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8% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0069, Armenwesen (Armenverwaltung im Deutschen Reich) Öffnen
Preußen), kleinern Distrikten oder endlich dem Gebiet einiger größerer Städte zusammen. Die Bundesstaaten selbst kommen nur in Ausnahmefällen (bei Überweisungen aus dem Ausland oder bei Ausländern) in Betracht. Die Fürsorgepflicht scheidet sich
4% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0165, von Auswehen bis Ausweisung Öffnen
notwendig war. Die thatsächliche A. aus einem Orte darf aber niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahmeerklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens vorläufig vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt
3% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0166, von Auswerfen bis Auswuchs Öffnen
Unterstützungswohnsitz (s. d.) regelte die Fürsorgepflicht für das Gebiet des Norddeutschen Bundes in einheitlicher Weise, so daß nunmehr die A. von Gemeinde zu Gemeinde ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgt. Dies Gesetz ist auch auf Südhessen, Baden
3% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0301, Heimat Öffnen
301 Heimat. an die Städte die Fürsorgepflicht für Arme und Obdachlose immer dringender heran, während im Mittelalter die Unterstützung der Armen wesentlich Sache der Kirche gewesen war, ein Zustand, der noch jetzt in Elsaß-Lothringen
3% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0070, Armenwesen (Armenverwaltung in Österreich) Öffnen
durch zahlreiche Landesgesetze ihre in wesentlicher Übereinstimmung mit den deutschen Erfahrungen stehende Ausbildung. Im übrigen ist nur noch das Heimatsgesetz vom 3. Dez. 1863 als reichsgesetzliche Grundlage zu erwähnen. Die Fürsorgepflicht