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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0299,
von Depotgesetzbis Desinfektion |
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297
Depotgesetz - Desinfektion
nisses kann unterbleiben, soweit die Auslieferung
der eingekauften Stücke an den Kommittenten er-
folgt oder ein Auftrag zur Wiedervcräusierung aus-
geführt ist, außerdem nur, wenn der Kommittent ver-
zichtet
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0398,
von Strafgefangenenfürsorgebis Strafgesetzgebung |
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, das Vogelschutzgesetz, die Patent-, Marken-, Musterschutz-, Münzgesetze, das Gesetz zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs, das Börsen- und das Depotgesetz, das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, die Seemanns- und Strandungsordnung, die Not
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0298,
von Delpitbis Depositum |
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. Febr. 1894
in Nürnberg.
Deplacementsschwerpunkt,s. Schiffbaukunst.
"'Depositum und Depot. Das unterm 5. Juli
1896 erlassene Depotgesetz des Deutschen Reichs
bezweckt die größere Sicherheit des Publikums gegen
Depotunterschlagungcn: -1
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0323,
Deutschland und Deutsches Reich |
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werden sollen ^s. Deutsches Heerwesen); sodann das
Depotgesetz, das genaue Vorschriften über die Auf-
bewahrung fremder Wertpapiere enthält, und endlich
wurde die Stellung der kaiferl. Schutztruppen in den
afrik. Kolonien neu geregelt. Weitaus
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0106,
von Untersatzbis Unterschweflige Säure |
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Deutschen Depotgesetz vom 5. Juli 1896 wird ein Kaufmann, welcher über ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergebene oder von ihm als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommene Wertpapiere (mit Ausnahme von Banknoten) außer dem Fall des §. 246
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