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Oder meinten Sie 'Grundbuchrecht'?
Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0579,
von Hypothekbis Ibo |
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, auch das Bürgerl.
Gesetzbuch. Natürlich muß für diese H. erleichterte Bestellung und Übertragung möglich sein. Zur Bestellung genügt die Erklärung des Eigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt, daß er die H. bestellt, und die Eintragung
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3% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0061,
von Auflaufbis Auflösung |
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der Erwerbsurkunde erfolgt. Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In Preußen erfolgt die A. durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt
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3% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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in Grundstücke setzt den Eintrag der vollstreckbaren Forderung in das Grundbuch voraus (s. Zwangsvollstreckung). Die in Preußen eingerichteten besondern Grundbuchämter sind seit 1879 wieder aufgehoben. Das Grundbuchwesen ist, wie auch in den andern deutschen
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3% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Pfälzer Weinebis Pfand |
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) unterschieden; letztere ist also ein Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s. Hypothek). Für den Fall, daß über die Hypothek von dem Grundbuchamt ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs den Ausdruck
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