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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Zollkreuzer – Zollstrafrecht

den eisernen (d. h. fortlaufenden) Z. bewilligt erhalten.- Vgl. Boll, Zoll- und Steuerniederlagen, Zollerleichterungen u. s. w. (2. Aufl., Berl. 1889).

Zollkreuzer, Segelfahrzeuge, gewöhnlich Kutter oder kleine Dampfer, die an den Küsten den Zollwachtdienst versehen. Sämtliche Z. führen in Deutschland die Reichsdienstflagge (s. Flaggen und Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs, beim Artikel Deutschland). In Preußen sind die Z. einem Oberkreuzzollinspektor unterstellt.

Zollkrieg, der Zustand, in dem sich zwei Staaten befinden, die Retorsionszölle (s. d.) gegen einander anwenden.

Zoll-Kurierposten, in China, s. Postwesen.

Zolllinie, s. Zollgrenze.

Zolllot, s. Centner.

Zöllner, Heinrich, Komponist, Sohn von Karl Friedr. Z., geb. 4. Juli 1854 zu Leipzig, studierte daselbst die Rechte und zugleich am Konservatorium Komposition. 1878 wurde er Universitätsmusikdirektor in Dorpat, 1885 siedelte er nach Köln über, wo er als Dirigent des Kölner Männergesangvereins und als Lehrer thätig war. 1890 wurde Z. zum Dirigenten des Deutschen Liederkranzes in Neuyork erwählt. Z. schrieb mehrere große Chorwerke, unter denen «Die Hunnenschlacht», «Das Fest der Rebenblüte», «Columbus», «Hymnus der Liebe» und das Oratorium «Luther» zu nennen sind; außerdem die Opern «Fritjof» (1884), «Faust» (1887) und die Duologie «Im Jahre 1870» (1895; Ⅰ. «Bei Sedan»; Ⅱ. «Der Überfall»), sowie zahlreiche Lieder für Männerchor und Solostimmen.

Zöllner, Joh. Karl Friedr., Physiker und Astronom, geb. 8. Nov. 1834 zu Berlin, studierte zu Berlin und Basel Physik und Naturwissenschaften. Seit 1862 in Leipzig, habilitierte er sich 1865 an der dortigen Universität. 1866 wurde er außerord. und 1872 ord. Professor der physik. Astronomie an der Universität Leipzig. Er starb 25. April 1882 in Leipzig. Die «Grundzüge einer allgemeinen Photometrie des Himmels» (Berl. 1861) enthalten unter anderm die Beschreibung eines neuen Instruments zur Messung des Lichts und der Farbe der Gestirne (Astrophotometer). Diesem folgten die «Photometrischen Untersuchungen mit besonderer Rücksicht auf die physische Beschaffenheit der Himmelskörper» (Lpz. 1865). Sein Lehramt in Leipzig eröffnete Z. mit einer Antrittsvorlesung «Über die universelle Bedeutung der mechan. Principien» (ebd. 1867); hierauf lieferte er in verschiedenen Abhandlungen der Königlich Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften, deren Mitglied er 1869 wurde, Beiträge zur Kenntnis und Erforschung der physischen Beschaffenheit der Sonne und Gestirne und konstruierte spektroskopische Instrumente zur Beobachtung der Sonnenprotuberanzen und zur genauern Ortsbestimmung der Spektrallinien.

Sein Werk «Über die Natur der Kometen. Beiträge zur Geschichte und Theorie der Erkenntnis» (Lpz. 1872; 3. Aufl. 1883) enthält eine physik. Theorie der Kometen und gleichzeitig, in Anlehnung an Kant und Schopenhauer, eine kritisch-philos. Revision derjenigen Principien, aus denen sich die bisherige Naturerkenntnis entwickelt hat. In dieser Schrift wird als allgemeines Grundgesetz aller physik. Erscheinungen das von Wilh. Weber 1846 für die Elektricität entwickelte Gesetz gegen die Einwendungen von Thomson, Tait und Helmholtz verteidigt. Eine weitere Ausführung dieser Argumente, sowie unter anderm die Ableitung der allgemeinen Gravitation aus den elektrischen Grundkräften der Materie befindet sich in den «Wissenschaftlichen Abhandlungen» (Bd. 1‒4, Lpz. 1878‒81). Gleichzeitig wird hierin von Z. die Notwendigkeit einer begrifflichen Erweiterung der dreidimensionalen zu einer vierdimensionalen Raumanschauung verteidigt und zur Erklärung sog. spiritistischer Erscheinungen physik. Natur benutzt, welche Z. in Gegenwart des Amerikaners Slade beobachtete und in den «Wissenschaftlichen Abhandlungen» ausführlich beschrieb. Z. gab auch die nachgelassene Schrift P. Schusters: «Giebt es unbewußte und vererbte Vorstellungen?» (Lpz. 1879) heraus.

Zöllner, Karl Friedr., Komponist, geb. 17. März 1800 in dem weimar. Dorfe Mittelhausen bei Allstedt, studierte in Leipzig Theologie, ging aber unter Schichts Leitung bald zur Musik über, wurde Gesanglehrer der verschiedenen städtischen Schulen in Leipzig und entwickelte ein kräftiges Talent in Kompositionen für Männerchor (Müllerlieder, Zigeunerlieder). Nach seinem Tode, 25. Sept. 1860, bildete sich aus verschiedenen Gesangvereinen ein Zöllnerbund, auf dessen Betrieb ihm auch im Rosenthal zu Leipzig 1868 ein Denkmal errichtet wurde.

Zöllnersches Photometer, s. Astrophotometrie.

Zollniederlagen, s. Niederlagen und Entrepôt.

Zollordnung, die Gesamtheit aller Bestimmungen und Einrichtungen, die die Zollerhebung betreffen. Die Gesetzgebung hierüber ist in Deutschland Reichsangelegenheit, die Erhebung und Verwaltung der Zölle fällt unter die Befugnisse der betreffenden Bundesländer. (S. Zollbehörden.)

Zollparlament, die ehemalige Volksvertretung des Zollvereins (s. d.) seit 1867, bestehend aus dem Norddeutschen Reichstage und einer Anzahl von Abgeordneten der süddeutschen Staaten. Das Präsidium des Z. stand Preußen zu, die Berufung erfolgte nach Bedürfnis. (S. auch Deutschland und Deutsches Reich, Geschichte.)

Zollpfund, s. Centner.

Zollquittungen, s. Exportbonifikation.

Zollregal, das ausschließliche Recht der Staatsverwaltung zur Erhebung von Zöllen. Ursprünglich ein Hoheitsrecht des Deutschen Kaisers, umfaßte es die Beaufsichtigung und Überwachung des Zollwesens behufs Verhütung ungerechter Zollerhebung, das Recht der Zollerrichtung auf dem eigenen Gebiete und Übertragung desselben auf andere, das Recht, Grundherren die Zollerhebung auf ihrem Grunde zu gestatten, und schließlich das Recht, Zollfreiheiten zu gewähren. Mit der Entwicklung der Landeshoheit ging das Z. vom Kaiser an die Landesherren über.

Zollrestitutionsverfahren, s. Vormerkverfahren.

Zollrückvergütung, s. Exportbonifikation und Rücksteuer.

Zollstab, s. Bankmaßstab.

Zollstrafrecht, die Summe der gesetzlichen Bestimmungen, die die Verfolgung von strafbaren Verletzungen der Zollgesetze und der zu deren Ausführung erlassenen Vollzugsvorschriften zum Gegenstande haben. Die für solche Verletzungen angedrohten Strafen heißen Zollstrafen, die zwar in der Regel Geld- oder Geldwertstrafen, unter Umständen aber auch Freiheitsstrafen sind. Dem deutschen Zollstrafsystem liegt das Princip einer Dreiteilung der von ihm umfaßten strafbaren Handlungen insofern zu Grunde, als es unterscheidet zwischen Handlungen, welche ein bestehendes Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot verletzen (Konterbande, s. d.), solchen, die eine Gefällentziehung oder Ge- ^[folgende Seite]