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Ihre Suche nach Grundschuldbrief
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0868,
von Grundrentenbankenbis Grundsteuer |
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- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß. Die gerichtliche Urkunde über eine eingetragene G. wird Grundschuldbrief genannt. Nach preußischem Recht lautet der Eintragungsvermerk einer G. z. B. so: "Tausend Mark G., mit 4 Proz. vom 1. Okt. 1886 in halbjährlichen Raten
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0502,
von Grundsatzbis Grundsteuer |
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in der ersten
Hand befindet (der Eigentümer kann eine G. auch
für sich selbst eintragen lassen), principiell nur da-
durch, daß der Eigentümer bei der G. nur mit dem
Grundstück haftet, und dadurch, daß der Inhalt des
Grundschuldbriefs in gewissen
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0651,
von Wertstempelbis Werwolf |
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Wertpapier als eine Urkunde über ein Privatrecht definiert, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde bedingt ist. Danach würden z. B. Kuxe über Bergwerksanteile, der Grundschuldbrief zu den W., auch wenn er auf Namen gestellt ist, zu rechnen
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Hypothekarische Klagebis Hypothetisch |
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der Eintragung der H. wird ein gerichtlicher Hypothekenschein (Schuld- u. Pfandurkunde, Hypothekenbrief, Hypothekeninstrument, Grundschuldbrief) ausgefertigt. Der Hypothekengläubiger kann sich zum Zweck seiner Befriedigung nicht mehr selbst in Besitz
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0518,
von Grünabis Guatemala |
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Grundschuldbriefe auf den Inhaber' sie werden wie
Schuldverschreibungen anf diesen behandelt. Geht
die G. auf Zahlung einer Rente, so heißt sie R enten -
schuld. Die G. kann vom Gläubiger und Eigen-
tümer, die Rentenschuld nur vom Eigentümer ge-
kündigt
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
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und den Schuldner nur über, wenn die Umschreibung im Grund- und Hypothekenbuch erfolgt ist, anders in Preußen; die preuß. Grundschuld geht auf den Cessionar nicht über, wenn der Grundschuldbrief nicht ausgehändigt ist.
Die Erklärung der C. kann sich
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