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Ihre Suche nach Besitzerwerb und ‑Verlust
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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
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. eines Rechtsgeschäfts spricht man, wenn nicht alle Erfordernisse der Gültigkeit vorliegen, von dem F. des Besitzerwerbs (s. Besitzerwerb und -Verlust), wenn der Besitz durch Gewalt oder dadurch erlangt ist, daß er dem bisherigen Besitzer heimlich entzogen oder ihm
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0325,
von Erwerbenbis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
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hervor bei den sog. Formalverträgen, wie beim Wechsel. So verschiedene Rechte es nach dem System des Privatrechts giebt, so verschieden gestaltet sich deren Erwerb: anders beim Besitz (s. Besitzerwerb und ‑Verlust), anders beim Eigentum (s
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Besichtbis Besitz |
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. Es ist nicht erforderlich, daß der Eigentümer sich dieses Besitzwillens in jedem Augenblick bewußt ist, so wenig es erforderlich ist, daß der Eigentümer in jedem Augenblick über seine Sachen thatsächlich verfügen kann. (S. Besitzerwerb und -Verlust
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Besitzeinweisungbis Besitzklagen |
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in andern Fällen angewendet, z. B. gegen einen abwesenden Schuldner, bei Versäumnisurteilen. Das ist heute veraltet. Über die B. nach dem Carbonianum edictum s. d.
Besitzerwerb und -Verlust. Der Besitz einer bis dahin von einem andern nicht besessenen
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
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des Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s. Besitzerwerb und ‑Verlust). Über symbolische Ü. s. Symbol. Ü. ist nach dem Vorgang des spätern röm. Rechts heute noch allgemeines Erfordernis
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