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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Besognebis Bessarabien |
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nur zu einem Dritteil, sonst gar nicht pfändbar (Civilprozeßordn. §. 749). Die Ehrenämter, insbesondere diejenigen der Selbstverwaltung und der Rechtspflege (Geschworene, Schöffen), sind unbesoldet. (S. Wartegeld, Pension.)
Besoldungssteuer, s
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0830,
Österreichisch-Ungarische Monarchie |
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828
Österreichisch-Ungarische Monarchie
kommens mit der bisherigen Einkommensteuer zwei-
ter Klasse
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0713,
von Österreichbis Ostindien |
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im Abgeordnetenhause eingebracht hatte, die an Stelle der bestehenden Erwerbssteuer und Einkommensteuer eine Besoldungssteuer, eine Rentensteuer und eine allgemeine Personaleinkommensteuer einführte, wurde der Reichsrat 20. Febr. vertagt, um den Landtagen Platz zu
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Lohnsteuerbis Loing |
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. üblich. – Über die L. nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz s. Invalidenrente.
Lohnsteuer, Besoldungssteuer, die direkte Besteuerung des Ertrags aus rein persönlicher Arbeit, die sich dadurch rechtfertigt, daß dieser Ertrag ein
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