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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Waereghembis Waffenplätze |
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chamaeleon L., s. Textabbildung zum Artikel Fliegen, Fig. 13).
Waffengebrauch. Mit Rücksicht darauf, daß die Körperverletzung (s. d.), auch die mit einer Waffe verübte, welche ein Beamter in Ausübung seines Amtes begeht oder begehen läßt (s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0307,
von Verwaltungsratbis Verwaltungszwang |
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Verwaltungszweige, so besonders die Forst- und die Zollverwaltung, haben ihr besonderes Personal an Vollzugsorganen. Im äußersten Falle ist den staatlichen Vollzugsbeamten die Anwendung der Waffe gestattet (s. Waffengebrauch), und es kann selbst
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0738,
von Griespfeilerbis Grignan |
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; in diesem Sinn wurde schon von den Griechen und Römern der Waffengebrauch geübt. Im Mittelalter blieb das Lehren der G. den zünftigen Lehrmeistern überlassen, Moritz von Oranien war der erste Kriegsherr, der Ende des 16. Jahrh. hierfür
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1009,
von Zwangsvorstellungbis Zweibrücken |
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- und Grenzbeamte) die Anordnung der Behörde ausgeführt und die öffentliche Autorität gewahrt werden. Zu diesem Zweck kann auch Militär requiriert werden. Für Preußen ist in letzterer Beziehung das Gesetz vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0908,
von Armflosserbis Armierung |
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Waffengebrauch durch Abstechen der innern Brustwehrböschung (für die Infanterie) und durch Einschneiden von Scharten (für die Geschütze), Anbringen von Traversen, Abholzen des Glacis, Freimachen des Vorgeländes, Vervollständigung der Unterkunftsräume
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Gebührenäquivalentbis Geburt (der Menschen) |
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Waffengebrauch mit Ausnahme eines Krieges und der Verfolgung von Verbrechern auf frischer That untersagt war; das waren alle Hauptfeste und gewisse Festwochen sowie in jeder Woche die Zeit von Donnerstag Abend bis Montag früh. An den G. T. durfte
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Schildotterbis Schilfweih |
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der Instruktion
sür die Wachen vom 29. Jan. 1881 und nach dem
Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom
20. März 1837 ist den Wachen der Gebrauch der
Waffen aus eigenem Recht zu jeder Zeit gestattet:
a. um den Angriff abzuwehren und den Widerstand
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Verwandlungenbis Verwandtschaft |
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, welche nur mit Beschwerde im Instanzenzug angegriffen werden darf.
Litteratur. Die Artikel Verwaltungszwangsverfahren, Waffengebrauch, Zwangsgewalt in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts»; Gneist, Artikel Verwaltungsexekution
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