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4% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0462, Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) Öffnen
462 Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches). des Wechsels gleichmäßig trifft sowie einen jeden, welcher den W., die Wechselkopie, das Accept oder das Indossament unterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürgen (per aval
3% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0622, von Kopfträger bis Kopierpapier Öffnen
Original herzustellen. – Über K. eines Wechsels s. Wechselkopie. Kopierbuch, das Buch, in welches alle abgehenden Geschäftsbriefe nach der Reihenfolge ihrer Erledigung eingetragen werden (Briefkopierbuch). Früher geschah dieses Eintragen mittels einfachen
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0565, Wechsel (im Handel) Öffnen
, Domizilwechsel.) Der eigene W. kann nur in einem Exemplar ausgestellt werden; er heißt deshalb auch Solawechsel (s. d.). Wohl aber kann von ihm eine Kopie existieren und mit Originalindossamenten versehen werden (s. Wechselkopie). Überhaupt sind
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0567, von Wechseleinreden bis Wechselfieber Öffnen
gegen den Verwahrer. (S. Wechselkopie .) Wechseleinreden , s. Wechselklagen . Wechselfähigkeit , die früher vielfach auf den Handelsstand oder andere Klassen der Bevölkerung gesetzlich beschränkte Fähigkeit, sich durch Wechsel
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0569, von Wechselklausel bis Wechselordnung Öffnen
Wechsel, welche im Auslande, wo die W. nicht geboten ist, ausgestellt sind, gelten auch im Inlande als Wechsel. Wechselkopie, die Abschrift eines gezogenen oder eigenen Wechsels, welche im Wechselverkehr nach der Deutschen und Österr
3% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0570, von Wechselpari bis Wechselprotest Öffnen
und wenn er benannt domiziliert war, auch gegen den Aussteller verloren; e. über die Verpflichtung des Wechselinhabers bei Duplikat und Kopie s. Wechselduplikat, Wechselkopie. 2) Der W. muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden, an den