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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Amtsdeliktebis Amtsgerichte |
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559
Amtsdelikte - Amtsgerichte
Amtsdelikte, s. Amtsvergehen.
Amtseid, der Eid, den Beamte in der Regel vor dem Dienstantritt zur Bekräftigung der übernommenen Pflichten zu leisten haben (s. Amt). Der A. ist ein promissorischer Eid, dessen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Amtsrichterbis Amtsvergehen und Amtsverbrechen |
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sein gewaltsamer Widerstand strafbar. Wissentliche Nötigung, Verhaftung u. s. w. durch Amtsmißbrauch wird strafrechtlich verfolgt (§§. 339 fg. des Strafgesetzbuchs).
Amtsvergehen und Amtsverbrechen, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Amtsdelikte, sind
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Amtshauptmannbis Amtsverbrechen |
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mit Amtsentsetzung bestraft worden wären.
Amtstracht, s. Amtszeichen.
Amts- und Gemeindeschade, eine in Württemberg vorkommende Bezeichnung für Zuschläge, welche die Gemeinde zu Staatssteuern erhebt.
Amtsverbrechen (Amtsdelikt), im weitern Sinn jede
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0848,
von Altilikbis Anassa |
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:. '^'.'i
Amroin (Insel), Anlrum '! ^ '
Amru ben Kolthüm, Arab. Litt. 725,1
^N18auctN8 1l10U8, Ansanto
Am Sand (Wirtshaus), Passeier
Amsasp, Georgien
Amtsdelikt, Amtsverbrechen
Amtsehre, Amt lsung 188,2
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0154,
von Auskuttenbis Ausland |
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. 3, §. 5). 3) Die folgenden auswärts begangenen strafbaren Handlungen, wenn die Thäter Deutsche oder Nichtdeutsche in bestimmter Stellung sind, und zwar: u. Beamte, wenn sie ein Amtsdelikt nach deutschem Recht begehen (§. 4, Nr. 1). b. Schiffsleute
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0348,
Disciplinargewalt |
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erfolgter gerichtlicher Bestra-
fung eines gemeinen Verbrechens wegen) handelt,
Disciplinarvergehen genannt und unterschei-
den sich darin von Amtsdelikten, daß letztere Ver-
letzungen der öffentlichen Rechtsordnung, erstere
dagegen Verletzungen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Aushebungbis Auslieferung |
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als
vertragsmäßigen Gründen auszuliefern, also z. B.
wegen polit. Delikte. Auch ohne Auslieferungs-
vertrag besteht keine Auslieferungspflicht für polit.
Delikte, Duell, Religionsdelikte, fiskalische, militär.
und Amtsdelikte und Widerstand gegen Beamte
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