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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Maizena - Maklervertrag
Eisenbahndirektion und hat (1895) 76946 (39396
männl., 37 550 weibl.) E., darunter etwa 25000
Evangelische und 4000 Israeliten, ferner 3575 be-
wohnte Wohnhänser mit 16097 Haushaltungen und
111 Anstalten, d. i. eine Zunahme seit 1890 um 4665
Personen oder 6,5 Proz. Die Zahl der Geburten
betrug 1895: 2292, der Eheschließungen 584, der
Sterdefälle (einschließlich Totgeburten) 1594. Am
1. April 1897 wurden die beiden Bataillone des
Infanterieregiments Nr. 118 nach Worms verlegt
und die Regimenter Nr. 87 und 88 ganz in M. ver-
einigt. Bingen, Ludwigshafen, Gustavsburg (s. d.)
und Mannheim ziehen vom Rheinverkehr so viel an
sich, daß M. nur durch große Anstrengungen seinen
Wasserverkehr erhalten tonnte. Doch ist der Verkehr
in Gustavsburg teilweise in Händen von Mainzer
Firmen. Schiffsverkehr im 1.1896:
Verkehrsrichtung
Personendampfer
Schleppdampfer ^
Güter- ' ! dampfer ^
Angekom- , mene Güter in Tonnen
Segelschiffe
Angekommene Güter in Tonnen
Ankunft zu Berg . Ankunft zu Thal . Abgang zu Berg . Abgang zu Thal .
1746 841 841 174"
555 135 574 115
559
462 535 486
36 625 3 353 2 575 27 0'.2
1130 1376 1773 733
165 372
38 709 2 305 8 630
Maizena, s. Brot und Brotbäckcrei.
^Majkow, ApollonNikolajewitsch, starb 8. März
1897 in Petersburg.
Majumba, Hafenstadt in der Bai gleichen Na-
mens, in Französisch-Kongo (Wcstafrika), mit engl.,
dentschen und portug. Faktoreien.
Makalle, die ehemalige Hauptstadt von Abessi-
nien, dann von Tigre, liegt etwa 225 Km südlich von
Massaua in der Landschaft Enderta, auf einer 2000 in
über den Meeresspiegel sich erhebenden, von einem
Zuflüsse des Takaseh bewässerten Hochfläche (Amba).
Es wird verteidigt von dem hochgelegenen Fort Enda
(Amba) Jesus und einer doppelten Umfassungs-
mauer. Auf einem zweiten Hügel der Stadt steht
der von dem Piemontesen Naretti für den Negus
Johannes errichtete weithin sichtbare Palast. M.
wurde bekaunt durch die Belagerung vom 7. bis
25. Jan. 1896, wobei die Italiener sich unter dem
Major Galliano gegen ein zwanzigfach überlegenes
abessin. Heer verteidigten, endlich aber aus Mangel
an Wasser mit allen Ehren kapitulieren mußten.
(S. Erythräa.)
* Makler. In Deutschland beseitigt das Börsen-
gesetz vom 22. Juni 1896 und der Entwurf eines
neuen Handelsgesetzbuches, dem Verlangen von
Theorie und Praxis entsprechend, die amtlichen
Handelsmakler. Jede amtliche Vermittlerthätigkeit
fällt weg. Als amtliche M. giebt es in der Zukunft
nur noch Kursmakler (s. Börse), deren amtliche
Thätigkeit aber allein in der Mitwirkung bei der
amtlichen Feststellung der Kurse besteht. Dagegen
war im bisherigen Handelsgesetzbuch das Rechts-
verhältnis der Privathandelsmakler nicht ge-
regelt. Das thut nun der Entwurf des neuen Han-
delsgesetzbuches (§z. 82 fg.). Er versteht unter dem
Privathandelsmakler denjenigen, welcher gewerbs-
mäßig für andere, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein,
die Vermittelung von Verträgen über Gegenstände
des Handelsverkehrs (also nicht auch über unbeweg-
liche Sachen) übernimmt. Nicht alle, die sich M.
nennen, sind solche; namentlich an der Börse nennen
sich viele M., die nicht Geschäfte vermitteln, sondern
nur Eigenhandel treiben. Der Privathandelsmakler
hat die Verpflichtung, uuverzüglich nach Abschluß
des Geschäfts jeder Partei eine Schluhnote zuzu-
stellen, bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden
sollen, nur zur Unterschrift, um dann jeder Partei
die von der andern unterschriebene Schlußnote zu-
zusenden. Ist in der Schlußnote die Gegenpartei
nicht bezeichnet, wie der Börsenausdruck lautet: ist
die Aufgabe vorbehalten (Reichsstempelgesetz §. 8,
Abs. 2), so hat dies die Bedeutung, daß der M.
für den Erfolg seiner Maklerthätigkeit derart ein-
tritt, daß er dem Auftraggeber innerhalb ortsüblicher
oderangemessenerFrist eine einwandsfreie (zahlungs-
fähige) Gegenpartei zu bezeichnen verpflichtet ist.
Der Auftraggeber darf eine Schlußnote mit vorbe-
haltener Aufgabe zurückweisen; nimmt er sie aber
an, so muß er jeden einwandsfreien Dritten, der
ihm innerhalb der genannten Frist bezeichnet wird,
als Gegenpartei annehmen. Nach Ablauf der Frist
kann die Partei den M. selbst auf Erfüllung in An-
spruch nehmen, nur muß sie dies auf Aufforderung
unverzüglich erklären; der M. dagegen hat kein
Recht zum Selbsteintritt. Der Handelsmakler haftet
im Gegensatz zum M. des bürgerlichen Rechts bei-
den Parteien für Schaden (nach bürgerlichem Recht
nur dem Auftraggeber, dem andern Teil nur bei
unerlaubter Handlungsweise) und kann demgemäß
auch von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohns
fordern, wenn nichts anderes verabredet ist (im bür-
gerlichen Recht nur vom Auftraggeber). Der Privat-
handelsmakler hat ein Tagebuch zuführen; Zuwider-
handelnde werden mit Geld bis zu 1000 M. bestraft.
Wer nur Warengeschäfte im Kleinverkehr vermittelt,
ist von dieser Pflicht und von der zur Mitteilung
von Schlußnoten entbunden. Im übrigen finden
auf den Privathandclsmakler die Vorschriften über
den Maklervertrag (s. d.) Anwendung.
^ Maklervertrag. Unter den M. des bürger-
lichen Rechts fällt im Gegensatz zu dem des Handels-
rechts (s. Makler) nach dem Bürgert. Gesetzbuch für
das Deutsche Reich (ß. 652) auch der Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags. Der
Makler kann den Maklerlohn nur fordern, wenn das
Geschäft infolge seiner Tbätigkeit zu stände kommt
und eine etwaige aufschiebende Bedingung erfüllt
ist. Aufwendungen sind nur zu ersetzen, wenn es
vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn das Ge-
schäft nicht zu stände kommt. Ein Maklerlohn gilt
als vereinbart, wenn die dem Makler übertragene
Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung
zu erwarten ist. Ist die Höhe nicht bestimmt, so ist
bei Bestehen einer Taxe der taxmäßige, sonst der
übliche Lohn zu geben. Der Anspruch auf Lohn
und Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn der Makler dem Vertrag zuwider auch sür den
andern Teil thätig war. Ist für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrages
oder sür die Vermittelung eines solchen ein unver-
hältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden,
so kann er, sofern der Lohn noch nicht entrichtet ist,
durch den Richter ermäßigt werden (§. 655). -
Durch Versprechen eines Lohns für Nachweis einer
Heiratsgelegenheit oder für Vermittelung des Zu-
standekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Doch kann der gezahlte Lohn nicht
mehr zurückgefordert werden. Diese Vorschriften
gelten auch für die Vereinbarung, durch die der an-
dere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens