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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0405, von Lagerbücher bis Lagermetall Öffnen
. Grundbücher. Lagerfrist, Zeit, während der eine Ware in öffentlichen Lagerhäusern, Packhöfen und sonstigen Niederlagen unverzollt oder an Bahnhöfen ohne Vergütung oder Strafmiete liegen bleiben darf. Lagerfrucht, jede nach starken Regengüssen zu Boden
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0957, von Zollniederlagen bis Zollordnung Öffnen
Zollanspruch haftet. Die in der Niederlage befindliche Ware haftet unbedingt für den darauf ruhenden tarifmäßigen Zoll. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Es wird ein Lagergeld erhoben. In den beschränkten
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0892, von Lagerbier bis Lagergeld Öffnen
, soviel wie Flurbuch (s. d.). über das L. in der kaufmännischen Buchführung s. Scontro. Lagerfeftung, s. Festungen II. Lagerfrist, die Zeit, innerhalb deren ein in fremder Verwahrung befindliches Gut, z. B. aucb eine unter dem Verschluß
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0326, von Niederdruckmaschine bis Niederlagen Öffnen
, fremde unverzollte Waren in einer Niederlage zu lagern, heißt Niederlagerecht, der Zeitraum, auf den sich die Lagerung erstreckt, Lagerfrist, die Gebühr für die Benutzung der Niederlage Lagergeld, die dem Niederleger über die Thatsache der erfolgten
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0319, von Postkrankenkasse bis Posto Öffnen
Empfang^nachweist. Die Lagerfrist beträgt einen Monat für Sendungen im Inlande, zwei Monate bei Sendungen vom Aus- lande, bei Nachnahmesendungen sieben Tage. Nach Ablauf der Frist gehen die Sendungen an den Ab- sender zurück. ?03t1iinininln