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Ihre Suche nach Fahnenlehen
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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 1018,
von Fahneneidbis Fähnrich |
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sich auf dem Markusplatz zu Venedig.
Fahnenjunker, vgl. Fähnrich.
Fahnenlehen (Fahnlehen), zur Zeit des frühern Deutschen Reichs ein Fürstenlehen, welches mittels einer Fahne vom Kaiser selbst verliehen wurde und mit dem Heer- und Gerichtsbann
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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182
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht).
Allod
Allodium
Feudum
Freigut
Lehnsarten.
Lehen
Afterlehen
Ambacht
Angefälle
Aventura
Fahnenlehen
Fürstenlehen
Handlehen
Helmlehen
Kirchenlehen
Kunkellehen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Christophaniabis Christophe |
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von Schweden. Er regierte bis 1448 ruhig und glücklich, übertrug das Herzogtum Schleswig als erbliches Fahnenlehen dem Grafen Adolf von Schauenburg, verlegte die Residenz von Roeskilde nach Kopenhagen, erregte jedoch dadurch Unwillen gegen sich, daß er viele
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0510,
Dänemark (Geschichte bis zur Reformation) |
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bewogen, Erichs Neffen, den bayrischen Prinzen Christoph, zum König zu wählen. Als auch dieser Fürst; welcher 1440 dem Grafen Adolf Schleswig als erbliches Fahnenlehen übertrug, 1448 kinderlos starb, wurde in Schweden der bisherige Reichsvorsteher Karl
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0161,
von Gerechtigkeit des Glaubensbis Gerhard |
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) als erblichem Fahnenlehen belehnt, mit der Bestimmung, daß dasselbe nie wieder mit Reich und Krone von Dänemark vereinigt werden sollte. G. nannte sich seitdem "Herzog von Jütland, Graf von Holstein und Stormarn, Vormund des Reichs Dänemark
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
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an unkörperlichen Sachen wurden Lehen errichtet, indem die verschiedenartigsten Rechte nach Lehnrecht verliehen wurden, so z. B. gewisse Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia), die sogen. Fürstenlehen oder Fahnenlehen, so
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0649,
von Regalbutobis Regatta |
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Ursprung und Natur der R. (Erlang. 1865).
Regalĭenschild wird seit dem 16. Jahrh., in welchem die Wappen immer felderreicher werden, von einzelnen Reichsfürsten in Anlehnung an die Blutfahnen, welche bei der Belehnung gebraucht wurden (s. Fahnenlehen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0472,
von Schildkröteninselnbis Schilfsänger |
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, die durch das Anstechen von Tamarix die Bildung von Manna veranlaßt, etc.
Schildlehen, s. Fahnenlehen.
Schildmädchen, s. v. w. Walküren (s. d.).
Schildmauer, s. Gewölbe, S. 311, u. Mauerwerk.
Schildpatt (Schildpadd, Schildkrot), die hornartigen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0137,
Adel |
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mit der Fahne, dem Symbol der Heeresgewalt, statt, und diese großen Lehen hießen dann fürstl. Fahnenlehen. Später ward dem A. freigegeben, auch andere Berufsarten zu wählen, sogar solche, welche vordem als entschieden unadlig gegolten hatten, z. B. den
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