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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Mildstedt - Militärkonvention
angegeben, welches vom Flaschenhals einen solchen Abstand hat, daß eine freie Kommunikation zwischen Innenraum der Flasche und äußerer Luft stattfindet, Infolgedessen ist ein Zersprengen der Flaschen ausgeschlossen. Trotz dieser freien Kommunikation ist jedoch dieser Verschluß keimdicht, da die Bakterien nur durch stärkere Luftströmungen nach oben getragen werden. Mittels des Soxhletschen Apparats ist es, falls die Vorschriften ordnungsgemäß innegehalten werden, möglich, größere Milchquantitäten auf einmal zu kochen und längere Zeit aufzubewahren, aber auch bei diesem Verfahren ist es vorteilhaft, nicht für zu lange Zeit die Milch abzukochen. (Fig. 1-3 und 5 nach der "Zeitschrift für Hygieine und Infektionskrankheiten", die übrigen nach Flügge, "Grundriß der Hygieine".)
Vgl. Bitter, Versuche über das Pasteurisieren der Milch (in der "Zeitschrift für Hygieine und Infektionskrankheiten", Bd. 8,Lpz. 1890); Flügge, Die Aufgaben und Leistungen der Milchsterilisierung gegenüber den Darmkrankheiten der Säuglinge (in derselben Zeitschrift, Bd. 17, ebd. 1894); ders., Grundriß der Hygieine (3. Aufl., ebd. 1894).
Mildstedt, Dorf im Kreis Husum des preuß. Reg.-Bez. Schleswig, hat (1895) 529, als Gemeinde 3303 E., evang. Kirche; Viehzucht.
*Militäreisenbahnen. Von der im Bau befindlichen Verlängerung der Militäreisenbahn vom Schießplatz Kummersdorf bis zum Schießplatz bei Jüterbog wurde die Strecke Kummersdorf-Jänickendorf (10,42 km) 1. Febr. 1896 für den Güterverkehr eröffnet, über die Trusenthalbahn s. Brotterode. - Die Bosna-Eisenbahn ist 1895 in das Eigentum des Landes übergegangen und untersteht der Betriebsdirektion in Serajewo.
Militärkirchengemeinde, in vielen deutschen Staaten, wo das Militär von dem allgemeinen Pfarrverband ausgenommen ist, die von diesem gebildete eigene, aber mit gemeindlichen Selbstverwaltungsbefugnissen nicht ausgestattete Parochie.
*Militärkonvention. In den M. (17 an der Zahl, die erste ist die mit Sachsen vom 7. Febr. 1867, die letzte die mit Braunschweig vom 9./18. März 1886) haben die einzelnen deutschen Staaten auf Offiziersernennungsrecht, Militärverwaltung, Militärunterrichtswesen, -Gerichtsbarkeit, -Seelsorge zu Gunsten Preußens verzichtet, wogegen sich der König von Preußen verpflichtete, die ihm als Kaiser zustehende Befugnis, die Garnisonen des ganzen Reichsheeres und die Formation und Gliederung der Kontingente zu bestimmen, zu Gunsten dieser Staaten in bestimmter Weise zu üben. Am wenigsten beschränkt sind Württemberg und Sachsen. Sie bilden selbständige Armeekorps mit eigenen Kriegsministern. In Württemberg wird sogar der kommandierende General nicht, wie es nach der Reichsverfassung sein müßte, vom Kaiser, sondern vom König nach Zustimmung des Kaisers ernannt, und auch die Besetzung der übrigen Generalsstellen ist hier nicht, wie es in Sachsen verfassungsmäßig der Fall ist, von der Zustimmung des Kaisers abhängig. Außerdem ist nur vereinbart, daß zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und im innern Dienst der Truppen "nach gegenseitiger Vereinbarung" einige sächs. und württemb. Offiziere je 1-2 Jahre in die preuß. Armee und preuß. Offiziere in das sächs. und württemb. Armeekorps kommandiert werden sollen. Für das Hess. und die mecklenb. Kontingente werden alle Offiziere vom Kaiser ernannt, wenn sie auch ausschließlich großherzogliche heißen und vom Großherzog ein zweites Patent erhalten. Die Offiziere der Kontingente Badens, Braunschweigs, Oldenburgs, Anhalts und der thüring. Staaten (Weimar, Meiningen, Coburg-Gotha, Altenburg, Rudolstadt, beide Reuß), mit welchen eine Gesamtkonvention geschlossen wurde, heißen königlich preuß. Offiziere; bezüglich Badens und Braunschweigs bestehen jedoch gegenüber Preußen Verschiedenheiten in der Farbe des Offiziersportepees. Sondershausen, Waldeck, die beiden Lippe und die Hansestädte haben ihre Kontingente völlig aufgelöst; ihre Wehrpflichtigen werden in preuß. Truppenteile eingereiht (die beiden Hanseat. Infanterieregimenter sind preuß. Truppen). Dabei ist aber bestimmt, daß die in diese Truppen eingereihten Landesangehörigen neben der preußischen die Landeskokarde tragen, eine Bestimmung, die auch für die unter preuß. Armeekorps stehenden Hess., oldenburg., thüring. und braunschw. Truppen gilt.
Die Gegenleistungen des Kaisers bestehen in Folgendem: Zunächst ist verschiedenen Staaten (Sachsen, Württemberg, Hessen, beiden Mecklenburg, Baden, Oldenburg, den thüring. Staaten, Anhalt und Braunschweig) eine bestimmte Formation ihrer Kontingente versprochen (s. Deutsches Heerwesen, Bd. 5). Dann haben Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden, Oldenburg, Thüringen und Anhalt die Zusicherung erhalten, daß ihre Truppen im Frieden im eigenen Lande dislociert bleiben. Erfordert der Reichsdienst die Dislocierung der Truppenteile in andere Gebiete, so hat diese bezüglich Württembergs die Zustimmung des Königs zur Voraussetzung, außer wenn es sich um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt, bezüglich Sachsens und Hessens das Benehmen mit dem Regenten. Die Dislocierung der sächs. Truppen innerhalb Sachsens und der württembergischen innerhalb Württembergs ist überdies den beiden Kontingentsherren überlassen. Ohne besondere militär. oder polit. Interessen sollen auch Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden und Oldenburg keine Truppen anderer Kontingente in ihren Gebieten in Garnison (ausgenommen Ulm, Mainz, Rastatt, Stadt Birkenfeld) erhalten. Im Gegensatz dazu sind den Staaten, die vollständig auf eigene Kontingente verzichteten, preuß. Garnisonen in ihrem Gebiete zugesichert worden (z. B. die preuß. Regimenter in den Hansestädten). Andere Zusicherungen beziehen sich auf die Rekrutierung. Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen bilden eigene Rekrutierungsbezirke; sie haben also den Ersatz für ihre Truppenteile selbst aufzubringen, brauchen andererseits aber auch nicht zu dulden, daß von ihnen ausgehobene Rekruten in andere Kontingente eingestellt werden. Das Gleiche gilt für die Rekruten des Großherzogtums Oldenburg und der beiden Mecklenburg; ebenso werden die Infanterierekruten aus Thüringen und Anhalt nur in die thüring. und das anhält. Infanterieregiment eingestellt, die andern Rekruten preuß. Truppenteilen zugeteilt. Die Rekruten derjenigen Staaten, die gar keine eigenen Truppen haben (Sondershausen u. s. w., s. oben), werden in preuß. Truppenteile eingestellt, aber nur in die in ihrem Gebiet liegenden oder wenigstens in die nächstgelegenen.
Nach der Reichsverfassung (Art. 63) ist der Kaiser befugt, die Abstellung der bei Inspektionen durch ihn oder seine Vertreter wahrgenommenen Mängel unmittelbar anzuordnen. Gegenüber Sach-^[folgende Seite]