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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0898,
von Gänsekohlbis Ganymedes |
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der öffentliche Verkauf der Güter eines Überschuldeten; daher Gantprozeß, s. v. w. Konkurs; Gantmann (Gantschuldner), der in Konkurs Verfallene; Ganthaus, das Versteigerungshaus; Gantmeister, der Auktionator; ganten, verganten, die G. verfügen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0531,
von Gansfortbis Ganzinstrumente |
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, der Gemeinfchuldner
Gantmann genannt. In die deutfchen Reichs-
justizgesetze ist das Wort G., das iu der bayr. Prozeß-
ordnung und in der bad. Gesetzgebung Geltung er-
langt hatte, nicht aufgenommen worden. Ebenso-
wenig ist dies bezüglich
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
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(Gantmann, Gesamtschuldner, Kridar), im Konkurs oder Falliment der in Konkurs Verfallene, der Fallit oder Bankrottierer (s. Konkurs).
Gemeinsinn, 1) nicht gemeiner, d. h. schlechter, Sinn (sensus vulgaris), sondern gemeiner, d. h. bei jedermann
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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, "Versteigerung", bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
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als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fallit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S. Gant.) Häufig wird der G. auch Konkursschuldner genannt. Der G. braucht nach der Deutschen wie nach der Österr
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