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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Widerruf; Widersetzlichkeit; Widerspruch; Widerstand

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Widerruf - Widerstand

Von Bedeutung ist ein breiter W. beim Rinde für Fleischviehrassen und ein hoher und dabei langer W. bei Pferden, namentlich Reitpferden.

Widerruf, s. Abbitte. – Für letztwillige Verfügungen ist dem geltenden Rechte neben der förmlichen Aufhebung (s. Letztwillige Verfügung) und abgesehen von der Erleichterung der Form für die Beseitigung von Vermächtnisanordnungen, noch ein einfacher W. bekannt durch Vernichtung der Urschrift der Testamentsurkunde oder solche Veränderungen an derselben, durch welche der Wille der Aufhebung einer schriftlichen Willenserklärung ausgedrückt zu werden pflegt. So auch das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 2255. Das Badische Landrecht hat im Satz 1038 a eine besondere Vorschrift, welche verneint, daß ein W. vorliegt, falls die Urkunde nur eingerissen oder eingeschnitten ist. Einige Rechte, welche die letztwillige Verfügung in amtliche Verwahrung nehmen lassen, kennen auch den W. durch Rücknahme der Urkunde aus der amtlichen Verwahrung, z. B. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §§. 565‒571; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2215; Bayrisches Landr. Ⅲ, 4, §. 2, und Bayr. Notariatsgesetz vom 10. Nov. 1861, während nach dem Gemeinen Rechte in einer solchen Rücknahme ein W. nicht gefunden wird. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 2256 schließt sich den ersterwähnten Rechten an.

Widersetzlichkeit, Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Strafgesetz verleiht den Beamten, welche zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen sind, einen besondern Schutz. Wer diesen Beamten in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren und im Fall mildernder Umstände mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder Geld bis 1000 M. bestraft (Strafkammer). Den Beamten, unter welchen hier vorzugsweise Exekutiv- (Vollstreckungs-) Beamte verstanden werden, sind gleichgestellt die zur Unterstützung der Beamten zugezogenen Personen, die Mannschaften der bewaffneten Macht und die Mannschaften einer Gemeinde-Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes (§. 113 des Reichsstrafgesetzbuchs). Indem das Gesetz die Rechtmäßigkeit der Amts- und Dienstausübung fordert, verlangt es, daß der Beamte zu der betreffenden Amtsausübung sachlich und örtlich zuständig sei und daß die wesentlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten der Vollstreckungshandlung erfüllt seien. Der Beamte muß auf Grund pflichtmäßigen Ermessens zu der Annahme gelangt sein, daß die Handlung notwendig sei, ein thatsächlicher Irrtum in dieser Beziehung schadet nicht. Bestritten ist, ob die W. dann straflos ist, wenn der sich Widersetzende irrtümlich annahm, die Amtsausübung sei nicht rechtsmäßig. Das Reichsgericht hat, nicht ohne Widerspruch, angenommen, dieser Irrtum schließe die Anwendung des Strafgesetzes nicht aus.

Neben der W. nach §. 113 ist auch unter Strafe (Gefängnis nicht unter 3 Monaten, bei mildernden Umständen bis zu 2 Jahren) gestellt das Unternehmen, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen (§. 114). Mit erhöhter Strafe ist bedroht die W. gegen Forst- oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst- oder Jagdberechtigte oder die von diesen bestellten (Privat-) Aufseher (§. 117; Strafkammer). Die Strafe geht hier bis zu Zuchthaus von 10 und mehr Jahren, wenn die W. eine Körperverletzung dessen, gegen den die Handlung begangen war, zur Folge hatte (§. 118; Schwurgericht). Das Österr. Strafgesetz straft die W. mit schwerem Kerker in §§. 81, 82.

Beim Militär wird ein Untergebener, der es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung irgend eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen, mit Gefängnis oder Festungshaft bestraft.

Widerspruch, in der Logik das Verhältnis zweier Urteile, deren jedes das andere dem Sinne nach aufhebt. So verhält sich die Bejahung und Verneinung desselben Prädikats von demselben Subjekt. Satz des W. heißt das logische Grundgesetz, wonach zwei Behauptungen, die in solchem Verhältnis zu einander stehen, nicht miteinander in einem logischen Zusammenhange bestehen, d. h. nicht beide wahr sein können.

Im Rechtsleben sind dem W., wenn er von einer Partei erhoben wird, in verschiedenen Fällen verschiedene Wirkungen beigelegt. Im Urkundenprozeß (s. d.) vom Beklagten gegen den klägerischen Anspruch erhoben, hat er immer die Folge, daß dem verurteilten Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten ist (§. 562). Im Mahnverfahren (s. d.) hat der gegen den Zahlungsbefehl bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehls erhobene W. die Wirkung, daß der Zahlungsbefehl außer Kraft tritt (§. 634). Von einem Dritten, welcher an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet, ist die Widerspruchklage zu erheben (§. 690). Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, und gegen die einstweilige Verfügung findet ein W. mit gesetzlich geordnetem Verfahren statt (§. 804).

Widerstand, in der Mechanik alles, was einer Bewegung hindernd entgegenwirkt, z. B. der W. der Luft und des Wassers gegen die darin sich bewegenden Körper (W. des Mittels), der W. der Reibung starrer Körper, die aufeinandergleiten, der W., den die Steifigkeit der Seile bei der Fortleitung über Rollen der Bewegung entgegensetzt, der W. eines festen Punktes gegen einen darauf angebrachten Zug oder Druck u. s. w.

So ist der W. der Fahrzeuge oder der Bewegungswiderstand derjenige W., welchen ein Fahrzeug mit seiner Last einer dem Boden parallel wirkenden Zugkraft entgegensetzt; dann die jenem W. gleiche Kraft, die gerade hinreicht, ihn zu überwinden, also das Fahrzeug auf dem Boden fortzubewegen. Der W. der Fahrzeuge ist bei Landfahrzeugen abhängig von der Art und dem Gewicht des Fahrzeuges mit Last, von der Bodenbeschaffenheit und der Steigung. Einen merklichen Einfluß üben die Federn, mit denen der Wagenkasten aufgehängt ist, auf den Bewegungswiderstand aus. Wenn auch bei langsamer Fahrt, im Schritt, für in Federn aufgehängte und nicht aufgehängte Fuhrwerke der Bewegungswiderstand derselbe ist, so verringert doch die Aufhängung in Federn die Zunahme des W. auf Schotterschichten und auf Steinpflaster bei größern Geschwindigkeiten. Bei Eisenbahnwagen auf horizontaler Strecke ist der W. beim Anfahren