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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hypothek; Hypothekengeschäfte; Hypothekenschulden; Hyrtl; Ibach; Ibi; Ibo

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Hypothek – Ibo

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Hypnotismus'

stimmter Krankheiten stimmen die Ansichten noch keineswegs überein; in Deutschland verhält man sich gegenüber derartigen therapeutischen Versuchen im großen und ganzen ziemlich skeptisch, weil man eine schädliche Wirkung des H. (Aufregungszustände sind z.B. nach ungeschickter Anwendung der Hypnose schon häufig aufgetreten) befürchtet.

Die neuere Richtung auf dem Gebiete des H., welche sich auf exakte und positive wissenschaftliche Untersuchungen stützt, ist von Liébeault, Bernheim, Forel u.a. begründet und verfolgt worden; sie geht von dem fundamentalen Satz aus, daß Hypnose und Suggestion dasselbe sind.

Vgl. noch Hirsch, Suggestion und Hypnose. Ein kurzes Lehrbuch (Lpz. 1893); Vincent, Die Elemente des H. (aus dem Englischen von Teuscher, Jena 1894); Effertz, Studien über Hysterie, H., Suggestion (Bonn 1894): Bjornström, Der H., seine Entwicklung und sein jetziger Standpunkt (deutsch von Larochelle,Wiesb. 1894); Thuckey, Psychotherapie oder Behandlung mittels H. und Suggestion (aus dem Englischen von Tatzel, Neuwied 1895).

*Hypothek. Zur Übertragung von H. und Forderung ist entweder Übergabe des Briefes (Briefhypothek: Preußen, Oldenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Sondershausen u.s.w.) oder Umschreibung im Hypothekenbuch (Buchhypothek: Bayern, Sachsen, Württemberg, Sachsen-Weimar u.s.w.) erforderlich. Die erste Form erleichtert den Hypothekenverkehr, indem sie Übertragung Zug um Zug gegen Zahlung des Gegenwerts ermöglicht. Die Buchhypothek erspart dem Gläubiger die Aufbewahrung der Urkunde und die mit dem Verlust derselben verbundenen Unzuträglichkeiten und gewährt ihm die Sicherheit, daß er von der Einleitung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Nachricht erhält.

Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich kennt

  • 1) Verkehrshypothek mit Hypothekenbrief (Briefhypothek) als Regel:
  • 2) Verkehrshypothek ohne Hypothekenbrief (Buchhypothek); hier ist Erteilung eines Briefes vertragsmäßig ausgeschlossen.
  • 3) Sicherungshypothek; hier ist Erteilung eines Briefes unzulässig, also immer Buchhypothek (§§. 1116, 1154, 1185).

Der moderne Verkehr hat auch zum Bedürfnis einer hypothekarischen Sicherstellung von Forderungen aus Inhaberpapieren geführt (sog. ↔ Inhaberhypotheken). Demgemäß kennt diese Art von H., (wie schon das bad., hess. und bayr. Recht, auch das Bürgerl. Gesetzbuch. Natürlich muß für diese H. erleichterte Bestellung und Übertragung möglich sein. Zur Bestellung genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, daß er die H. bestellt, und die Eintragung in das Grundbuch. Ferner wäre die Verfügung über die H. erschwert, wenn sich der Eigentümer immer an die Inhaber der Schuldverschreibungen wenden müßte. Es kann daher durch Eintragung in das Grundbuch für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden spätern Gläubiger bestimmte Verfügungen (z. B. Kündigung) über die H. zu treffen und den Gläubiger bei Geltendmachung der H. zu vertreten. Ebenso kann andererseits der Eigentümer von dem Vertreter die Vornahme der Verfügung verlangen, die er vom Gläubiger verlangen kann (Befreiung eines Trennstückes von der Haftung). Immer kann die Inhaberhypothek nur eine Sicherungshypothek sein. Die gleichen Rechtssätze gelten für die H. zu Gunsten einer Forderung aus einem indossabeln Papier (Wechsel u.s.w.).

Vgl. Deutsches Hypothekenrecht. Nach den Landesgesetzen der größern deutschen Staaten systematisch dargestellt, hg. von V. von Meibom (9 Bde., Lpz. 1871–91; Bd. 3 in 2. Aufl., ebd. 1895); Hachenburg, Beiträge zum Hypotheken- und Grundschuldrecht des Entwurfs eines Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich (Mannh. 1895).

*Hypothekengeschäfte. Der Reichsbank sind wegen ihres Notenprivilegs und ebenso den Privatnotenbanken, wenn ihre Banknoten im ganzen Reichsgebiet sollen zur Zahlung verwendet werden dürfen, H. verboten. Der Grund ist: H. verhindern das Vorhandensein rasch flüssig zu machender Mittel zur Einlösung der Noten.

*Hypothekenschulden. Bei den preuß. Amtsgerichten wurden 1892–93 an H. 1486 Mill. M. in der Stadt, 670 Mill. M. auf dem Lande eingetragen und 736 Mill. M. in der Stadt, 461 Mill. M. auf dem Lande gelöscht. Die entsprechenden Zahlen für 1893–94 sind 1457, 771, 688 und 460 Mill. M., für 1894–95: 1612, 868, 715 und 460 Mill. M. – Litteratur s. Agrarfrage.

*Hyrtl, Jos., starb 17. Juli 1894 in Perchtoldsdorf bei Wien.

I.

Ibach, Rudolf, Pianofortebauer, geb. 30. Jan. 1843, gest. 31. Juli 1892 in Barmen, übernahm von seinem Vater Karl Rudolf I. (geb. 1804, gest. 1863) die bereits von dessen Vater Johannes I. 1794 begründete Pianofabrik und brachte sie zu bedeutender Leistungsfähigkeit und Weltruf (jetzige Firma Rud. Ibach Sohn). Zur Firma gehören drei Fabriken, in Schwelm (etwa 50000 qm Areal und 4000 Klaviere jährliche Leistungsfähigkeit), in Barmen und in Köln. Besonderes Gewicht legte I. auf geschmackvolles Äußere und soliden, kräftigen Bau, neben edlem Klang der Klaviere. Er war der erste (Wiener Weltausstellung 1873), der die plumpe Form der Pianinos künstlerisch edel ↔ ausgestaltete und damit, sowie durch seine Preisausschreiben für Entwürfe schöner Klaviergehäuse auf den Klavierbau fördernd gewirkt hat. – Vgl. Das Haus Rud. Ibach Sohn in Barmen-Köln. Festschrift (Barm. 1894).

Ibi, Station und Haupthandelsplatz der engl. Nigercompagnie, liegt am linken Ufer des mittlern Binue, an der westl. Grenze von Adamaua in Westafrika. Hier mündet die Karawanenstraße aus dem Balilande in Nordkamerun, von Dr. Zintgraff 1889 zum erstenmal erforscht.

Ibo (Waribo), kleine Insel, zu den portug. Besitzungen in Ostafrika gehörig, liegt nördlich der Mündung des Mtepwesi, ungefähr in der Mitte

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 578.