143
Ustica – Usus
nerkommission für die Konferenzen mit dem Oberhaupt Frankreichs war. Bei der neuen Organisation des Kantons 1831 wurde er Präsident des Großen Rates, doch starb er schon 9. April 1831. Mit Escher von der Linth besorgte U. die Herausgabe des Tageblatts «Der schweiz. Republikaner» (1798‒1803). Ein bleibendes Verdienst erwarb er sich durch sein «Handbuch des schweiz. Staatsrechts» (deutsch und französisch, Aarau 1815; 2. Aufl. 1821). Seine «Kleinen gesammelten Schriften» (Aarau 1832) enthalten seine Vorträge und Berichte von 1791 bis 1828.
Ustĭca, vulkanische, 4½ km lange, 3 km breite Insel im südl. Tyrrhenischen Meer, zur ital. Provinz und zum Kreis Palermo gehörig, liegt 67 km nördlich von Palermo, mit dem sie durch Dampfboot verbunden ist, steigt bis 239 m empor und hat (1881) 1959 E., an der Nordseite einen Hafen mit Leuchtturm; Baumwoll-, Oliven- und Weinbau.
Ustilaginēen (Ustilagineae), Brandpilze, Pilzfamilie von unsicherer systematischer Stellung, deren Arten als Parasiten auf höhern Pflanzen vorkommen und hier weitgehende Zerstörungen der befallenen Teile hervorrufen. Das Mycelium wuchert sehr reichlich im Innern der Wirtspflanze und bildet schließlich große Massen von ein- oder mehrzelligen Sporen, die ein staubförmiges schwarzes Pulver darstellen. An den Stellen, wo sich die Sporen entwickeln, werden die Gewebe der Wirtspflanze meist vollständig zerstört, so daß die betreffenden Partien gänzlich mit Sporenlagern ausgefüllt erscheinen (Brandflecken). Die Sporen sind meist gleich nach der Reife keimfähig und entwickeln bei Vorhandensein der nötigen Feuchtigkeit ein kurzes Promycelium, an dem sog. Sporidien abgeschnürt werden (s. Tafel: Pflanzenkrankheiten, Fig. 1e u. 3c). Die Sporidien können ihrerseits wieder sofort keimen und den Brandpilz fortpflanzen, wenn sie auf ein geeignetes Substrat gelangen. Sie dringen mit ihrem Keimschlauch durch die Epidermis der Wirtspflanze hindurch und erzeugen im Innern derselben sehr bald ein neues viel verzweigtes Mycelium. Bei einigen U. ist auch eine Conidienbildung beobachtet worden, doch hat man diese bei den bekanntesten U., den Brandpilzen der Getreidearten (s. Brand [des Getreides]), bisher wenigstens unter den gewöhnlichen Bedingungen noch nicht aufgefunden. Die Verbreitung der U. geschieht durch unreines Saatgut, das mit den Brandsporen behaftet ist; man benutzt deshalb eine Lösung von Kupfervitriol, um die zur Aussaat bestimmten Körner zu beizen, wodurch die Sporen ihre Keimfähigkeit verlieren, die Getreidekörner aber unbeschädigt bleiben.
Ustilāgo, Pilzgattung, s. Brand (des Getreides) und Tafel: Pflanzenkrankheiten, Fig. 1.
Ustí nad Orlicí, böhm. Stadt, s. Wildenschwert.
Ustjug-Welíkij. 1) Kreis im westl. Teil des russ. Gouvernements Wologda, im Gebiet der Dwina und ihrer Quellenflüsse Suchona und Jug, hat 16971 qkm, 136407 E.; Getreide-, Flachsbau, Viehzucht, Waldindustrie, Holzarbeiten. – 2) U., auch Welikij Ustjug, Kreisstadt im Kreis U., links an der Suchona, 4 km oberhalb ihrer Vereinigung mit dem Jug, hat (1893) 8513 E., Post, Telegraph, 24 Kirchen, 2 Klöster; Zurichten von Borsten, Anfertigung von Schatullen; Stadtbank, Flußhafen mit 700000 Pud Ausfuhr (Getreide, Flachs, Hede, Borsten, Leder u. a.) und 500000 Pud Einfuhr (Kolonialwaren, Manufakturen).
Ust-Medwédiza oder Ust-Medwjedizkaja. 1) Bezirk (russ. Ust-Medvědickij okrug) im nördl. Teil des russ. Gebietes der Donischen Kosaken, im Gebiet des Don mit der Medwjediza, hat 28339,5 qkm, 268636 E.; Ackerbau, Vieh-, besonders Pferdezucht und Weinbau am Don. – 2) Bezirksort im Bezirk U. und Staniza, rechts am Don, hat (1893) 15210 E.; Gymnasium.
Ustroń, Markt im Gerichtsbezirk Skotschau der österr. Bezirkshauptmannschaft Bielitz in Österreichisch-Schlesien, links an der Weichsel, an der Linie Golleschau-U. (6 km) der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, hat (1890) 4405 meist poln. E., kath. und evang. Kirche, sehr besuchte Schlackenbäder, eine Molkenkuranstalt; Sodawasser- und Metallwarenfabrik und ein bedeutendes Eisenwerk Elisabethhütte (1780 gegründet) des Erzherzogs Friedrich.
Ustruga, Stadt in Albanien, s. Struga.
Ustrumdža, türk. Stadt, s. Strumica.
Ust-Urt, ein etwa 213 m hohes Steppenplateau in den russ.-centralasiat. Gebieten Uralsk und Transkaspien, zwischen dem Kaspischen und dem Aralsee. Es ist wüst und wenig bevölkert, hat jedoch zahlreiche natürliche Wasserreservoire. Zur Orenburger Steppe zu fällt der U. steil ab, zwischen Mangischlak und Busatschi am Kaspischen Meere findet sich ein unbedeutender Gebirgszug.
Usú oder Usy, der türk. Name des Dnjepr.
Usuālinterpretation, die herkömmliche Auslegung (s. d.) eines Gesetzes, wenn sie Gewohnheitsrecht (s. d.) geworden und als solches verbindlich ist.
Usucapĭo (lat.), im röm. Recht die Ersitzung (s. d.).
Usún-adá, Ausgangspunkt der Transkaspischen Eisenbahn (s. d.).
Usūr (lat.), in der pathol. Anatomie Bezeichnung für ein oberflächliches Geschwür.
Usūrae (lat.), Zinsen.
Usurpation (lat.), im ältern röm. Recht die Unterbrechung der Verjährung (s. d.) durch Aufhebung des Besitzstandes. Im neuern Sprachgebrauche ist U. Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders der öffentlichen Gewalt, ohne Recht, die gewaltsame Verdrängung eines rechtmäßigen Herrschers, die einseitige Steigerung der höchsten Befugnisse durch den Umsturz einer auf Gesetze oder Verträge gegründeten Verfassung und die Unterdrückung der Selbständigkeit eines Volks. Der U. steht entgegen Legitimität, legitime Herrschaft und legitime Verfassung. (S. Legitim und Legitimität.) Die U. kann auch durch Anerkennung und freiwilligen Gehorsam des Volks legitimen Charakter erhalten. Die Staatsakte der usurpierten Gewalt sind jedoch auch ohnedies gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht durch den rechtmäßigen Erwerb, sondern nur durch den thatsächlichen Besitz derselben bedingt. – Vgl. Brockhaus, Das Legitimitätsprincip (Lpz. 1868); Georg Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl., Lpz. 1895).
Usurpātor (lat.), widerrechtlicher Besitznehmer; usurpieren, widerrechtlich in Besitz nehmen.
Usus (lat.), Gebrauch, häufig im Sinne von Gepflogenheit. Juristisch ist U. (Gebrauchsrecht) eine persönliche Dienstbarkeit (s. d.) und unterscheidet sich von dem Usus fructus, Nießbrauch, dadurch, daß letzterer dem Berechtigten das Recht auf alle Nutzungen (Früchte und Gebrauch) der Sache giebt,