Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

727

Wildbad Brenner - Wilde Jagd

durchströmten Thal, an der Linie Pforzheim-W. (22,7 km, Enzbahn) der Württemb. Staatsbahnen, hat (1895) 3177 E., darunter etwa 160 Katholiken, Post, Telegraph, evang., engl. und kath. Kirche, Realschule, Kinderheilanstalt, Katharinenstift für unbemittelte Kranke; Fabrikation von Papier, Holzstoff, Holzwaren und Cigarren, Holzhandel und Holzflößerei. W. ist bekannt durch seine Thermen (+33 bis 37° C.), deren Wasser bei Rheumatismen, Gicht, Lähmungen, Neuralgien und Affektionen des Magens und Darmkanals namentlich zum Baden gebraucht wird. Die Quellen sind seit früher Zeit im Gebrauch, und die Kuranstalten haben mehrfache Umgestaltungen und Erweiterungen erfahren, besonders durch die Erbauung des König-Karls-Bades (1892). Die Zahl der Kurgäste betrug 1897: 11119. In der schönen Umgegend ist der Wilde See zu nennen, dessen Wasser ohne sichtbaren Ab- und Zufluß immer dasselbe Niveau zeigt. Der Ort wird zum erstenmal 1367 genannt. – Vgl. Renz, Litteraturgeschichte von W. (Stuttg. 1881); ders., Das W. im württemb. Schwarzwald, wie es ist und war (Wildbad 1883); ders., Führer für W. und Umgebung (ebd. 1887); ders., Die Heilkräfte der Thermen in W. (ebd. 1887); Hartmann, Wildbad (3. Aufl., ebd. 1893); Wagner-Haußmann, W. im Schwarzwald (5. Aufl., Würzb. 1895); Wächter-Josenhaus, Führer von W. (3. Aufl., Stuttg. 1895).

Wildbad Brenner, s. Brennerbad.

Wildbäder, s. Mineralwässer.

Wildbad Gastein, s. Gastein.

Wildbad Innichen, s. Innichen.

Wildbahn, Wildfuhr, in der Jägersprache sämtliche Hochwildstände eines Reviers. Freie W. sagt man im Gegensatz zum Wildgarten (s. d.).

Wildbann, s. Bannforsten und Forstbann.

Wildberg, Stadt im Oberamt Nagold des württemb. Schwarzwaldkreises, im tiefen Thal der Nagold, an der Ostseite des Schwarzwaldes und der Linie Pforzheim-Horb der Württemb. Staatsbahnen, hat (1895) 1308 E., darunter 38 Katholiken, Post, Telegraph, evang. Kirche, ehemaliges Beguinenkloster, Schloß, Lateinschule; Papierhülsenfabrik.

Wildberge, s. Hochwasser.

Wildbret (Wildpret), das Fleisch von eßbarem Wild. W. sagt man auch für Hochwild und besonders für weibliches Rotwild.

Wildbretgewicht, im Gegensatz zum Wildgewicht (s. Wild) das Gewicht des aufgebrochenen Wildes.

Wilddeputat, s. Deputat.

Wilddiebstahl, im engern Sinne (Jagdvergehen) die Ausübung der Jagd an Orten, an denen zu jagen der Thäter nicht berechtigt ist, wogegen der Diebstahl an Wild aus umschlossenem Gehege oder an gezähmten jagdbaren Tieren als gemeiner (s. Diebstahl) behandelt wird, weil es sich dabei um die Wegnahme aus fremdem Gewahrsam handelt. Das Delikt des W. hängt mit dem Jagdrecht (s. d.) und dessen geschichtlicher Ausbildung wesentlich zusammen. Nach geltendem Recht ist in dem Grundeigentum das Recht zur Jagd zugleich enthalten. Die Ausübung dieses Rechts ist aber im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze des Wildstandes durch die der Landesgesetzgebung überlassene Jagdpolizei (vgl. das Preuß. Jagdpolizeigesetz von 1850) mehrfach eingeschränkt. Soweit nach jagdpolizeilichen Bestimmungen innerhalb eines gewissen Bezirks das Jagdrecht bestimmten Personen (Grundeigentümern oder Jagdpächtern) zusteht, ist andern Personen die Ausübung der Jagd bei Strafe verboten. Ausübung der Jagd liegt schon vor, wenn das Wild aufgesucht oder verfolgt wird. Also schon der macht sich des W. schuldig, der unberechtigt dem Wilde nachstellt, auf dem Anstand steht, Schlingen legt, Fallen stellt. Auch das Ansichbringen von Fallwild ist W. und ebenso wird als W. bestraft die Verfolgung des angeschossenen Wildes auf fremdes Gebiet (Jagdfolge). Dagegen kann nach dem Ausspruche des Reichsgerichts derjenige nicht wegen unbefugter Jagdausübung bestraft werden, welcher auf einem Platz stehend, auf dem er die Jagd auszuüben nicht berechtigt ist, dem Wilde nachstellt, welches an einem Orte erscheint, auf dem er zu jagen berechtigt ist. Die Strafe des W. ist verschieden bemessen, je nach der Art (einfacher W. oder qualifizierter W., letzterer wenn er mit Schlingen, Netzen, Fallen u. s. w., oder während der gesetzlichen Schonzeit oder in Wäldern zur Nachtzeit, d. h. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, oder gewerbsmäßig ausgeübt wird), und stuft sich ab von Geldstrafe bis zu 300 oder bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu 3 oder bis zu 6 Monaten, bei gewerbsmäßigem W. Gefängnis nicht unter 3 Monaten, woneben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Neben der durch den W. verwirkten Strafe ist auf Einziehung (s. Konfiskation) des Gewehrs, des Jagdgeräts u. dgl. zu erkennen, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Zum W. gehört auch der Fall, wenn jemand ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen zum gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet betroffen wird und wenn jemand unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt (§§. 239‒295, 368, Nr. 10 und 11 des Reichsstrafgesetzbuchs, vgl. auch Reichsgesetz vom 22. März 1888, betreffend den Schutz von Vögeln). – Das Österr. Strafgesetz bestraft den Diebstahl an Wild, welcher entweder in eingefriedeten Waldungen oder mit besonderer Kühnheit oder von einem gleichsam ein ordentliches Gewerbe damit treibenden Thäter verübt worden ist, nach §. 174, Ⅱ g als Verbrechen. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 lehnt sich an das deutsche Reichsrecht an. – Vgl. Dombrowski, Das Wildern (Cöthen 1894).

Wilde, in der Sprache des Parlaments Abgeordnete, die keiner Fraktion (s. d.) angehören; in der Studentensprache soviel wie Finken (s. d.).

Wildebeest, s. Gnu und Tafel: Antilopen Ⅰ, Fig. 5.

Wilde Calabarbohnen, s. Mackaybohnen.

Wilde Ehe, s. Konkubinat.

Wilde Gera, s. Gera (Fluß).

Wilde Jagd, Wütendes Heer, Wilder Jäger, Nachtgejaid, Nachtjäger, Helljäger u. s. w., ein angeblich nächtliches Tosen in der Luft, das einem mit Jagdrufen und Hundegebell über Wälder, Felder und Ortschaften dahinbrausenden Geisterheere zugeschrieben wird. Die Sagen vom Wilden Jäger oder Hackelberg (s. d.) in Norddeutschland, vom Wütenden Heer in Süddeutschland sind ebenso zahlreich als weit verbreitet, ebenso mannigfaltig im einzelnen als übereinstimmend in den Grundzügen und sind entsprungen aus uraltem Dämonenglauben. Den Zusammenhang mit der