bezirk des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, links am Choper und an der Linie Alexikowo-U. der Eisenbahn Grjasi-Zaryzin, hat (1893) 10116 E.; Post, Telegraph, 2 Kirchen, Filiale der Petersburger Kommerzbank, bedeutenden Jahr-, namentlich Viehmarkt (Pferde und Rinder).

Urk, Insel im Zuidersee, zur niederländ. Provinz Nordholland gehörig, 21 km östlich von Enkhuizen, hat auf 80 ha 2574 E., Fischerei, Hafen und Leuchtturm. Westlich von U. heißt das tiefe Fahrwasser Val van U.

Urkalk, alte Bezeichnung der krystallinischen Kalksteine der Archäischen Formationsgruppe (s. d.).

Urkunde (Instrumentum), im weitern Sinne jeder körperliche, leblose Gegenstand, der Spuren menschlicher, auf Überlieferung einer rechtlich erheblichen Kunde berechneten Thätigkeit darbietet. Im engern Sinne sind U. derartige Schriftstücke, mögen sie durch Druck, Schreiben, Lithographie, Einritzen oder sonstwie hergestellt sein. U. im letztern Sinne sind teils solche, welche nur zum Beweise dienlich oder auch nur zum Zweck des Beweises hergestellt oder zugleich der Ausdruck der Erklärungen sind, durch welche ein Rechtsgeschäft zu stande gekommen ist (sog. Dispositionsurkunden), oder welche, wie die Inhaberpapiere (s. d.), zugleich Verkörperung eines Forderungsrechts sind. Die Deutsche Civilprozeßordnung unterscheidet für den Urkundenbeweis (s. d.) öffentliche und Privaturkunden. Als öffentliche U. bezeichnet sie diejenigen, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. einem Gerichtsvollzieher, einem Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Alle andern U. sind Privaturkunden. (S. auch Diplom.)

Urkundenbeweis. Beweiskraft kommt einer Urkunde (s. d.) nur dann zu, wenn sie echt und wenn sie unverfälscht ist. Eine nach Form und Inhalt öffentliche Urkunde hat die Vermutung der Echtheit für sich. Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner zu erklären. (S. Unterschrift.) Bestreitet er ihre Echtheit, so ist diese mit den gewöhnlichen Beweismitteln zu erweisen, wozu auch Schriftvergleichung benutzt werden kann, während der früher übliche sog. Diffessionseid (s. Diffession) abgeschafft ist. Inwieweit äußere Mängel (Durchstreichungen, Radierungen u. s. w.) die Beweiskraft einer Urkunde beeinträchtigen, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Die echte unverfälschte Urkunde beweist formell in jedem Falle, daß die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist. Öffentliche Urkunden begründen, wenn sie über eine vor einer Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, jedoch unter Vorbehalt des Gegenbeweises unrichtiger Beurkundung. Die Antretung des Beweises durch Urkunden erfolgt durch Vorlegung derselben, wenn sie im Besitz des Beweisführers sich befindet; andernfalls muß derselbe zunächst ihre Edition (s. d.) bewirken. Durch die Vorlegung wird die Urkunde gemeinschaftlich; der Beweisführer kann dann nur mit Zustimmung des Gegners auf die Urkunde verzichten. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 380 fg.; Österr. §§. 292 fg.) – Im Strafprozeß müssen nach der Deutschen Strafprozeßordnung als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung regelmäßig verlesen werden. (S. auch Beweis, Wiederaufnahme.)

Urkundenfälschung, eine in rechtswidriger Absicht erfolgende Fälschung einer Urkunde (Reichsstrafgesetzb. §§. 267‒280), kann bestehen in einem Verfälschen oder fälschlich Anfertigen (auch auf den Namen einer gar nicht existierenden Person). Unterschrift ist nicht immer erforderlich. U. liegt z. B. auch vor, wenn fälschlich Oblaten kaufmännischer Firmen auf Geldrollen geklebt, oder wenn statt der Unterschrift Geschäftsstempel gebraucht werden; so kann auch die falsche Stempelung von Eisenbahnschienen U. sein. Dem Verfälschen u. s. w. muß hinzutreten ein Gebrauchmachen zum Zwecke der Täuschung; Herstellung der falschen Urkunde ohne Gebrauch ist keine vollendete U., vielleicht Versuch. Nicht notwendig zur Strafbarkeit der U. ist gewinnsüchtige Absicht des Fälschers; sie bildet nur einen straferhöhenden Umstand. Notwendig aber ist jedenfalls eine rechtswidrige Absicht, d. h. es muß die Absicht dahin gehen, einen bestehenden Rechtszustand zu verändern und insbesondere fremde Rechte zu beeinträchtigen. Der U. gleichzuachten ist der wissentliche Gebrauch einer von einem andern gefälschten oder verfälschten Urkunde, die Blankettfälschung und die intellektuellen U. (wenn jemand vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht, oder in anderer Weise, oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft, oder von einer andern Person abgegeben oder geschehen sind; hierher gehören falsche Angaben zu Grund- und Hypothekenbüchern, Handels-, Standesamtsregistern und der Fall, wenn eine amtliche Urkundsperson