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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Belegschaftbis Beleidigung |
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) und persönlich (Huldigung) begründet (constitutio feudi) oder bei einem Wechsel in der Person des Lehnsherrn oder des Vasallen als fortbestehend bestätigt wird (renovatio feudi). Darüber wird ein Lehnbrief ausgefertigt. Besondere Gestaltungen sind
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3% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0832,
von Jägerrechtbis Jagstbahn |
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und verlangte die Räumung. Johann
Georg behauptete sich indes im Besitz, wurde aber
1621 wegen seiner Parteinahme sür den von den
Böhmen zum König erwählten Friedrich V. von der
Pfalz in die Neichsacht erklärt. I. ward nun durch
Lehnbrief vom 13
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0172,
Karlsbader Beschlüsse |
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; doch steht fest, daß diese schon
lange vorher benutzt wurden. Die älteste Urkunde
über K. ist ein vom König Johann 1325 ausgestellter
Lehnbrief. Wahrscheinlich legte Kaiser Karl IV. den
Grund zur künftigen Bedeutung des Ortes, indem
er ein
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3% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0144,
Sachsen, Königreich (Litteratur zur Geographie und Statistik. Geschichte) |
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von Meißen (Lehnbrief vom 6. Jan. 1423, Belehnung zu Ofen 1. Aug. 1425). Seitdem ging der Name S. allmählich auch auf die Länder über, welche die Wettiner im Laufe der Zeit an sich gebracht hatten und deren Haupt- und Stammland die Mark Meißen (s. d
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3% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 1029,
von Verbrechenbis Verdammen |
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.
Verbriefen
Mit Kauf- und Lehnbriefen befestigen, ins Kaufbuch einschreiben, Ier. 32- 44.
Verdammen
z. 1. a) Für ungerecht erklären, Strafen zuer-kennen, 2 Mos. 22, 9. Hiob 32, 3. Ezech. 21, 25. b) mit (ewiger) Strafe belegen. * (Die Sünde verdammen, Röm
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