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| Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Berduranibis Bereicherung und Bereicherungsklage |
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erhalten. Jetzt findet sich, daß der Schenkgeber oder Erblasser nicht Eigentümer war; der wirkliche Eigentümer kann die Sache vom Käufer nach manchen Gesetzen nur abfordern, wenn er ihm den gezahlten Preis erstattet; oder der Eigentümer findet den
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
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gehörten, von diesen mit der Eigen-
tumsklage (Vindikation) abfordern, die Kaufklage
auf Leistung der dem ErblaMr verkauften, aber
nicht gelieferten Ware erheben. Das sind die sog.
erbschaftlichen Singularklagen. Behauptet aber der
dritte Besitzer
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Handmagazinbis Handschrift |
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lassen hat, dieselbe nicht von dem dritten Besitzer,
sondern nur von dem abfordern kann, welchem er
sie anvertraut hat; im neuern Recht erscheint dieser
Satz am deutlichsten in der Gestalt der franz. Be-
schränkung der Vindikation
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0814,
von Rechnenbis Recht |
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810
Rechnen ? Recht.
uns selbst strenge Rechenschaft abfordern. Durch 20. c. 2. 1. und als ein allgi'ltiger Fürbitter, G5r.
eine stetige und ungeheuchette Prüfung unserer selbst 7, 24. 25. Das ist der Christen größte Ehre und
erfahren
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Commissoria lexbis Commodianus |
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die Sache nicht vor der Zeit, bez. vor gemachtem Gebrauch abfordern, es sei denn, daß der Kommodatar dieselbe mißbraucht oder, wie die neuern Gesetzgebungen bestimmen, der Kommodant derselben infolge eines unvorhergesehenen Umstandes selbst bedarf
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