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3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1055, Zwangsvollstreckung Öffnen
den Gläubiger befriedigt oder laut Postscheins die Schuldsumme bei der Post eingezahlt hat. Wenn in Fällen, wo die Z. gegen einen Schuldner bereits zulässig war, dieser stirbt, ist dieselbe gegen dessen Nachlaß zu richten oder fortzusetzen