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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wahl

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Wahl

Turkis Sohn Faißal ihn bald wieder stürzte. Aber auch Faißal mußte (1832) die Flucht ergreifen, als der ägypt. General Khurschid Pascha in Arabien einrückte. Ein großer Aufstand brachte Faißal wieder auf den Thron, aber er wurde von Khurschid gefangen genommen und in Ketten nach Ägypten geschickt, wo er bis zum Regierungsantritt des Abbâs Pascha eingesperrt blieb. Um diese Zeit entkam er von neuem. Er soll um 1870 gestorben sein. Sein Sohn Abdallâh folgte ihm in der Regierung; ihn verdrängte später sein Bruder Saûd. Das Gemeinwesen der W. mit der dasselbe charakterisierenden religiösen und socialen Richtung besteht noch heute auf seiner ursprünglichen puritanisch-zelotischen Grundlage. An Umfang ist das Reich der W. auf seine nedschdische Heimat eingeschränkt, wo es noch 316 Ortschaften im Umfang von 523098 qkm mit etwa 1133000 Seelen umfassen mag. - Außer Arabien ist der Wahhâbismus als religiöses System auch nach Indien eingedrungen. Gegen 1826 verkündete Sejjid Ahmed (geb. 1786 in Rai Bareli in der Provinz Oudh) die religiösen Principien der W. und predigte den Religionskrieg gegen die Sikh. Sein Schüler und Genosse Mohammed Ismail (geb. 1781 in Dehli) gab der neuen Lehre weitere Begründung in seinen Werken: "Stärkung des Glaubens" (Takwijat al-îmân) und "Der gerade Weg" (Sirât mustakîm). Im südl. Indien ist das Bekenntnis der W. noch heute vertreten. - Vgl. Histoire des Wahabis depuis leur origine jusqu’à la fin de 1809 (Par. 1810); Burckhardt, Notes on the Bedouins and Wahabys (Lond. 1830; deutsch Weim. 1830-31); W. G. Palgrave, Narrative of a year’s journey through Central and Eastern Arabia 1862-63 (2 Bde., Lond. 1865; deutsch, 2 Bde., Lpz. 1867-68); d’Avril, L’Arabie contemporaine (Par. 1868); Zehme, Arabien und die Araber seit hundert Jahren (Halle 1875).

Wahl und Wahlrecht. Die Idee der Wahl ist, unter mehrern Befähigten den Geeignetsten in die zu besetzende Stellung zu berufen. Schon im Altertum erfolgte die Stellen- und Ämterbesetzung vielfach durch Wahl; das kanonische Recht hat für gewisse Ämter das Wahlsystem mit Sorgfalt rechtlich ausgebildet. In den Republiken erfolgt die Ernennung des Staatsoberhauptes durch Wahl (s. Frankreich [Verfassung], ferner für die Nordamerikanische Union s. Electoral College; die evang. Kirche, besonders der reform. Zweig derselben, besetzt in weitem Umfange ihre Ämter durch Wahl (s. Synodalverfassung); durch Wahl seitens der Domkapitel (s. d.) werden vielfach die Bischofsstühle besetzt; auf Wahl beruht der großartige Aufbau der sog. Selbstverwaltung in der Neuzeit, insbesondere in Preußen seit 1872 (s. Kreisordnung und Provinzialordnung), für die Städte schon aus früherer Zeit (s. Städteordnung); durch Wahl erfolgt die Berufung in die zahlreichen Interessenvertretungen und deren Organe, wie Handels- und Gewerbekammern (s. d.), Innungen (s. d.), Landwirtschaftskammern (s. d.) u. dgl. Ganz besondere Bedeutung aber haben in unsern Tagen, unter der Herrschaft des konstitutionellen Princips, die Wahlen für die staatlichen Volksvertretungen, in denen gleichsam die öffentliche Meinung zu einem in den wichtigsten Staatsangelegenheiten entscheidenden und nebenbei kontrollierenden, anregenden Organ verfassungsmäßig geordnet erscheint. Zur Bildung dieses Organs bedarf es der Wahlen durch das Volk, und je mehr unsere Zeit in dem konstitutionellen Organismus das wichtigste Mittel der aktiven Bethätigung der staatsbürgerlichen Persönlichkeit erkennt, eine um so größere Bedeutung mußten natürlich die Wahlgesetze erhalten, welche auch, in ihrer Stetigkeit wie in ihrem Wechsel, die Dauer und den Wechsel der herrschenden polit. Richtung reflektieren. Bisweilen ist ihnen sogar der Charakter von Verfassungsgesetzen beigelegt worden. Als wichtigste Differenzpunkte der verschiedenen Wahlgesetze dürften erscheinen: 1) ob die Wahl auf dem allgemeinen Stimmrecht (frz. suffrage universel) beruht, von dem nur Frauen (s. Frauenfrage), Bevormundete, Verbrecher ausgeschlossen sind, oder ob die Wahl außer vom Staatsbürgerrecht noch von andern Gesichtspunkten, so besonders von einem Vermögens- oder Bildungscensus abhängig gemacht ist; 2) ob die Wahl sich direkt auf die Bezeichnung der für die Stelle zu berufenden Person richtet oder ob zuerst Wahlmänner bestellt werden, durch die sodann die wirkliche Wahl zu geschehen hat (direkte oder indirekte Wahlen); 3) ob die Wahl geheim, durch verdeckte Stimmzettel oder öffentlich, sei es mündlich, sei es zu Protokoll erfolgt. Zur bessern Sicherung des Wahlgeheimnisses hat man in Australien (Australisches System) und vielen nordamerik. Einzelstaaten vor dem Wahllokal einen kleinen Raum hergerichtet, in dem der einzelne Wähler seinen Stimmzettel in eins der dort befindlichen amtlichen Couverts stecken kann. Als typisch für diese Unterschiede dürfen das Wahlrecht zum Deutschen Reichstag einerseits, zum preuß. Abgeordnetenhause andererseits betrachtet werden. Zum Deutschen Reichstag wählen können alle selbständigen männlichen Reichsangehörigen, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, wenn sie nicht in Konkurs, unter Vormundschaft oder in der durch strafrechtliches Urteil erkannten bürgerlichen Ehrlosigkeit sich befinden, am Orte ihres Domizils. Behufs genauer Kontrolle werden vor der Wahl amtliche Wahllisten aufgestellt, welche alle Wahlberechtigten ausweisen und das Wahlrecht formell fixieren. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind aus Gründen der militär. Disciplin Militärpersonen des aktiven Dienststandes, doch sind dieselben wählbar. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß jede Stimme gleichen Wert hat, der Abgeordnete durch verdeckte Stimmzettel direkt gewählt wird und mangels einer absoluten Mehrheit, d. i. einer die Hälfte der gültig Abstimmenden übersteigenden Zahl für einen Kandidaten, ein zweiter Wahlgang, engere oder Stichwahl, zwischen den beiden Kandidaten stattfindet, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der engern Wahl entscheidet das durch den Wahlkommissar zu ziehende Los. Die Feststellung des Resultats erfolgt durch einen vom Staat bestellten Wahlkommissar, die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl durch den Reichstag (s. d.) selbst. - Im Gegensatz hierzu besteht das preuß. System aus zwei Wahlakten: der Wahlmännerwahl und der Abgeordnetenwahl. Der oder die Abgeordneten des Wahlkreises werden gewählt durch Wahlmänner in öffentlichem Wahlakt unter Leitung eines staatlichen Wahlkommissars. Die Wahlmänner gehen hervor aus Urwählerwahlen, die nach Maßgabe eines sehr komplizierten Systems vorzunehmen sind. Das Wahlrecht der Urwähler beruht neben den oben für das Wahlrecht zum Reichstag angegebenen Erfordernissen auf einem sehr ein-^[folgende Seite]