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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Wildkalb - Wilfrid

Wildhorngletscher mit dem Glacier des Audannes am Südabfall. Dem W. gegenüber steigt zwischen dem Rawyl und der Gemmi das vergletscherte Massiv des Wildstrubels (3266 m) auf.

Wildkalb, s. Edelhirsch.

Wildkatze, s. Katze und Tafel: Katzen Ⅰ, Fig. 1.

Wildkirchli, s. Ebenalp.

Wildleute, s. Baumkultus.

Wildling, Unterlage oder Grundstamm, eine Pflanze, die dazu bestimmt ist, eine andere verwandte, aber edlere Art oder Spielart durch Veredelung (s. d.) aufzunehmen, d. h. veredelt zu werden. Ob zwei verschiedenartige Pflanzen den nötigen Grad der Verwandtschaft haben, um mit Erfolg aufeinander veredelt zu werden, lehrt nur die Erfahrung. Der Einfluß des W. auf den Edling erstreckt sich meist nur auf den Wuchs des letztern; mit der Verzwergung tritt oft eine erhöhte Fruchtbarkeit ein, auch liefern die auf schwachwüchsiger Unterlage veredelten Obstbäume größere Früchte. Auch kann das Edelreis auf den W. einwirken; so kommt es vor, daß Triebe der Unterlage von buntblätterigen Holzgewächsen auch bunt werden. Veredelte Bäume können wieder als Unterlage dienen.

Wildpark, s. Wildgarten.

Wildpflege, Wildhege, umfaßt die Sorge für ausreichende Äsung oder Fütterung des Wildes, für Sicherstellung des Wildstandes, für Vorbeugung von Krankheiten, für Abhaltung von Raubzeug und Wilddieben, für Verhinderung des Auswechselns, für Einhaltung der Schonzeiten und für Regelung des Abschusses.

Wildpret, s. Wildbret.

Wildschaden, Schaden, der durch Wild am Walde (durch Verbeißen, Schälen, Fegen, Schlagen, Samenverzehren) und am Felde (durch Verzehren von Knollen, reifem oder anwachsendem Getreide u. s. w.), oder auch an Wiesen, Gärten, Obstbäumen herbeigeführt wird. Gemeinrechtlich ist die Verbindlichkeit des Jagdberechtigten zur Erstattung des W. seit dem 16. Jahrh. wenigstens im Falle der Hegung eines übermäßigen Wildstandes anerkannt. Gegenwärtig wird in den Gebieten, welche ein Jagdrecht auf fremdem Boden kennen, die Ersatzpflicht anerkannt (sächs. Gesetz vom 25. Nov. 1858, §. 24; hess. Verordnung vom 6. Aug. 1810). In Mecklenburg und Schaumburg-Lippe gilt das Gemeine Recht. In denjenigen Ländern, welche kein Jagdrecht auf fremdem Boden kennen, ist die Ersatzpflicht abgeschafft, so in Weimar, Oldenburg, Altenburg, Coburg-Gotha, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg; beibehalten in Preußen (Gesetz vom 11. Juli 1891), Bayern (Gesetz vom 15. Juni 1850), Württemberg, Baden (bei Ausbrechen eingeparkten Wildes), Braunschweig, Meiningen, Anhalt. In Lippe-Detmold, beiden Reuß, Bremen gelten die frühern gemeinrechtlichen Grundsätze. Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 835 ist der Jagdberechtigte verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder Fasanen ein Grundstück beschädigt wird, an welchem dem Eigentümer das Jagdrecht nicht zusteht; entsprechend, wenn dem Eigentümer das Jagdrecht durch das Gesetz entzogen ist oder wenn er es nicht ausüben darf.

Wildschwein, s. Schweine nebst Tafel, Fig. 3.

Wildseuche, s. Rinderseuche.

Wildspitz, der höchste Gipfel der Venter Gruppe in den Ötzthaler Alpen (s. Ostalpen ^[fehlt: )], in der Tiroler Bezirkshauptmannschaft Imst, 3783 m hoch, mit prachtvoller Aussicht. Von der 3769 m hohen Südspitze führt ein schmaler Grat zu der Nordspitze. Die Besteigung erfolgt in der Regel von der Breslauer Hütte (2900 m) über das Mitterkarjoch und den obersten Eishang des Taschachferners ohne besondere Schwierigkeit in 3 Stunden. W. heißt auch ein 3342 m hoher Gipfel der Stubaier Alpen am Bildstöckljoch.

Wildstein, Bad bei Trarbach (s. d.).

Wildstein, Markt in der österr. Bezirkshauptmannschaft Eger in Böhmen, Sitz eines Bezirksgerichts (176,86 qkm, 19871 E.), hat (1890) 2068, als Gemeinde 2156 deutsche E., zwei Schlösser; Thon- und Chamottewarenfabrik, bedeutende Webwarenfabrikation, Brauerei und Dampfsägewerk.

Wildstrubel, Berg, s. Wildhorn.

Wildtauben, s. Tauben.

Wildtulpe, s. Tulipa.

Wild- und Rheingrafen, s. Rheingraf.

Wildungen. 1) Niederwildungen, Stadt im Kreis der Eder des Fürstentums Waldeck und Pyrmont, an der Wilde, in 228 m Höhe, an der Nebenlinie Wabern-W. (17,2 km) der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel), hat (1895) 2997 E., darunter 67 Katholiken und 106 Israeliten, Postamt zweiter Klasse mit Zweigstelle, Telegraph, evang. Kirche mit einem dem Grafen Josias von Waldeck von der Republik Venedig errichteten Denkmal, Waisenhaus und berühmte Mineralquellen, von denen die Georg-Victor-Quelle, die Helenenquelle und die Königsquelle die wichtigsten sind. Es sind erdige Eisensäuerlinge mit hohem Gehalt an freier Kohlensäure, kohlensaurem Kalk, Magnesia, Kochsalz und Eisen. Das Wasser wird gebraucht gegen Krankheiten der Harnorgane und bei Blutarmut und Magenleiden und wird versandt (1896: 910000 Flaschen). Das Bad war bereits im 15. Jahrh. besucht, geriet aber später in Vergessenheit; erst seit 1856 hat sich der Besuch wieder gehoben (1897: 5758 Kurgäste). – Vgl. Der Führer im Bad W. (15. Aufl., Wildungen 1893); Severin, Führer in die Umgebung von Bad W. (3. Aufl., ebd. 1894); Stöcker-Marc, Bad W. (13. Aufl., ebd. 1897). – 2) Alt-Wildungen, Stadt ebendaselbst, 1 km im N. von Niederwildungen, hat (1895) 546 E., evang. Kirche und ein fürstl. Bergschloß Friedrichsstein, bereits 1247 genannt.

Wildwiese, nach Art des Wildackers (s. d.) behandelte Wiese, die gute Gräser und Klee enthält.

Wildzaun, ein Holz- oder Drahtzaun zum Einfriedigen des Wildgartens oder zum Abhalten des Wildes von Kulturen, Wildäckern u. s. w. – Vgl. Schumacher, Das Wildgatter (Neudamm 1897).

Wilen, s. Vilen.

Wilfrid, Bischof von York, geb. 634 in Northumberland als Sproß einer edeln Familie, kam mit 14 Jahren in ein schott. Kloster auf der Insel Lindisfarne, zog 654 nach Rom und wurde nach seiner Rückkehr eng befreundet mit Oswin, dem König von Northumberland, der ihn 665 zum Bischof von York erwählte. Als solcher war W. bestrebt, die altengl. Kirche den röm. Gebräuchen und dem päpstl. Einflusse dienstbar zu machen. Auf der entscheidenden Synode zu Streaneshalch (664) gab W. zu Gunsten von Rom den Ausschlag. 678 abgesetzt, wollte er sich deshalb in Rom persönlich beschweren, wurde aber zu den Friesen verschlagen und bekehrte viele derselben. Dann setzte er seine Reise nach Rom fort, wurde vom Papste gerechtfertigt,