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                                        Ihre Suche nach Präsentationsrecht
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                                                            Brockhaus →
                                                                13. Band: Perugia - Rudersport →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0364,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Präsentationsrechtbis Prätendent  | 
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                                                                362
Präsentationsrecht - Prätendent
geltend gemacht werden können, z. B. Orderpapiere
(s. d.), insbesondere der Wechsel und die Inhaber-
papiere (s. d.).
Präfentationsrecht (^u8 pi-9.686ntHnäi), das
Recht, einen oder mehrere Kandidaten
                                                             
                                                         | 
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                                                            Meyers →
                                                                Schlüssel →
                                                                Schlüssel:
                                                                Seite 0204,
                                                                
                                                                    
                                                                    
                                                                        Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Politik). Kirchenrecht  | 
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                                                                 primarum 
Konsistorialproceß 
Nominatio 
Patronatsrecht, s. Patronus
	Kirchenpatron
	Kollator
	Konpatronat
	Patron, s. Patronus
	Patronus
	Präsentationsrecht 
Placet
-
Filiolität 
Filius S. Petri 
Konkordat
-
Duldung, s. Toleranz
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                7. Band: Foscari - Gilboa →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0851,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Gerichtsbannbis Gerichtsbarkeit (staatliche)  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                 der Privatgerichtsbarkeit, zum Teil auch als polit. Berechtigung in einzelnen Staaten eingeräumte Präsentationsrecht für Richterstellen aufgehoben.
Im heutigen Deutschen Reiche steht nun die G. teils dem Reiche, teils den Einzelstaaten zu. Dem Reiche steht sie in vollem
                                                             
                                                         | 
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                                                            Meyers →
                                                                4. Band: China - Distanz →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0681,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Dennewitzbis Denomination  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                . Präsentationsrecht bei Besetzung von Ämtern.
Denomination (lat.), Benennung, Ernennung, Namhaftmachung; auch die uneigentliche Benennung
                                                             
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                                                            Meyers →
                                                                12. Band: Nathusius - Phlegmone →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0781,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Patroklosbis Patta  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                 (Präsentationsrecht), d. h. das Recht, dem verleihungsberechtigten Kirchenobern, also in der Regel dem Bischof, eine nach dem Gesetz befähigte Person für die erledigte Stelle in Vorschlag zu bringen, obenan. Außerdem steht dem P., abgesehen von besondern
                                                             
                                                         | 
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                                                            Meyers →
                                                                12. Band: Nathusius - Phlegmone →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0978,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Pfründebis Pfund  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                , wie die Pfarrbenefizien; in Wahlpfründen (b. electiva), bei denen eine kanonische Wahl der Kapitel stattfindet, Kollationspfründen (b. collativa), welche der Bischof willkürlich vergibt, und Patronatspfründen, hinsichtlich deren ein Dritter das Präsentationsrecht
                                                             
                                                         | 
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                                                            Meyers →
                                                                13. Band: Phlegon - Rubinstein →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0317,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Prärogativebis Praslin  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                ; daher Präsentationsrecht, die Berechtigung einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Gutsherrn, zur Besetzung eines Amtes (z. B. einer Pfarrei) Kandidaten vorzuschlagen.
Präsentationspapiere, Urkunden über Forderungen, welche nur mittels Vorlegung
                                                             
                                                         | 
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                                                            Meyers →
                                                                14. Band: Rüböl - Sodawasser →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0611,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Schottenmönchebis Schottische Litteratur  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                 (s. d.) gab das Signal zum Ausbruch der englischen Revolution. Endlich hob ein Gesetz von 1690 das Patronatsrecht der Regierung bezüglich der Pfarrbesetzungen auf, gab den Grundeigentümern nur das Präsentationsrecht, der ganzen Gemeinde aber die Wahl
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                7. Band: Foscari - Gilboa →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0338,
                                                                
                                                                    
                                                                    
                                                                        Friedrich II. (König von Preußen)  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                 auf, das Präsentationsrecht der Ritterschaft bei der Besetzung des Landratsamtes wurde bedeutend eingeschränkt. Gegen die Willkür der Gutsherren wurde die Bauernschaft durch ein strenges Verbot des Auskaufens der Bauerngüter und des Prügelns geschützt
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                9. Band: Heldburg - Juxta →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 1016,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Jus curiaebis Jus privatum  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                . Münze, s. Beschlik.
Jus pascéndi (lat.), Weiderecht, Hutrecht.
Jus postliminĭi (lat.), s. Postliminium.
Jus praesentándi (lat.), s. Präsentationsrecht.
Jus primae noctis (lat., «das Recht auf die erste Nacht»), die gegenüber frühern kirchlichen
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                13. Band: Perugia - Rudersport →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0363,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Präparatbis Präsentationspapiere  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                . Wechselprotest. P.
! ist auch der Vorschlag eines Kandidaten zu einer
erledigten Stelle (s. Präsentationsrecht).
Präsentationspapiere, Urkunden über For-
derungen, die nur unter Vorlegung der Urkunde
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                16. Band: Turkestan - Zz →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0155,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Vaihingerbis Valckenaer  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                , wobei den schuldhaft die Frist Überschreitenden der Verlust des diesmaligen Präsentationsrechts treffen sollte. Dies gilt auch noch jetzt, wo auch einzelne Staatsregierungen bestimmte Fristen, innerhalb deren geistliche Ämter besetzt werden müssen
                                                             
                                                         | 
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                                                            Brockhaus →
                                                                10. Band: K - Lebensversicherung →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0367,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat  | 
                                                        Öffnen | 
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                                                                 Präsentationsrecht, d. h. der Befugnis, für das erledigte Kirchenamt dem Kirchenobern einen Kandidaten in Vorschlag zu bringen, in dem Rechte der Aufsicht über die Vermögensverwaltung (cura beneficii), in Ehrenrechten und der Befugnis, bei unverschuldeter Verarmung
                                                             
                                                         | 
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