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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: *Indult; Indurīt; *Industriepapiere

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Indult - Industriepapiere

tschwan oder in Hu-pe angesessen. - Die Religion der meisten indochines. Völker ist der Buddhismus, der selbst in China den größten Teil des niedern Volks zu seinen Anhängern zählt. Doch lassen sich spuren eines gemeinsamen Geisterglaubens (Schamanismus) überall nachweisen; die kleinen Stämme huldigen ihm zum Teil noch, und er ist die Grundlage des chines. Glaubens. Er mag viel zu der Entartung des Buddhismus beigetragen haben, die man als nördl. Buddhismus bezeichnet.

Vgl. E. Kuhn, Über Herkunft und Sprache der transgangetischen Völker (Münch. 1883); Cushing, A sketch of the modern languages of the East Indies (Lond. 1878); von der Gabelentz, Chines. Grammatik (Lpz. 1881); Grube, Die sprachgeschichtliche Stellung des Chinesischen (ebd. 1881).

*Indult, im Völkerrecht die Gunstfrist, die der eine kriegführende Teil den bei Ausbruch des Krieges in seinen Häfen befindlichen Privatschiffen des gegnerischen Staates für Ausladen, Einladen und Verlassen des Hafens gewährt. Die Frist ist meist eine sechswöchige. Solches I. wurde zuerst im Orientalischen Krieg von 1854 gewährt. Bis dahin unterlagen die feindlichen Privatschiffe mit Kriegsausbruch sofort dem Embargo (s. d., Bd. 6) nach dem allgemeinen, sonst auch noch dem heutigen Völkerrecht angehörenden Satz, daß feindliches Privateigentum zur See Kriegsobjekt ist.

Indurīt, s. Schießpulver.

*Industriepapiere. Neben den bereits angegebenen Gesichtspunkten für die Beurteilung von I. ist auch die Unterscheidung zwischen börsengängigen, d. h. einen täglichen Markt und regelmäßige Kursnotierungen besitzenden, daher leicht zu veräußernden, und nicht börsengängigen Papieren zu erwähnen, weil letztere nur unter der Hand, d. h. gelegentlich Käufer finden und daher niedriger zu bewerten sind. Der Erwerb nicht börsengängiger I. hat nur dann etwas für sich, wenn man neben den dadurch festgelegten Kapitalien noch weitere flüssige Geldmittel hat, sowie auf die Leitung und Beaufsichtigung des Unternehmens einen direkten oder indirekten Einfluß ausüben und von den geschäftlichen Vorgängen Kenntnis nehmen kann. Dies trifft zu für die Aktieninhaber sog. Familiengründungen, wo die Aktienform lediglich zur bequemern Verrechnung und Verteilung des Reingewinns und zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Familienvermögens gewählt, die Beteiligung fremden Kapitals so gut wie ganz ausgeschloßen ist und an eine Veräußerung der Aktien nicht gedacht wird.

Was die deutschen Börsen anbetrifft, so kann man in gewissem Sinne als nicht börsengängig auch diejenigen I. bezeichnen, für die sich unter dem Einfluß einer günstigen Konjunktur, wie z. B. für die südafrik. Minenwerte (s. Goldaktie), zeitweilig ein Markt nach Börsenusance bildet, ohne daß die Papiere nach Vorschrift, d. h. auf Grund eines Prospekts u. s. w., zur Einführung gelangt sind, und ohne daß für sie amtliche Kursnotierungen stattfinden. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 schafft hierin eine 'Änderung, indem es ausdrücklich Geschäfte in solchen Papieren von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausschließt.

Von einschneidenderer Bedeutung für den Verkehr in I. ist indessen eine andere Bestimmung des neuen Börsengesetzes, wonach der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen untersagt wird, in Anteilen von andern Erwerbsgesellschaften aber nur gestattet werden kann, wenn das Kapital der betreffenden Erwerbsgesellschaft mindestens 20 Mill. M. beträgt. Die Untersagung des Terminhandels in den bezeichneten I. stellt indessen eine neue Art von Reportierung in Aussicht, nämlich die an der Neuyorker Börse übliche Tagesbeleihung, welche der Spekulation die Ausnutzung der Komptantform gestattet.

Noch in einer dritten Beziehung wird sowohl börsentechnisch als auch wirtschaftlich der Verkehr in I. durch das neue Börsengesetz getroffen. Eine lebhafte Steigerung des Handels und Verkehrs, die dem größern Publikum erst durch die Kurserhöhungen der bereits vorhandenen I. aufzufallen pflegt, vermehrt in der Regel die Zahl der Gründungen industrieller Unternehmungen. Dem Publikum werden alsdann die durch die Umwandlung bereits bestehender Privatunternehmungen in der Form der Aktiengesellschaft neu geschaffenen Werte mit Agio zur Subskription angeboten, und die Spekulationssucht pflegt zumeist in der Hoffnung, daß die neuen Werte sogleich an der Kurssteigerung der bereits vorhandenen ähnlichen Papiere teilnehmen werden, starke Überzeichnungen herbeizuführen, ohne Rücksicht darauf, daß ein außergewöhnlich gewinnbringender Geschäftsgang nicht als normaler Durchschnitt aufgefaßt werden kann, und daß der Umwandlung meist die durch die gute Konjunktur gesteigerten Beträge zu Grunde liegen. Gegen die sich hieraus ergebenden Gefahren für das Publikum sucht das Börsengesetz bei schon bestehenden, in eine Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft verwandelten Unternehmungen durch die sog. Sperrfrist (s. Börse) zu schützen. Dagegen läßt das Gesetz die Aktien eines ganz neu geschaffenen Unternehmens gleich nach der handelsgerichtlichen Eintragung zum Börsenhandel auch künftighin zu. Nach einer Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Dez. 1896, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, hat die Zulassung zur Voraussetzung, daß die Wertpapiere (mit Ausnahme der Aktien von Versicherungsgesellschaften) voll einbezahlt sind, daß sie auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf die fremde und die deutsche Währung lauten und daß die Zinsen oder Dividenden an einem deutschen Börsenplätze zahlbar sind, auch die Aushändigung der Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgt. Im weitern wird Bestimmung getroffen über die dem Zulassungsantrage beizufügenden Nachweise und den Inhalt des Prospekts. In Bezug auf die Vergangenheit der Gesellschaften wird nur die Mitteilung der Dividenden aus den letzten 5 Jahren und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres verlangt; sofern das erste Geschäftsjahr noch nicht abgelaufen ist, soll sogar eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten genügen. Dies ist sicherlich keine Erschwerung gegenüber der bisherigen Praxis. - Auch das ist fraglich, ob das neue Gesetz die Finanzierung industrieller Unternehmungen beschränken wird. Es dürfte hierin sich nur die Form ändern. Bereits jetzt haben sich Trustgesellschaften, d. h. Finanzinstitute gebildet, wie z. B. die Bank für industrielle Unternehmungen in Frankfurt a. M., die Aktiengesellschaft für Montanindustrie in Berlin, die hauptsächlich kleinere, für den Börsenverkehr nicht geeignete Aktiengesellschaften in sich aufzunehmen gedenken, indem sie sich hierzu die Mittel durch Ausgabe ihrer eigenen Aktien verschaffen.