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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Antrag auf Konkurseröffnung; Antragsdelikte

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Antrag auf Konkurseröffnung - Antragsdelikte

der Antragende bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letztern erwarten darf. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkt ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Ähnliche Bestimmungen enthalten das Preuß. Allg. Landr. 1,5, §§. 90 fg., Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 862 und der Deutsche Entwurf §. 122. Nach allen Landesrechten versteht es sich von selbst, daß der Antragende nicht gebunden ist, wenn er dies bei dem A. erklärt, z. B. mit dem Worte (freibleibend", so daß er sich die Erklärung auf die Antwort des andern Teils vorbehält. Die Annahme einer Offerte kann unter Umständen darin gefunden werden, daß sie nicht abgelehnt wird. Nach Handelsgesetzbuch Art. 323 ist der Kaufmann, welcher mit einem Auftraggeber in Geschäftsverbindung steht, oder welcher sich gegen diesen zur Ausführung solcher Aufträge erboten hat, zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt. Eine bedingte Annahme gilt als Ablehnung des A. verbunden mit einem neuen A. Die im Handel gebräuchliche Versendung von Preiscouranten und geschäftlichen Annoncen enthalten keine verbindliche Offerte, sondern eine Einladung zur Abgabe solcher an das Publikum oder den Adressaten. (S. Acceptation.)

Im Civilprozeß bedeutet A. das an den Richter gestellte Begehren einer Partei. Das Begehren kann sich auf das Verfahren (prozessualer A.) oder auf die Sache selbst (sachlicher A., petitum) beziehen. Letzterer bestimmt und grenzt ab, worüber der Richter entscheiden soll. Sie unterliegen im Anwaltsprozeß (s. d.) besondern Kautelen, indem sie rechtzeitig durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen, in der mündlichen Verhandlung aus den Schriftsätzen zu verlesen oder in Protokollanlagen zu fixieren und im Urteil hervorzuheben sind. In keinem Falle ist der Richter befugt, über dieselben hinaus einer Partei etwas zuzusprechen. Die wichtigsten Sachanträge bilden diejenigen in Klage und Widerklage, wie in den Rechtsmittelinstanzen. Vgl. Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs §§. 146, 121, 269, 284, 279, 230, 480, 516. - Über A. im Strafprozeß s. Antragsdelikte.

Im parlamentarischen Leben nennt man A. eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen Beschlusses. Man unterscheidet materielle oder sachliche und formelle oder sog. geschäftsleitende A. Die letztern bezwecken lediglich eine Einwirkung auf den Gang der Verhandlungen (z. B. Vertagungsanträge, A. wegen Festsetzung der Tagesordnung u. s. w.); bei den erstern ist es darauf abgesehen, daß die Versammlung (die Kammer, der Reichstag) materiell in einer bestimmten Angelegenheit sich entscheide. Wird ein materieller A. von der Versammlung angenommen, so wird er dadurch zu einem Willensausdruck der Versammlung selbst und, soweit es sich um die Regelung irgend einer materiellen Frage handelt, zu einem A. gegenüber dem andern oder den andern gesetzgebenden Faktoren. Wo zwei Kammern sind, kann ein solcher A. nicht eher an die Regierung gebracht werden, als bis beide Kammern sich darüber geeinigt haben. Einseitige A. der einen oder andern Kammer haben nur eine moralische Wirkung, können aber als Anregung zu neuen Vorschlägen dienen, über die Formen und Bedingungen der Einbringung eines A. sowie über die verschiedenen Arten der Inbetrachtnahme oder Zurückweisung u. a. m. bestimmt die Geschäftsordnung. Gewöhnlich unterscheidet man zwischen selbständigen oder sog. Uranträgen und solchen, die bei Gelegenheit eines schon in Beratung befindlichen Gegenstandes (eines Urantrags oder eines Gesetzentwurfs) zu diesen gestellt werden. Letztere heißen auch Abänderungsvorschläge (s. d.) oder Amendements. Im Deutschen Reichstag können nach Abschluß der ersten bis zum Beginn der dritten Lesung eines Gesetzentwurfs Abänderungsanträge ohne jede Unterstützung gestellt werden, anderweitige A. bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern; Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen bei der dritten Beratung sowie solche zu A., welche keinen Gesetzentwurf enthalten, der Unterstützung von 30 Mitgliedern; A. der letztern Art werden in einmaliger Beratung und Abstimmung erledigt, Gesetzentwürfe und alle A. des Bundesrates bedürfen dreimaliger Lesung. Die erste Lesung eines Gesetzentwurfes (s. d.) läßt Abänderungsanträge nicht zu.

Antrag auf Konkurseröffnung ist nach §95 der Deutschen Konkursordnung erforderlich, damit eine solche Eröffnung stattfinden kann. Zum Antrag berechtigt ist der Schuldner selbst und jeder Konkursgläubiger. (S. im übrigen Konkurseröffnung.) Auch nach der österr. Konkursordnung (§8. 62 fg.) erfolgt die Konkurseröffnung nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Antrag des Schuldners oder eines Erben oder des Verlassenschaftskurators oder endlich auf denjenigen eines Gläubigers.

Antragsdelikte. Obgleich in Deutschland die Verfolgung des strafbaren Unrechts von Amts wegen die Regel bildet, so hängt doch bei einer Anzahl von Delikten die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von einem besondern Antrage des Verletzten ab; so nach dem frühern Gemeinen Recht bei gewöhnlichen Injurien und Verleumdungen, Ehebruch, Entführung, Notzucht und Familiendiebstahl.

Nach geltendem deutschen Strafrechte und in der Hauptsache auch nach dem Österr. Entwurf von 1889 (das geltende österr. Strafgesetz kennt den Strafantrag als Voraussetzung der Verfolgung nur vereinzelt, so bei der Ehrenbeleidigung) gehören zu den A.: feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, deren Regenten und Gesandte (§§. 102-104); Hausfriedensbruch (§. 123, Abs. 1); Täuschung bei Eingehung einer Ehe (§. 170); Ehebruch (§. 172); Erschleichung des Beischlafs und Verführung eines jungen Mädchens (§§. 179,182); Beleidigung (§§. 185-187, 189); einfache Körperverletzung § 223, 230); Entführung (§§. 236, 237); Diebstahl, Unterschlagung und Betrug gegen Angehörige u.dgl. (§§. 247,263); fraudulöse Veräußerung bei drohender Zwangsvollstreckung (§. 288); rechtswidrige Entziehung von Sachen aus dem Besitze des Pfandgläubigers u. dgl. (§. 289); strafbare Ausübung der Jagd gegen Angehörige (ߧ. 292, 293); Verletzung des Briefgeheimnisses (§. 299); Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Advokaten, Ärzte u. dgl. (§.300); strafbares Kreditgeben an Minderjährige (§§. 301, 302); Sachbeschädigung (§. 303); Genußmittel- und Futterdiebstahl (§. 370, Nr. 5-6). Ferner aus den besondern Strafgesetzen des Reichs namentlich die strafbaren Verletzungen der Urheber- und Erfinderrechte.