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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verzinken - Verzug

zosen (Coupérin) übertrugen sie als Agréments auf die Instrumentalmusik. Erst im 18. Jahrh. ward es allgemein gebräuchlich, die V. in den Noten anzugeben. Bis dahin wurde ihre Wahl und Ausführung den Ausführenden überlassen. Gebräuchlich sind noch von V. der Triller, Pralltriller, Mordent, Doppelschlag, der Vorschlag und das Arpeggio.

Verzinken, das Überziehen mit Zink, wird hauptsächlich auf Eisen (Telegraphendrähte, Schrauben, Steinklammern, Geschützkugeln, Nägel, Blech) ausgeführt, und zwar als Schutz gegen Rost. Indem das verzinkte Eisen mit Wasser oder Feuchtigkeit in Berührung eine Kette bildet, in der das Zink den elektropositiven Bestandteil ausmacht, wird nach und nach das Zink oxydiert, während das Eisen unangegriffen bleibt. Die in Betracht kommende Stellung des Eisens und Zinks in der elektrischen Spannungsreihe (s. Elektrochemische Theorie) gab die Veranlassung, das V. des Eisens Galvanisieren und das mit Zink überzogene Eisen galvanisiertes Eisen zu nennen. Das V. geschieht selten auf nassem Wege (d. h. durch Niederschlagen von Zink aus Zinksalzlösungen); meist wird es auf trocknem Wege bewirkt. Die betreffenden blank gebeizten und sorgfältig gereinigten Gegenstände werden erwärmt und in ein Zinkbad getaucht. Für das V. von Blechtafeln wird ein Walzwerk benutzt, dessen Walzen innerhalb des geschmolzenen Zinks rotieren. Zur galvanischen Verzinkung benutzt man als Zersetzungsflüssigkeit entweder eine Lösung von Zinkoxyd in Natronlauge oder eine Lösung von Chlorzink und Salmiak; sie bietet keinen so großen Schutz gegen das Rosten als das V. auf trocknem Wege. Kupfer sowie verkupferte Metalle verzinkt man durch Eintauchen in eine konzentrierte Ätznatronlösung in Berührung mit Zink bei 100° C. Noch rascher erfolgt die Verzinkung, wenn man das Zink, welches das Kupfer berühren muß, noch mit metallischem Blei in Berührung bringt. – Vgl. Richter, Die galvanische Verzinkung des Eisens (Lpz. 1895).

Verzinkung, ein Holzverband, s. Verknüpfung (der Hölzer).

Verzinnen, das Überziehen eiserner, kupferner, messingener, bronzener und anderer Gegenstände mit Zinn. Durch V. wird eine Verschönerung des Ansehens oder ein Schutz gegen Rost, Säuren u. s. w. erreicht. Im allgemeinen geschieht das V. durch Eintauchen oder Einlegen der von allen Unreinigkeiten und von Oxyd befreiten Stücke in das stark erhitzte, flüssige Zinn, bei Gefäßen durch Aufreiben des geschmolzenen Zinns unter der das Festhalten befördernden Mitanwendung von Kolophonium, Salmiak oder Chlorzink. Sehr gebräuchlich ist das V. von Weißblech (mit Zinn überzogenes Eisenblech), das oberflächlich, wenn es mit Säuren gebeizt wird, in Metallmohr (s. Moiré) übergeht. V. auf nassem Wege, das aber nur einen äußerst dünnen Zinnüberzug giebt, kommt unter dem Namen Weißsud auf gewissen Waren von Messing, wie Stecknadeln, Kleiderhaken u. s. w., vor und wird z. B. erzeugt, indem man die Waren mit feingekörntem Zinn und Weinstein in Wasser kocht.

Verzögerung, der Gegensatz zu Beschleunigung (s. d.).

Verzögerungsgebühr. Nach dem Deutschen Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, §. 48, kann im Civilprozeß das Gericht, falls durch Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Ansetzung eines Termins zur Fortsetzung derselben veranlaßt, oder falls infolge schuldhaft verspäteten Vorbringens von Angriff- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, von Amts wegen die besondere Erhebung einer Gebühr, und zwar ersternfalls für die verursachte weitere Verhandlung, letzternfalls für die neu veranlaßte Beweisanordnung, beschließen. Die Gebühr besteht in der vollen Gebühr (s. Gerichtskosten), kann jedoch bis zu zwei Zehnteln herabgesetzt werden. Das Gesetz will hiermit der Prozeßverschleppung entgegenwirken. Wirksamere Mittel, der Prozeßverschleppung entgegen zu treten, hat die Österr. Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895 dadurch gegeben, daß sie Erstreckung von Terminen und Fristen durchgängig von der Genehmigung des Gerichts abhängig gemacht und sie nur für bestimmte Fälle zugelassen hat.

Verzuckerung, chem. Prozeß, s. Saccharifikation.

Verzückung, s. Ekstase.

Verzug (lat. mora), die Verzögerung der Erfüllung einer Forderung, welche entweder dem Gläubiger (Annahmeverzug, mora creditoris) oder dem Schuldner (Erfüllungsverzug, mora debitoris) zur Last fällt. Der V. des Schuldners wird durch die Fälligkeit der Schuld und durch die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung (Interpellation), d. h. die Aufforderung zu erfüllen, bewirkt. Die Mahnung an einem unpassenden Orte oder zu einer unpassenden Zeit kann der Schuldner zurückweisen. Im übrigen kann sie auch von einem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter des Gläubigers und an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder einen vom Schuldner zur Entgegennahme der Mahnung Beauftragten erfolgen. Bedarf es zur Erfüllung einer Mitwirkung des Gläubigers, so tritt ein V. des Schuldners nur ein, wenn die hiernach zur Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Die Mahnung erfordert keine besondere Form. Nach franz. Recht (Code civil Art. 1139) muß die außergerichtliche Mahnung durch Vermittelung eines Huissiers oder Notars erfolgen. Der Mahnung bedarf es zum Eintritt des V. nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender oder, sofern eine Kündigung vorauszugehen hat, dergestalt bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt: Dies interpellat pro homine. Doch gilt das nach Code civil und Badischem Landr. Art. 1139 nur, wenn dies der vertragsmäßige Schuldtitel besagt; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 736 und nach Schweiz. Obligationenrecht Art. 117 nur, wenn die Erfüllungszeit durch Vertrag festgesetzt ist; nach Preuß. Allg. Landrecht, Österr. Bürgerl. Gesetzbuch und Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 284 allgemein, also auch wenn der Dies durch ein anderes Rechtsgeschäft, durch Urteil oder Gesetz bestimmt ist.

Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung und die Zustellung eines Zahlungsbefehls gleich. Umstände, welche die Säumigkeit des Schuldners entschuldigen, also äußere Umstände, welche ihn an der Erfüllung gehindert haben, ohne daß er sie bei entsprechender Aufmerksamkeit vorhersehen oder abwenden konnte, gerechte Zweifel an der Existenz der Schuld, ihrer Höhe, der Erfüllungszeit u. s. w. schließen den Eintritt des V. aus. Der Schuldner im V. hat dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, welcher ihm daraus erwachsen ist, daß ihm nicht rechtzeitig geleistet wurde. Doch haben Landesgesetze über das Maß dieses Schadens für verschiedene Fälle verschiedene Bestimmungen. Bei