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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deckfarben - Deckung (in der Befestigungskunst)

Belgique" (1844) verschafften ihm 1846 einen Sitz in der Belgischen Akademie, deren Schriften er seitdem mit wertvollen staats- oder volkswirtschaftlichen Arbeiten bereicherte.

Deckfarben, solche Farben, die eine mit ihnen überzogene Fläche auf solche Weise decken, daß die bereits vorhandene Färbung dieser Fläche an den Stellen, wo die Deckfarbe aufgetragen ist, völlig verschwindet. Es ist demnach für sie ein in der Flüssigkeit, mit der man die Farben anreibt, völlig unlösliches und undurchsichtiges Material erforderlich. Die D. stehen den durchscheinenden oder Lasurfarben (s. Saftfarben) gegenüber, die wirkliche Lösungen sind und zu durchsichtigen oder durchscheinenden Massen austrocknen und daher die Grundfarbe oder eine andere bereits aufgetragene Färbung durchschimmern lassen. Es ist z. B. das mit Öl angeriebene Bleiweiß, die in Wasser verteilte chines. Tusche eine Deckfarbe, das Gummigutt Lasurfarbe. Die verschiedenen Effekte, die von dem Maler erstrebt werden, bedingen die Wahl der verschiedenen Farben. Die Ölmalerei, die Gouachemalerei und die Pastellmalerei bedienen sich der D., während die eigentliche Aquarellmalerei mit Lasurfarben arbeitet. Bei einfachen Anstrichen auf Holzwerk, Wänden u. dgl. sind nur D. zulässig. Gute D. sind Bleiweiß, Zinkweiß, Chromgelb, Chromgrün, Blance fixe, Zinnober, Ultramarin u. s. w. Neuerdings hat man auch D. in Bleistiftform (s. Bleistift, Bd. 3, S. 119 a) hergestellt.

Deckfarbstift, s. Bleistift (Bd. 3, S. 119 a).

Deckflügler, s. Käfer.

Deckgrün, s. Chromgrün.

Deckhäuser, s. Deck.

Deckhengste, s. Beschäler.

Deckklärsel, s. Decken.

Deckladung, im Seehandelsrecht diejenigen Güter, welche auf das Verdeck des Schiffs verladen werden. Weil durch dieselben die Gefahr entsteht, daß das Schiff überladen wird, und ferner durch sie die Schiffsmannschaft in ihren Arbeiten behindert werden kann, war früher die D. nach manchen deutschen Rechten dem Schiffer unbedingt verboten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 567 verbietet dem Verfrachter nur, ohne Genehmigung des Abladers dessen Güter auf das Verdeck zu verladen oder an die Seiten des Schiffs zu hängen. Durch die Übertretung dieses Verbots wird eine Haftpflicht des Verfrachters gegenüber dem Befrachter begründet. Wenn aber die Verladung auf Deck an sich eine Verletzung der dem Schiffer hinsichtlich ordnungsmäßiger Beladung obliegenden Sorgfalt darstellt, haften trotz einer Genehmigung des Abladers Schiffer oder Reeder den Schiffs- und übrigen Ladungsinteressenten für allen durch die D. entstandenen Schaden. Von dem Vorbehalt des Art. 567, daß die Landesgesetze die Regel des Art. 567 für die Küstenschiffahrt außer Anwendung setzen können, hat keine deutsche Landesgesetzgebung Gebrauch gemacht. Die engl. Praxis gestattet die D. nur da, wo usancemäßig die Güter auf Deck verladen werden. Gewisse Holzdeckladungen sind für die Winterszeit bei Strafe verboten (Merchant Shipping Act vom 15. Aug., Sect. 24). Das franz. Recht (Code de commerce Art. 229) gestattet die D. bei der kleinen Küstenschiffahrt (petit cabotage), während es im übrigen ebenso wie das holländ., belg., portug., finländ. Seerecht mit dem deutschen Rechte im wesentlichen übereinstimmt. In den Fällen der großen Haverei (s. d.) bleiben die Beschädigungen und Verluste der D. nach Art. 710 des Deutschen Handelsgesetzbuchs stets außer Ansatz, im wesentlichen auch nach den übrigen Seerechten, soweit sie die D. nicht gestatten. Doch ist nach Holländ. Handelsgesetzbuch Art. 733 für Güter, welche ohne Zustimmung des Abladers auf Deck verladen sind, Entschädigung für große Haverei zu geben.

Deckoffizier, eine besondere Charge zwischen den Offizieren und Unteroffizieren der deutschen Marine, etwa dem Oberfeuerwerker der Armee entsprechend. Die D. sind an Bord mit der besondern Verwaltung und Instandhaltung des zu ihrem Fache gehörigen Inventars und Materials betraut und nehmen am Schiffsdienst und der Bedienung der Waffen und der Maschine teil. Sie beziehen pensionsfähigen Gehalt, tragen den Offiziersrock, auf den Achselklappen besondere Abzeichen und den Offizierssäbel mit Portepee. Zu den D. gehören vom seemännischen Personal der Bootsmann, Steuermann, Feuerwerker, Torpeder, Meister, vom Maschinenpersonal der Maschinist, Mechaniker und der Feuermeister, vom übrigen Personal der Materialienverwalter und Zeugfeldwebel. Es giebt zwei Stufen von D.; die höhere erhält den Titel "Ober" vorgesetzt, also z. B. Oberbootsmann, und hat auf den Achselklappen über den Branchenabzeichen noch eine Kaiserkrone. Die D. tragen auf den Ärmeln des Rockes markierte Ärmelaufschläge (2-10 cm hoch) mit 3 Knöpfen. Die Rang- und Brancheabzeichen auf der Achselklappe sind aus matt plattiertem Goldblech oder Silberblech (Feuermeister und Materialienverwalter) und bestehen aus unklarem Anker (Bootsmann), unklarem Anker mit Z (Zeugfeldwebel), klarem Anker (Meister, Materialienverwalter), klarem Anker mit gekreuzten Kanonenrohren (Feuerwerker), mit Zahnrad (Maschinist), mit Zahnrad und T (Mechaniker), mit gekreuzten Kohlenschaufeln (Feuermeister), klarem Anker und Minengefäß, beide gekreuzt (Torpeder).

Deckoffizierschule. Die D. der deutschen Marine in Kiel hat den Zweck, geeignete Unteroffiziere zu Deckoffizieren (s. d.) und technischen Offizieren und Ingenieuren auszubilden, und wird von Seeoffizieren geleitet. Es bestehen mehrere Klassen zur Ausbildung der Steuerleute und Bootsleute, sowie für die Maschinisten. Nur die Feuerwerker werden auf der Oberfeuerwerkerschule in Berlin ausgebildet. (S. Direktion des Bildungswesens der Marine.)

Deckrasen, s. Bekleidung (Befestigungskunst).

Decksträucher, s. Strauch.

Deckung, in der Befestigungskunst alle Mittel, die gegen das Auge des Gegners oder auch gegen seine Feuerwirkung schützen; sie heißen im erstern Fall Schirme oder Masken. D. gegen die Feuerwirkung bestehen entweder aus einer Wand (stehende D., Schutzwehr) oder aus einem geschoßsicher eingedeckten Bau (liegende D., Hohlbau). Als Schirme (Masken) lassen sich Baum- und Strauchpflanzungen, Einfriedigungen aller Art, Getreidefelder, in die Erde eingegrabene Äste und Sträucher u. dgl. sowie sämtliche stehende D. benutzen. Zur Herstellung von D. sind verwendbar: Erde, Holz, Steine (Mauerwerk), Eisen, Wolle, Matratzen, Betten, Dünger und Schnee. Da Erde der Wirkung der Feuerwaffen bei genügender Stärke am längsten widersteht und meist in genügender Menge vorhanden ist, so wird sie bei Befestigungsanlagen am häufigsten verwendet. Erddeckungen müssen gegen Gewehrfeuer