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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Viehstar; Viehversicherung; Viehverstellung; Viehwage; Viehwagen; Viehzählungen

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Vichstar - Viehzählungen

Rücksicht auf ihre Existenz zu beobachten sind, so die Überwachung des Viehes bei größern Ansammlungen durch die Polizei, welche bei allen Vieh- und Pferdemärkten stattfinden muß, bei andern Viehansammlungen angeordnet werden kann, und die Verpflichtung der Eisenbahnen zu ständiger Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen nach jedesmaligem Gebrauch, sowie der Gerätschaften, Rampen, Viehhöfe, Ein- und Ausladeplätze. Alle auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Anordnungen sind Polizeiverordnungen und ihre Nichtbeachtung ist mit verschiedenen Strafen bedroht. – Mit Österreich-Ungarn wurden die gegenseitig zur Abwehr von V. zulässigen Maßnahmen (Verlangen von Ursprungszeugnissen [Pässen], Einfuhrverbote u. s. w.) vertragsmäßig festgelegt durch das Viehseuchenübereinkommen vom 6. Dez. 1891. – Vgl. Göring, Die Veterinärpolizeiverwaltung nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen (Münch. und Lpz. 1882; 2. Aufl. u. d. T. Die Viehseuchengesetze des Deutschen Reichs und des Königreichs Bayern, Münch. 1895); Beyer, Viehseuchengesetze (4. Aufl., Berl. 1897); Esser, Artikel V. in von Holtzendorffs «Rechtslexikon», Ⅲ, 1141 fg.; Jolly, Veterinärpolizei in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie»; Dammann, Artikel V. in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts»; Artikel Tierseuchen im «Österr. Staatswörterbuch», Bd. 2 Wien 1897).

Viehstar (Molothrus), Kuhstar, Kuhvogel, ein aus acht Arten bestehendes, vom La Plata bis an die Südgrenze Canadas verbreitetes Geschlecht aus der Vogelfamilie der Stärlinge (s. d.). Die meist bis stargroßen schwarzen Vögel leben von Insekten, aber auch von Sämereien, und werden daher dem Maisbau oft schädlich. Sie legen, wie die Kuckucke, ihre Eier in die Nester anderer Vögel.

Viehversicherung, eine auf Tiere angewandte Lebensversicherung, die sich meist nur auf Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine erstreckt. Die V. wird jetzt überall nur auf Gegenseitigkeit und zwar teils vom Staate oder von einzelnen Provinzen auf Grund der Reichsgesetze zur Bekämpfung gewisser Viehseuchen (mit Versicherungszwang für die betreffenden Tiergattungen), außerdem in Bayern für andere Viehverluste von der staatlichen Viehversicherungsanstalt (mit freiwilligem Beitritt) und im übrigen von privaten Gegenseitigkeitsgesellschaften betrieben. Die Gründung einer lebensfähigen Viehversicherungsbank auf Aktien ist noch ein ungelöstes Problem. Die V. bezweckt den Ersatz des materiellen Verlustes an Viehwerten durch Unfall, Krankheit und Seuchen (Rotz, Wurm, Rinderpest, Blähsucht, Milzbrand, Klauen- und Lungenseuche, Trichinen und Finnen u. s. w.). Die V. ist noch nicht sehr ausgebildet, wenngleich in neuerer Zeit vielfach mit Glück Versuche zur Gewinnung zuverlässiger Statistik gemacht wurden. Die Vorläufer der heutigen Gesellschaften waren die im 18. Jahrh. gegründeten Kuhgilden in Holstein, Ostfriesland u. s. w. und die noch ältern Ortsviehkassen in Holland, sowie einige wieder untergegangene moderne Schöpfungen.

Der Betrieb der V. wird sehr erschwert durch die Notwendigkeit genauester Kontrolle zum Schutz gegen Betrugsversuche. Die größern deutschen privaten Gesellschaften dieser Branche bestehen in Berlin (Centralviehversicherungsverein, Viehversicherungsbank für Deutschland und Veritas), Köln, Cöthen, Braunschweig, Dresden (die Sächsische und die Vaterländische), Ülzen, Perleberg, Lübeck, Schwerin, Wittenberge, Karlsruhe, Stuttgart. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen schließen bereits erkrankte oder mit die Nutzung beeinträchtigenden Gebrechen behaftete Tiere aus; Verluste durch Krieg, Aufruhr, Erdbeben werden nicht entschädigt. Der Gesundheitszustand und die Wertschätzung des zur Versicherung beantragten Viehes muß durch den Tierarzt oder durch Sachverständige geprüft und bescheinigt werden. Der Antrag muß auch das Signalement jedes Stücks Vieh enthalten. Die Gültigkeit der V. ist von der pünktlichen Anzeige über Wechsel und Vermehrung des Viehstandes sowie von der Befolgung der veterinärpolizeilichen Vorschriften abhängig. Beim Absterben versicherter Tiere ist ein ordnungsmäßiger Krankenbericht des Arztes einzuliefern. Der Erlös aus dem Verkauf der Überreste von gefallenen Tieren wird bei einer Entschädigung zu Gunsten des Versicherers in Anschlag gebracht. Man unterscheidet noch Weideversicherung in Marschgegenden, Rennversicherung, Kastrationsversicherung. Dem Versicherer ist die Kenntnis der Gesetze betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen unentbehrlich. In Preußen bestehen gegen 5500 kleine lokale Vereine (Kuhladen, Viehkassen) mit etwa 700000 Teilnehmern, bei denen 1¾ Mill. Tiere mit etwa 200 Mill. M. versichert sind. Bei den 16 größern deutschen privaten Viehversicherungsgesellschaften betrug Ende 1895 die Versicherungssumme 99 Mill. M., wovon die Sächsische Viehversicherungsgesellschaft in Dresden weitaus mit dem größten Betrage (24,7 Mill.) beteiligt war. Hierzu tritt noch die Bayrische staatliche Viehversicherungsanstalt mit einer Versicherungssumme von 34 Mill. M. Die Statistik der V. außerhalb Deutschlands ist besonders mangelhaft; es ist nicht möglich, einigermaßen zuverlässige Ziffern zu ermitteln. – Vgl. A. Jaeger, Zustand und Wirksamkeit der Viehversicherungs-Genossenschaften in der Rheinprovinz (Köln 1883); ders., Die Bedeutung der V. für die Hygieine (ebd. 1882); Emminghaus, Die V. (im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 6, Jena 1894); Brämer, Die V. (in «Das Versicherungswesen», 17. Bd. des Frankensteinschen «Hand- und Lehrbuchs der Staatswissenschaften», Lpz. 1894); A. Jaeger, Geschichte der deutschen V. (Köln 1890).

Viehverstellung, Viehleihe, Viehpacht, Einstellviehvertrag, im allgemeinen ein Vertrag, durch welchen jemand (Versteller) einem andern (Einsteller) Vieh (Einstellvieh) zur Nutzung überläßt gegen die Verpflichtung, es zu füttern und zu warten. Wegen des dem Versteller oft zufallenden wucherlichen Gewinns ist nach Gewerbeordn. §. 35 seit Novelle vom 19. Juni 1893 polizeiliche Untersagung der gewerbsmäßigen V. bei Unzuverlässigkeit statthaft.

Viehwage, eine mit Einrichtung zum Auftreiben des Viehes und meist mit Einzäunung versehene Decimal- oder Centesimalwage, die für die Kontrolle der Futterwirkung beim Mästen und beim Verkauf des Nutzviehes in den Wirtschaften unentbehrlich ist (s. Tafel: Landwirtschaftliche Geräte und Maschinen Ⅲ, Fig. 2). Meist ist Chameroys selbstthätiger Registrierapparat (s. Brückenwage nebst Fig. 4) damit verbunden.

Viehwagen, s. Betriebsmittel (der Eisenbahnen).

Viehzählungen, s. Bd. 17.