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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1051,
von Zustreifenbis Zwangsausgleich |
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1049
Zustreifen – Zwangsausgleich
durch Vorlegung der Urschrift des Schriftstücks. In dem Strafverfahren gegen Abwesende ist die Ladung derselben zur Hauptverhandlung, wenn deren Z. sonst nicht geschehen kann, an die Gerichtstafel bis zum
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Zwangsversteigerungbis Zwangsvollstreckung |
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. Konkursordnung hat den Z., der dort Zwangsausgleich genannt wird, in Ansehung des kaufmännischen Konkurses in ähnlicher Weise geregelt, wie es in der Deutschen Konkursordnung geschehen ist. (Vgl. §§. 207‒253.) Für den gewöhnlichen Konkurs besteht
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
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der Zwangsvergleich als Zwangsausgleich oder als A. bezeichnet. Das frühere gerichtliche A., eine Abart des Konkursverfahrens, ist hier durch das Gesetz vom 25. Dez. 1868, durch welches die Konkursordnung eingeführt wurde, beseitigt worden
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