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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Besemschon; Besen; Besenginster; Besenyö; Besessene; Besestan; Besetzen; Besetzschlägel; Besetzung

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Besemschon - Besetzung (des Gerichts)

an der das Gewicht des Gegenstandes, sobald die Zunge einspielt, abgelesen wird.

Besemschon (holländ. bezemschoon, d. i. besenrein), im Handel derjenige Teil der Ware, der beim Ausleeren von Fässern oder Kisten am Holze hängen bleibt, z. B. bei rohem Zucker, sowie den dafür üblichen Abzug oder Ersatz; letzterer wird meist in Prozenten des Nettogewichts berechnet.

Besen, Kehrbesen, Werkzeuge zum Reinigen und Kehren, unterscheiden sich von den Bürsten oft nur durch die größere Länge der Borsten und dadurch, daß sie mit einem Stiel versehen sind. Die einfachsten sind die Rutenbesen, gewöhnlich aus Birkenreisern bestehend, die mit Weidenruten zusammengebunden sind; doch verwendet man auch Heidelbeerreisig, die Ruten des Besenginsters (Brambesen), geschälte Ruten (für Besen zum Kehren von Teppichen, Sofas u. s. w.), ferner Schweinsborsten (Borstbesen), gespaltenes Bambusrohr und besonders die elastische und sehr haltbare Faser der Piassave (Piassavebesen). Aus letzterer werden auch die Straßenkehrmaschinen mit Hand- oder Pferdebetrieb angefertigt.

Besenginster, Besenpfriemen, Besenstrauch, Pflanzenart, s. Sarothamnus.

Besenyö (Bessenyö, spr. béschenjö; auch Bessenova, Bešenova), Name mehrerer Ortschaften und Pußten in Ungarn, Siebenbürgen und Syrmien. Das Wort wird von dem Volke der Petschenegen (magyar. Besenyök) hergeleitet. Die bedeutendsten Orte sind: 1) Ó-Besenyö (Alt-Bessenova), Groß-Gemeinde im Torontaler Komitat, in fruchtbarer Gegend am Arankaflusse und an der Zweiglinie Bálkány-Perjántos-Barjas der Ungar. Staatsbahnen, hat (1890) 6331 E., meist kath. Bulgaren (226 Magyaren, 205 Deutsche), Post und Telegraph. - 2) Uj-Besenyö (Neu-Bessenova, auch Deutsch-Beschenowa), Groß-Gemeinde im Temeser Konütat, nordwestlich von Temesvár, hat (1890) 3006 deutsche kath. E., Post, Ackerbau und Pferdezucht.

Besessene (daemóniaci, obsessi, oder wegen des für einflußreich gehaltenen Mondes [luna] auch lunatici), die von einem bösen Geiste in Besitz Genommenen. In der Bibel werden die epileptisch Kranken, die von gewaltsamer Verkrümmung, Taubheit, Blindheit, Wahnsinn, Tobsucht und Melancholie Heimgesuchten, so bezeichnet. Die Ansicht, daß außerordentliche Zustände und Thätigkeiten des Menschen, die auf die gewöhnlich zur Erscheinung kommenden Kräfte nicht zurückgeführt werden können, auf der Einwirkung mächtiger Geister beruhen, findet sich überall im Altertum. Das Gute, das außerhalb der Schranken gewöhnlicher Kraft geleistet wurde, galt als unmittelbare Wirksamkeit der Götter, oder wie im Judentum und Christentum des Geistes Gottes; krankhafte Zufälle, denen keine Willenskraft und kein Mittel der Heilkunst zu widerstehen vermochte, wurden auf böse Geister zurückgeführt. Zauberformeln, Beschwörungen traten daher an die Stelle der Heilkunst. Die neutestamentlichen Schriftsteller teilen die Ansicht, daß die bösen Geister, als deren eigentliche Heimstätte bald die Wüste (Matth. 4,1; 12,43), bald die Luftregion (Eph. 2,2; 6,12) vorgestellt wird, in die Menschen fahren und Wohnung in ihnen nehmen (Matth. 12,44 fg.), sie mit Plagen belasten (vgl. z. B. Mark. 9,14 fg.), aus ihnen herausreden (Mark. 3,11; 5,7 fg.) und sich ihrer als Werkzeuge bedienen. Die Heilung solcher B. durch Austreibung der bösen Geister (Dämonen) war nach der Darstellung der synoptischen Evangelien Jesu tägliches Geschäft. Aber Jesus greift nicht zu magischen Beschwörungen, sondern übt durch die Macht seiner Persönlichkeit einen psychisch vermittelten Einfluß auf das leibliche Leben der Kranken aus. - Vgl. Delitzsch, Biblische Psychologie (2. Aufl., Lpz. 1861).

Besestan (pers.), eigentlich Bessasistan (d. i. Ort der Zeughändler), der gewöhnlich von Stein erbaute, überwölbte und abschließbare Teil der Markthallen (s. Bazar) türk. Städte, in denen außer Zeugen Teppiche, Waffen und Bücher feilgehalten werden.

Besetzen (in der Technik), ein Straßenpflaster durch Rammen (Besetzschlägel) ebnen; ein Bohrloch (in Gruben oder Steinbrüchen), nachdem die Patrone eingelegt ist, mit Füllmaterial (Besatz) bedecken, s. Bergbau (Sprengarbeit), S. 757 a.

Besetzschlägel, s. Handramme.

Besetzung des Gerichts. Das Verlangen nach einer unparteiischen, in jeder Richtung unabhängigen Rechtspflege hat in den neuern Gerichtsverfassungsgesetzen dahin geführt, nicht nur die Richter in ihren Stellungen persönlich zu schützen, sondern auch bei Bestimmung der Zahl und Personen der im einzelnen Fall mitwirkenden Richter jede Willkür auszuschließen. Während nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz die Amtsrichter ihre Geschäfte als Einzelrichter erledigen (§. 22), entscheiden die Kammern des Landgerichts in einer B. von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, die Strafkammern in der Hauptverhandlung erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei Vergehen jedoch in einer B. von fünf Mitgliedern (§. 77), die Senate der Oberlandesgerichte stets in der B. von fünf, die des Reichsgerichts in der B. von sieben Mitgliedern (§§. 124, 140). Zur Fassung von Plenarentscheidungen und Entscheidungen der vereinigten Civil- oder Strafsenate des Reichsgerichts über streitige Rechtsfragen sowie zu den Entscheidungen des vereinigten zweiten und dritten Strafsenats des Reichsgerichts in den Fällen des Hoch- und Landesverrats gegen Kaiser und Reich ist die Teilnahme von mindestens zwei Dritteilen aller Mitglieder erforderlich; doch darf an der Entscheidung selbst immer nur eine ungerade Zahl von Mitgliedern teilnehmen, so daß bei Anwesenheit einer geraden Zahl das dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied kein Stimmrecht hat (§. 139). Vor Beginn jedes Geschäftsjahres werden durch das Präsidium, zu welchem außer dem Präsidenten und den Direktoren oder Senatspräsidenten, bei den Landgerichten das älteste Mitglied, bei den Oberlandesgerichten die beiden, bei dem Reichsgerichte die vier ältesten Mitglieder gehören, die Geschäfte unter die Kammern oder Senate verteilt und die ständigen Mitglieder derselben, sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter derselben bestimmt. Eine Änderung im Laufe des Geschäftsjahres ist nur in bestimmten Ausnahmefällen statthaft. Ist der Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats verhindert, so führt das dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied der Kammer oder des Senats den Vorsitz (§§. 62 fg., 121, 133). Wegen der B. der Handelsgerichte, Schöffengerichte, Schwurgerichte s. diese Artikel.