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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
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die besondern Verhältnisse der Lehrlinge s. d., über die der Fabrikarbeiter s. Fabrikgesetzgebung. Vgl. auch Industrielle Arbeiterfrage.
Gewerbliche Schiedsgerichte, s. Gewerbegerichte.
Gewerbsgehilfe, s. Gehilfe und Geselle.
Gewerbskunde, s
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0113,
von Handlungsbücherbis Handlungsreisender |
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der Gewerbsgehilfe in einem kaufmännischen Geschäft, welcher mit gewerblichen, industriell-technischen Arbeiten für das Geschäft betraut ist, unter der Gewerbeordnung steht, selbst dann, wenn das Geschäft des Prinzipals ein Handelsgeschäft ist. So sind z. B
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0958,
von Zollordnungswidrigkeitenbis Zollverein |
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und Dampfschiffahrtsgesellschaften haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt; Handels- und Gewerbtreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehilfen, Ehegatten und Kinder; das Familienhaupt haftet für die Familienglieder
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0839,
von Armensteuerbis Armenwesen |
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. Wenn jedoch Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, Gewerbsgehilfen oder Lehrlinge an dem Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband des Dienstorts die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0481,
Illegitimität (Ursachen der Häufigkeit unehelicher Geburten) |
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Klassen der Mütter natürlicher Kinder im großen anbelangt, so waren 1889 in Preußen unter je 1000 Gebornen uneheliche bei den Selbständigen 14,9, öffentlichen Beamten 1,3, Privatbeamten 19,9, Gewerbsgehilfen aller Art 30,9, Tagearbeitern 65,3
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0736,
Handel |
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der Zahl
der beschäftigten Personen außer Ansatz bleiben.
In dem Verhältnis dieser letztern zur Zahl der Haupt-
betriebe kommt di? Thatsache zum Ausdruck, daß die
Zahl der Gewerbsgehilfen fowohl im Großhandel
wie im Kleinhandel nur gering ist. Beide
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0592,
von Gastrotympanitisbis Gastwirtschaft |
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Art. 57 fg., sondern Gewerbsgehilfen.
G. (lat. cauponae, popinae, tabernae) gab es schon im Altertum in großer Zahl. Größtenteils waren diese, wie Horaz sagt, «fettigen Stuben» für die niedrigste Klasse der Bevölkerung bestimmt und dementsprechend
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