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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

Schlagworte auf dieser Seite: Gesetzeskunde

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Gesetzeskunde.

Gesetzeskunde.

Der Drogist ist Kaufmann und unterliegt als solcher in erster Linie den Bestimmungen des Handelsgesetzes und der Gewerbeordnung. Kaufmann ist nach dem Handelsgesetz für Deutschland ein Jeder, der gewerbsmäßig (nicht etwa ein einzelnes Mal) Handelsgeschäfte betreibt, d. h. wer Waaren für eigene oder fremde Rechnung kauft und verkauft. Das Handelsgewerbe des Drogisten ist an und für sich nicht konzessionspflichtig, nur einzelne Theile desselben, wie der Handel mit Giften, Spiritus, Explosivstoffen, denaturirtem Salz, bedürfen einer besonderen behördlichen Genehmigung (siehe später). Es genügt zur Betreibung eines Drogengeschäftes die für alle Handelsgeschäfte nöthige Eintragung in das Firmenregister.

Firma ist der Name, unter welchem ein Handelsgeschäft betrieben wird. Firmenregister ist das von den Handelsgerichten geführte Verzeichniss aller angemeldeten ortsangehörigen Firmen.

Die kaufmännischen Gewerbe werden in verschiedene Geschäftszweige oder Branchen eingetheilt. Die Geschäftszweige werden nach den hauptsächlichsten Handelsartikeln derselben benannt. Manufakturwaaren-, Kolonialwaaren-, Fettwaarenhandlungen u. a. m.

Drogist heisst der Kaufmann, welcher vorzugsweise den Vertrieb von Apothekerwaaren, Rohdrogen, Chemikalien, chemischen Produkten, technischen Artikeln, Farben und Farbwaaren vermittelt.

Zu den Handelswaaren des Drogisten werden u. a. gezählt: fette und ätherische Oele, Essenzen und Gewürze, Parfümerien, Leuchtstoffe, Spirituspräparate, Lacke, Seifen, Putzmittel, sowie zahlreiche andere Artikel für Gewerbe, Haushalt- und Küchenbedarf.

Der Kolonial-, Material-, resp. Spezerei-Waarenhändler, der u. a. mit gewissen Erzeugnissen aus den Kolonien (Kaffee, Zucker, Gewürze) handelt, befasst sich nach heutigen Begriffen mit dem Vertrieb aller der Produkte, welche für den Lebensunterhalt und den häuslichen Bedarf gebraucht werden, mit Ausnahme derjenigen Konsumartikel, welche von besonderen Berufsklassen, wie Bäcker, Schlächter u. s. w., erzeugt und verkauft werden. Durch Vorräthighalten und Verkauf einzelner Waarengattungen, welche der Drogist zu führen pflegt, wird der Materialist ebensowenig Drogist, wie dieser durch Verkauf von Materialwaaren seine Eigenschaft als Drogist verliert.

Ein Drogist soll Kenntniss besitzen von allen im Drogenfach vorkommenden Waaren in Bezug auf ihre Herkunft, Eigenschaften (namentlich in Betreff ihrer Giftigkeit), Verwendung, Prüfung, Aufbewahrung und von allen über den Vertrieb derartiger Waaren erlassenen Gesetzen u. s. w.

Die Drogisten unterliegen ausser der Gewerbeordnung dem Strafgesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und der Wechselordnung vorzugsweise