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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0816,
von Seevölkerrechtbis Seewolf |
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. Vgl. Neumayer, Die Thätigkeit der deutschen S. (Hamb. 1887).
Seewechsel, s. v. w. Bodmereibrief (s. Bodmerei).
Seewehr, für die deutsche Marine gleichbedeutend mit Landwehr des Reichsheers.
Seewehrpflicht, s. Ersatzwesen.
Seewen, Badeort
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0844,
Deutschland (Heerwesen) |
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, und dauert 12 Jahre. Von diesen entfallen auf den Dienst im stehenden Heer oder der Marine 3 Jahre (aktive Dienstpflicht), 4 Jahre auf die Reserve (Reservepflicht) und 5 Jahre auf die Land- oder Seewehr (Land- oder Seewehrpflicht). Landsturmpflichtig sind
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0818,
von Ersatztruppenbis Ersatzwesen |
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der Überweisung zur Ersatzreserve bis zum vollendeten 31. Lebensjahr. Die Dienstpflicht in der Flotte zerfällt entsprechend in die aktive Dienstpflicht, die Marinereserve- und Seewehrpflicht. Diese Bestimmungen gelten nur für den Frieden; für die Dauer
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Dienstpferdbis Dienstunbrauchbar |
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) und
in die Neservepfli cht und 2) in die Landwehr-
pflicht, d. b. die D. in der Landwebr (Territorial-
armee, Mobilmiliz u. s. w.). Die D. in der Marine
zerMt entsprechend in die aktive D., die Marine-
reserve- und Seewehrpflicht, über die D. in
den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Wehrpflichtbis Wehrsteuer |
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. für die Marine gliedert sich in aktive Dienstpflicht 3 Jahre, Marinereservepflicht 4 Jahre, Seewehrpflicht entsprechend der Landwehrpflicht. Nach Reichsgesetz vom 7. Juli 1896 können die in den deutschen Schutzgebieten wohnhaften Deutschen der W. auch
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