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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aneroid

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Aneroid

oder der angebliche Gläubiger bekennt, daß er nichts zu fordern habe. Überall, wo es sich um Rechtsverhältnisse handelt, welche der freien Verfügung der Parteien unterliegen, giebt der positive Anerkennungsvertrag einen selbständigen Verpflichtungsgrund, der negative Anerkennungsvertrag einen selbständigen Befreiungsgrund. Die Gegenpartei braucht nicht auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückzugehen, auch wenn die A. den Schuldgrund (z. B. Kauf, Darlehn) oder den Befreiungsgrund (z. B. Zahlung, Kompensation) nicht bezeichnet, und der Anerkennende kann die Gültigkeit der A. nicht schon damit anfechten, daß er den Beweis führt, daß in Wahrheit das Rechtsverhältnis nicht so, wie es anerkannt ist, bestanden hat. Er muß vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr. Rechts beruht diese Bedeutung der A. auf Wissenschaft und Praxis. Der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich verlangt, außer bei A. auf Grund von Abrechnung oder Vergleich, schriftliches Schuldanerkenntnis und, wenn für die Begründung der Schuld andere Form vorgeschrieben ist, diese (§§ 720 u. 721). Über einen Ausdruck dieser A. s. Abrechnung. Als außergerichtliches Geständnis kommt die einseitige A. einer dem Gegner nützlichen Thatsache vor, wenn solche beiläufig, nicht zum Zweck vertragsmäßiger Festsetzung abgegeben wird. Welcher Glauben derselben beizumessen, steht zum freien Ermessen des Prozeßrichters. Gegenbeweis ist unbeschränkt zulässig.

Die A. eines Kindes kommt nach dem geltenden Rechte sowohl in Ansehung eines ehelichen als eines unehelichen Kindes in Betracht. Nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der Ehe geborenen Kindes niemals anfechten (s. Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Über die Auslegung dieses Satzes bestehen Zweifel, jedoch nur in Ansehung gewisser Folgesätze. Für das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird der A. wegen der §§. 158, 159 von der Praxis die gleiche Wirkung beigelegt, ebenso für das franz. Recht, obwohl der Art. 314 nur von der Unterzeichnung des Geburtsaktes spricht. Die Schriftsteller des Gemeinen Rechts sehen überwiegend in der A. des Kindes als eines ehelichen nur ein Beweismittel. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. läßt im Falle der A. lediglich den Ehemann selbst der Verleugnungsklage verlustig gehen, §. 1778, und bestimmt §§. 1775, 1777, wann eine stillschweigende A. anzunehmen ist. - Welche Bedeutung die A. für die Legitimation durch nachfolgende Ehe hat, ist nicht gleichmäßig bestimmt. Die Praxis des Gemeinen Rechts nimmt überwiegend an, daß dadurch die Vaterschaft bis zum Beweise des Gegenteils als festgestellt angesehen wird, auch gegenüber Dritten, unbeschadet der Rechte des Kindes. So auch das Deutsche Reichsgericht (Bolze, Praxis, Bd. 7, 705). Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 596; II, 1, §. 1077 und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1789, 1859, 1872 ist zwar die Legitimation nicht von der A. abhängig, darüber aber, welche Wirkung die A. hier hat, schweigen beide Gesetzbücher. Es dürfte anzunehmen sein, daß dasselbe gilt, wie bei der A. eines während der Ehe geborenen Kindes. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch enthält ausdrückliche Vorschriften über die Wirkung einer solchen A. nicht. Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht machen den Eintritt der Legitimation durch nachfolgende Ehe von der gesetzmäßigen A. abhängig. - Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht behandeln in einem besondern Abschnitt die A. unehelicher (naturels) Kinder. Vorbehaltlich der Rechte anderer Beteiligter wird durch eine an besondere Vorschriften gebundene A. (im authentischen Akte oder im Geburtsakte) die Vaterschaft und Mutterschaft festgestellt; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, S. 367 fg. Das Gleiche gilt nach dem in dieser Entscheidung erörterten Hess. Gesetz vom 30. Mai 1821. Diese so anerkannten Kinder haben ein in den beiden Gesetzbüchern Art. 756 fg. geordnetes gesetzliches Erbrecht, jedoch nicht gegenüber den Verwandten des Vaters oder der Mutter, und zwar auf ein Drittel desjenigen, was sie als eheliche Kinder erhalten hätten, wenn rechtmäßige Abkömmlinge hinterbleiben (in Baden fällt dies nach Satz 756a weg, wenn sie erst nach Erzeugung ehelicher Kinder anerkannt und letztere noch am Leben sind), auf die Hälfte, wenn nur Eltern des Erblassers, auf drei Viertel, wenn auch keine Vorfahren oder Geschwister hinterbleiben, auf den ganzen Nachlaß, wenn erbfähige Verwandte nicht vorhanden sind. Das Badische Landrecht hat jedoch im Satz 762a dieses Erbrecht auch andern unehelichen Kindern, falls der Vater ohne Nachfrage oder durch erlaubte Nachfrage bekannt wird, gewährt. Die weitern Vorschriften der beiden Gesetzbücher über das Erbrecht dieser anerkannten Kinder betreffen die Aufrechnung von Vorempfangenem und die Ausgleichung, sowie die Beerbung solcher Kinder. Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 654 haben von dem unehelichen Vater freiwillig anerkannte Kinder das im §. 652 daselbst näher bezeichnete Erbrecht auf ein Sechstel des Nachlasses, falls eheliche Kinder nicht vorhanden sind. Das Gesetz vom 24. April 1854, §§. 13, 19 fordert A. in einer öffentlichen Urkunde hinzu und legt einer solchen A. auch die Bedeutung als Rechtsgrund des Unterhaltsanspruches bei.

Im Civilprozeß giebt der Beklagte eine A. (hier gewöhnlich Anerkenntnis genannt) ab, wenn er dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung sich ganz oder teilweise unterwirft. Der Kläger hat dann das Recht, auf Verurteilung des Beklagten dem Anerkenntnis gemäß anzutragen (Civilprozeßordn. §. 278). Bei im Prozeß vorgelegten Privaturkunden bedeutet A. das Zugeständnis der Echtheit. Eine Klage auf A. des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf A. einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben ist die Feststellungsklage (s. d.). (Civilprozeßordn. §. 231.) - Vgl. Bähr, Die A. als Verpflichtungsgrund (3. Aufl., Lpz. 1894).

Aneroid, Aneroid- oder Metallbarometer, ein von Vidi (1847) erfundenes Instrument, das (unter Vermeidung des Quecksilbers) mittels einer nahezu luftleeren Metalldose mit biegsamen Bodenflächen oder (Bourdon, 1853) mittels einer möglichst luftleeren, kreisbogenförmig gebogenen, dünnwandigen und daher biegsamen Metallröhre den Luftdruck zu messen gestattet, in der Art, daß der Luftdruck, je nach seiner Größe, jene elastischen Wände mehr oder weniger biegt. Die hierbei entstehende Bewegung der Wände wird durch zweck-^[folgende Seite]