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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zeichnungsschein – Zeise

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Zeichnung'

  • lesen, es sei denn, daß er über den Inhalt der Urkünde getäuscht oder daß er in einem durch die Umstände entschuldigten Irrtum über den Inhalt der Urkunde unterschrieben hat (Handelsgesetzbuch von 1897, §. 15);

  • 2) bedeutet Z. ähnlich wie Subskription (s. d.) die schriftliche Erklärung, sich bei einem Unternehmen als Nehmer von Papieren, oder bei einem Aktienunternehmen als Aktionär beteiligen zu wollen. Bei der Aktiengesellschaft kann der von den Gründern nicht gedeckte Teil des Grundkapitals durch Z. von Aktien aufgebracht werden. Das ist der Fall der sog. Successivgründung (s. Gründung). Diese Z. erfolgt durch schriftliche (von dem Zeichner unterschriebene) Erklärung, aus welcher die Beteiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung desselben hervorgehen muß (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 209e, von 1897, §. 189).

Eine Z., welche diesem Erfordernis nicht genügt, ist ungültig. Die Z. setzt voraus, daß ein Statut der Aktien-Gesellschaft oder eine genügend präcisierte Vorlage besteht. Ohne solche ist die Z. bedeutungslos, wird auch nicht durch spätere mündliche Anerkennung des später errichteten Statuts gültig. Die Erklärung (der Zeichnungsschein) soll ferner in zwei Exemplaren unterzeichnet werden. Doch ist die Unterzeichnung nur eines Scheins gültig. Die Z. hat zu enthalten:

  • 1) das Datum des Statuts, die im Art. 209, Abs. 2 (§. 182, Abs. 2 und §. 186) enthaltenen Festsetzungen des notwendigen Inhalts des Statuts und die Angaben über die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besondern Vorteile (Art. 209b); im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesamtbetrag einer jeden;
  • 2) Namen, Stand und Wohnort der Gründer;
  • 3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
  • 4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Z. unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt (1–4) nicht vollständig haben oder außer dem unter 4 gedachten Vorbehalt Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichnenden enthalten, sind ungültig. Ist aber trotzdem die Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet. Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene, also etwa der Zeichnungsstelle oder den Gründern gegenüber besonders erklärte Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 209e, von 1897, §. 189). Das Schweizer Obligationenrecht Art. 615 fg. hat sich mit der Bestimmung begnügt, daß die Aktienzeichnung zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden Erklärung erfordere, und daß die Z. von Aktien an die stillschweigende Bedingung geknüpft sei, daß die Aktiengesellschaft zu stande komme. Wird irgend eine andere Bedingung beigefügt, so darf eine solche Aktienzeichnung bei der Feststellung des Grundkapitals nur dann eingerechnet werden, wenn sie für den Fall des Nichteintritts der Bedingung durch eine andere Aktienzeichnung gedeckt ist.

Die Aktienzeichnung und die Z. für andere Beteiligungen erfolgt auf Grund einer Aufforderung, welche sich entweder an das Publikum im allgemeinen oder an bestimmte Personen oder Personenklassen wendet. Sie kann ausgehen von den Gründern oder sonstigen Unternehmern, von Emissionshäusern (s. Emission), welche als Vermittler dienen (Deutsches Börsengesetz vom 22. Juni 1896, §§. 36 fg.) oder von beauftragten Zeichnungsstellen (gewöhnlich Banken oder Bankiers; bei Staatsanleihen werden bisweilen auch öffentliche Kassen als Zeichnungsstellen benutzt). Die Z. bei den Beauftragten hat dieselbe Wirkung wie die Z. bei den Gründern, Emissionshäusern oder sonstigen Unternehmern. Die Z. kann die Bedeutung einer Annahme der in der Aufforderung enthaltenen Offerte sein, so daß damit der Vertrag geschlossen wird. Ist eine Erklärung der zur Z. Auffordernden über Zuteilung, event. eine Limitierung vorbehalten, so erfolgt der Vertragsabschluß durch die Erklärung über die Zuteilung.

Sofern der Beitritt zu andern Unternehmungen, z.B. zur Begründung des Fonds für eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, nach Specialgesetz oder Prospekt der Schriftlichkeit bedarf, setzt die Z. voraus, daß die wesentlichen Grundlagen des Vertrags schriftlich redigiert sind und von dem Zeichner unterzeichnet werden. (S. auch Emission.)

Zeichnungsschein, s. Zeichnung.

Zeidelgüter, früher die in den Reichsforsten bei Nürnberg gelegenen Güter der Zeidler, d. h. der Personen, die in diesen Waldungen die Aufsicht über die Bienenzucht und das Recht des Zeidelns, d.h. des Bienenhaltens und Honigschneidens, hatten, dafür jährlich eine gewisse Abgabe zahlten und unter einem besondern Gericht (Zeidelgericht) standen. – Vgl. Wagner, Das Zeidelwesen und seine Ordnung im Mittelalter und in der neuern Zeit (Münch. 1895).

Zeidelmethode, s. Bienenzucht (Bd. 17).

Zeiditen, andere Schreibung für Seiditen (s. d.).

Zeidlerei, die Bienenzucht, s. Biene.

Zeigerbewegung, s. Zwangsbewegungen und Drehkrankheit.

Zeigertelegraphen, s. Elektrische Telegraphen und die dazugehörige Taf. I, Fig. 4–7; 10, 12, 15; 11, 13.

Zeigerwage, s. Wage.

Zeil, Stadt im Bezirksamt Haßfurt des bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, unweit des Mains, an der Linie Bamberg-Würzburg der Bayr. Staatsbahnen, hat (1895) 1551 E., darunter 63 Evangelische und 25 Israeliten, Postexpedition, Telegraph, kath. Kirche, Schloß; Korbwarenfabrikation, bedeutende Steinbrüche, Schleifsteinhandel, Obst-, Wein- und Hopfenbau.

Zeila (Seïla, Zéla), Stadt am westl. Teil des Golfs von Aden, in engl. Besitz, im äußersten Norden des Somallandes, hat eine Reede, lebhaften Handel und besondere Wichtigkeit durch ihre Lage am Endpunkt einer von Schoa über Harrar nach der Küste führenden Karawanenstraße. Z. zählt außer der Meßzeit 6000 E., überwiegend Somal, Danakil und Araber. 1875 besetzte Ägypten den Platz; 1884 rückten von Aden aus brit. Truppen in Z. ein.

Zeiland, Daphne laureola, s. Daphne.

Zeïlithoid, soviel wie Bierstein (s. d.).

Zeinab, s. Almoraviden.

Zeiodelit, s Kitt.

Zeise, Heinr., Dichter, geb. 19. April 1822 zu Altona, war Apotheker in Altona und Kopenhagen, trat 1844 in die chem. Fabrik seines Vaters und leitete sie nach dessen Tode selbständig von 1863 bis 1875. Dann zog er sich nach Friedrichsruh in Lauen-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 934.