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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0164,
Gericht (Gerichtsbarkeit) |
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, insbesondere eine rasche und wirksame Zwangsvollstreckung, ist angestrebt, wie denn auch durch die Konkursordnung einer im Interesse von Handel und Verkehr dringend gebotenen raschen Abwickelung der Schuldenwesen Rechnung getragen ist. Die deutsche
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3% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0155,
Deutschland und Deutsches Reich (Gerichtswesen) |
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19789,8 1612223,7 {b. 706030,1 714304,8} 4028,3
(c. 529537,3 448185,6 )
Einen geschichtlichen Überblick giebt Sattler, "Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reiches" (Stuttg. 1893).
Gerichtswesen. Seit Gründung des Deutschen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0595,
von Debauchebis Debra Tabor |
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.
Debitum (lat.), Schuld, Schuldigkeit; d. conjugale, eheliche Pflicht; d. feudale, Lehnspflicht; d. proprium, eigne im Gegensatz zur fremden Schuld (d. alienum).
Debitverfahren, Konkursprozeß.
Debitwesen, s. Schuldenwesen. ^[richtig: Schuld
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Vergißmeinnichtbis Vergolden |
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Pflicht gemacht (s. Sühneverfahren). Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die »vergleichsweise« Erledigung eines Schuldenwesens (s. Zwangsvergleich). Nach dem Entwurf
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Alexander Johann I. (Fürst v. Rumän.)bis Alexander I. Pawlowitsch (Kaiser v. Rußl.) |
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er insbesondere für Industrie und Handel seines Reichs gethan, z. B. durch verbesserte Einrichtung des Schuldenwesens, durch die 1817 gegründete Reichskammerbank, durch die Stiftung der Messe zu Warschau, durch Straßen- und Kanalbau, durch Bewilligung
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0468,
Braunschweig (Herzogtum; Geschichte) |
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von Münster (s. d.) von London aus die öffentlichen Angelegenheiten B.s. Im ganzen wurde Ordnung in der Staatsverwaltung hergestellt, namentlich das Schuldenwesen geregelt. Auf das Drängen der Ritterschaft wurde nach einigen Jahren die landständische
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Fondsbörsebis Fonseca |
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Staat^schuldenwesens, die Zinsen der Schatz-
kammerscheine, die Civilliste, alle Pensionen, Gehalte
u.s.w. bezahlt; der Überschuß aber wird jährlich von
dem Parlament für die Bedürfnisse des laufenden
Jahres angewiesen. - In Frankreich wurde
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0221,
Staatsschuldenverwaltung |
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der Staatswissenschaften" (Bd. 1, Jena 1890; Bd. 5, 1893); Sattler, Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reichs (Stuttg. 1893); von Hoffmann, Die preuß. Hauptverwaltung der S. vom J. 1820 bis 1896 (Berl. 1896).
Staatsschuldenverwaltung
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0920,
Toscana |
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. Leopold II., deutscher Kaiser), der seinem Vater 1765 folgte, weiter führte; das Fideïkommiß- und Lehnswesen wurde gesetzlich neu geregelt, das Finanz- und Schuldenwesen des Staates einigermaßen verbessert, der übermäßige Besitz der Toten Hand
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