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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Besicht; Besichtigung; Besigheim; Besikabai; Besitz

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Besicht - Besitz

Nach der Österr. Strafprozeßordnung faßt die Ratskammer (s. d.) ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern, während der erkennende Gerichtshof erster Instanz mit vier, zweiter Instanz mit fünf, und der oberste Gerichtshof als Kassationshof mit sieben Richtern besetzt ist (§§. 12, 13, 15, 16). In Civilsachen ist in der Regel der Gerichtshof erster Instanz mit dem Vorsitzenden und zwei, zweiter Instanz vier Richtern, der oberste Gerichtshof für die verschiedenen Geschäftsgattungen besonders besetzt (§§. 149, 154, 157, österr. Gesetz vom 3. Mai 1853).

Besicht, die Besichtigung der einem Käufer von auswärts zugesendeten Ware zum Zweck der Prüfung, ob dieselbe empfangbar ist oder Mängel hat, gehört zu der durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 347 vorgeschriebenen Untersuchung. Dieselbe Bedeutung hat die Besichtigung der vom Frachtführer abgelieferten Waren, um festzustellen, ob ein Anspruch gegen diesen besteht. (S. Ablieferung.) Ein Kauf auf B. oder Kauf auf Probe ist unter der Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende (s. Aufschiebende Bedingung); geht also die Ware bei dem Käufer vor der Genehmigung unter, so ist das der Schaden des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt bis zur Erklärung des Käufers gebunden. Er hört auf gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung solcher Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; der Verkäufer hört dann auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf B. verkaufte Ware zum Zweck der Besichtigung dem Käufer übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung (Handelsgesetzbuch Art. 339). Mit der Genehmigung ist der Käufer unbedingt gebunden. Lehnt er den Kauf ab, so ist er nicht verpflichtet, Gründe anzugeben; er ist auch nicht verpflichtet, die Ware zu besehen oder zu proben. Die beste Ware kann bei solchem Abschluß beanstandet werden. Natürlich haftet der Empfänger auf Schadenersatz, wenn er die Ware unter Beiseitesetzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beschädigt hat. Beim Kauf "auf Probe und auf B.", "auf Nachstechen" oder "auf Nachziehen" ist der Käufer zur Ablehnung nur berechtigt, wenn die Ware nicht empfangbar war, Mängel hatte.

Vgl. von Hahn, Kommentar zum Deutschen Handelsgesetzbuch zu Art. 339 (2. Aufl., 2 Bde., Braunschw. 1875-83).

Besichtigung, s. Besicht und Augenschein; B. von Leichen, s. Leichenschau.

Besigheim. 1) Oberamt im württemb. Neckarkreis, hat (1890) 28 180 E., 4 Städte und 15 Landgemeinden. - 2) Oberamtsstadt im Oberamt B., 24 km nördlich von Stuttgart, in 182 m Höhe, am Einfluß der Enz in den Neckar und an der Linie Bietigheim-Heilbronn der Württemb. Staatsbahnen, hat (1890) 2991 evang. E., Post, Telegraph, Oberamt, Amtsgericht (Landgericht Heilbronn), Zoll-, Grenzsteueramt, zwei Lateinschulen, eine gewerbliche Fortbildungsschule und eine Mädchen-Arbeitsschule; Fabrikation von Öl, Band und Tricotwaren, eine Kunst-, drei Wassermühlen, Ackerbau, Weinbau und Weinhandel. - Die Stadt steht an der Stelle des von dem Kaiser Probus erbauten Castrum Valerianum, kommt im Mittelalter unter dem Namen Bassincheim vor, gehörte seit 1153 zu Baden und kam 1595 durch Kauf an Württemberg.

Besikabai, auch Beschikbai, eine Bucht des Agäischen Meers, an der Westküste Kleinasiens, der türk. Insel Tenedos gegenüber und südlich vom Kap gleichen Namens. Die Bai ist nicht tief und bietet einen gegen Nord- und Nordostwinde geschützten guten Ankerplatz; sie war 1853 der Stationsort der brit.-franz. Flotte, ehe dieselbe nach Konstantinopel und in das Schwarze Meer segelte. Neuerdings wird die B. von den Engländern mit Vorliebe als Ankerplatz für das Mittelmeergeschwader benutzt, weil sie bei etwaigem Kriegsfall die beste Operationsbasis gegen die Dardanellen bietet.

Besitz. In der Sprache des gemeinen Lebens nennt man den Eigentümer auch Besitzer. Die Rechtswissenschaft versteht unter B. etwas anderes; sie unterscheidet zwischen Sachbesitz und Rechtsbesitz (s. d.). Jener steht im Verhältnis zum Eigentum, dieser zu andern Rechten: sie verhalten sich zu diesen wie Thatsache und Recht. Der Sachbesitz ist die thatsächliche Ausübung des Eigentums, der Rechtsbesitz die thatsächliche Ausübung eines andern Rechts. Der Eigentümer ist insofern Besitzer, als er sein Eigentum ausübt. Er kann aber auch des B. entbehren, und ein Dritter kann die jenem gehörige Sache besitzen.

Der Eigentümer besitzt die ihm gehörigen Sachen - Grundstücke, lebende Tiere oder leblose bewegliche Sachen - wenn er sie innehat, d. h. wenn er sie in seiner Macht hat (Sächs. Gesetzbuch), wenn er sie in seiner Macht oder Gewahrsam hat (Österr. Bürgerl. Gesetzbuch), wenn er das physische Vermögen hat, über sie mit Ausschließung anderer zu verfügen (Preuß. Allg. Landrecht), also: wenn er persönlich oder durch ihm verpflichtete Personen über sie verfügt oder verfügen kann, sie gebraucht oder gebrauchen kann, sie genießt oder genießen kann. "La possession est la détention ou la jouissance d'une chose ou d'un droit que nous tenons ou que nous exerçons par nous-mêmes, ou par un autre qui la tient ou qui l'exerce en notre nom." (Code Napoléon.) Ist die Innehabung, die Macht, in Person körperlich über eine Sache mit Ausschließung anderer zu verfügen, vorhanden, so muß eine zweite Thatsache hinzutreten, um den B. zu begründen: der Wille, diese Macht für sich auszuüben. Daß dieser Wille vorhanden sei, versteht sich bei dem Eigentümer, welcher die Sache innehat, von selbst. Es ist nicht erforderlich, daß der Eigentümer sich dieses Besitzwillens in jedem Augenblick bewußt ist, so wenig es erforderlich ist, daß der Eigentümer in jedem Augenblick über seine Sachen thatsächlich verfügen kann. (S. Besitzerwerb und -Verlust.) Wenn jemand vor einer Reise seine Wohnung verschließt und nach der Rückkehr alle seine Sachen in der Wohnung wieder vorfindet, so hat er keinen Augenblick der Zwischenzeit aufgehört diese Sachen zu besitzen, wenn er auch erst wieder nach der Rückkehr über sie verfügen konnte und in der Fremde gar nicht nach Haus gedacht hat.

Nicht jeder, welcher Sachen körperlich innehat, so daß er die Macht hat, über sie zu verfügen, hat den Willen, die Sachen für sich zu haben. Diejenigen, welche die Sachen von dem besitzenden Eigentümer mit der Verpflichtung überkommen haben, sie für ihn zu verwalten oder zu bewahren, übernehmen damit die Rechtsstellung, daß sie die Sachen in fremdem Namen innehaben. Solange dieses Verhält-^[folgende Seite]