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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Cujus regio, ejus religiobis Culm |
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624
Cujus regio, ejus religio - Culm
holt wurde. Sehr brauchbar für die Benutzung sei-
ner Werke ist das "^romptuarium operum d, g.uc-
toi-6 vom. ^1dan6N8i8" (2 Bde., Neapel 1763 und
Modena 1795). - Vgl. Spangenberg, C. und seine
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50% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Cui bonobis Cullen |
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erschienen Prato 1836-44, 13 Bde., und Turin 1874, 9 Bde. Vgl. Spangenberg, Jakob Cujas und seine Zeitgenossen (Leipz. 1822).
Cujus regio, ejus religio (lat., d. h. wer das Land beherrscht, hat auch die Religion zu bestimmen), falscher Grundsatz des
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0157,
Deutschland und Deutsches Reich (Kirchenwesen) |
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Cujus regio ejus religio (s. d.), der schon längst unbrauchbar geworden, die Politik der Gleichberechtigung und vollen Religionsfreiheit für die beiden großen Kirchen und ihre Anhänger zu setzen. Dem entspricht seit den Befreiungskriegen die Praxis
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0818,
Deutschland (Kirchenwesen) |
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818
Deutschland (Kirchenwesen).
ihrer verschiedenen Abstufung ganz an die bunte Karte des "Römischen Reichs deutscher Nation" und ist auch nur durch die Kenntnis von dessen Territorialverhältnissen verständlich; denn der Grundsatz "Cujus regio
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0865,
Deutschland (Geschichte 1525-1529. Reformationszeit, Karl V.) |
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und durch den Grundsatz "Cujus regio, ejus religio" die Hoffnung, an der Hand der Reformation auch eine nationale Einheit zu schaffen, für immer vereitelt. Der Gegensatz zwischen Luther und Zwingli, welcher auf dem zu ihrer Versöhnung berufenen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0867,
Deutschland (Geschichte 1546-1555. Reformationszeit, Karl V.) |
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abgeschlossen (Augsburger Religionsfriede, s. d.). In demselben wurde den Reichsständen das Recht, die Konfession für sich und ihr Territorium frei zu wählen (jus reformandi), gewährt und damit der Grundsatz "Cujus regio, ejus religio", den schon der Reichstag
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0869,
Deutschland (Geschichte 1566-1617. Gegenreformation, Maximilian II., Rudolf II.) |
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Glaubensgenossen gar keine Unterstützung erhielt, seinem katholischen Nebenbuhler, dem Kardinal Karl von Lothringen, weichen. Zwei Zöglinge der Jesuiten, Erzherzog Ferdinand von Steiermark und Herzog Maximilian von Bayern, rotteten kraft des Grundsatzes "Cujus
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0600,
von Terrassierte Werkebis Tersteegen |
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werden.
Territorialretrakt, s. Landlosung.
Territorialsystem, diejenige kirchenrechtliche Theorie, nach welcher der höchste Episkopat des Landesherrn ein Ausfluß der Landeshoheit sein soll. Das T. beruht auf dem Grundsatz: Cujus regio, ejus religio, d
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Dieburgbis Dieckhoff |
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(die actio furti) auf das Doppelte, und wenn der Dieb bei dem D. ertappt wurde, auf das Vierfache des Werts oder des erlittenen Schadens. Da diese Klage dem zunächst Beteiligten (cujus interest) zustand, so hatte, wenn die Sache aus dem Gewahrsam
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Beystandbis Bezai |
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vivamus, et omnia tanquam illo vidente faciamus. Hoc Epicarus praecepit: custodem nobis et paedagogum dedit, nec immerito. Magna pars peccatorum tollitur, si peccaturis testis adsistat. Aliquem habeat animus, quem vereatur, cujus auctoritate etiam
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