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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0862,
von Grundbuchführerbis Grundeigentum |
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, ausführliches Gesetz, welches das Grundbuchwesen in erschöpfender Weise regelt, wie die preußische G. vom 5. Febr. 1872 (s. Grundbücher).
Grundbuchrecht, Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Grundbuchwesen (s. Grundbücher).
Grundbuchrichter, s. Grundbücher
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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Veräußerung durch Kauf, Tausch etc. vor dem Grundbuchrichter von dem bisherigen Eigentümer mündlich bewilligt und von dem neuen Erwerber beantragt werden. Dingliche Rechte werden nur durch den Eintrag in die G. erworben. Die Zwangsvollstreckung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0024,
von Legalbis Legat |
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ist. - Im Grundbuchrecht versteht man unter L. den Grundsatz, daß der Grundbuchrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob den gesetzlichen Erfordernissen bei Anträgen auf Einschreibungen im Grundbuch genügt ist; also z. B. ob das Recht eintragsfähig ist, ob
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Amtsgerichtspräsidentbis Amtspflicht |
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und Beaufsichtigung von Stiftungen, die Geschäfte des Grundbuchrichters und des Vormundschaftsrichters. Endlich sind die A. verpflichtet, dem Ersuchen anderer Gerichte in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit um Rechtshilfe (s. d.) zu entsprechen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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Verfügungen vor dem Grundbuchrichter
nicht befugt, solange er nicht als Eigentümer ein-
getragen ist, oder das Eigentum geht erst mit dem
Eintrag über.
Das Eigentum wird ferner erworben durch Er-
sitzung (s. d.). Herrenlose Sachen werden, inso-
fern
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